humanrights.ch Logo Icon

Minjat vs. Schweiz

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK
Urteil vom 28. Oktober 2003 (französisch, pdf 15 S.)

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer, gegen den wegen Unterschlagung ein Strafverfahren eröffnet worden war, wurde am 26. Juni 1997 verhaftet und auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsrichters zunächst für acht Tage inhaftiert. Am 1. Juli 1997 verlängerte die Anklagekammer des Kantons Genf die Untersuchungshaft um drei Monate. Da der Entscheid keine Begründung enthielt, gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und verlangte sowohl die Aufhebung des Entscheides der Anklagekammer als auch seine Freilassung. Das Bundesgericht hob zwar am 23. Juli 1997 den Entscheid der Anklagekammer auf und wies gleichzeitig die Genfer Behörden an, binnen kurzer Frist eine begründete Entscheidung über das Haftverlängerungsgesuch zu fällen, lehnte indes das Begehren um Anordnung der Freilassung ab. Am 29. Juli 1997 verlängerte die Anklagekammer schliesslich die Untersuchungshaft in einem begründeten Entscheid.
Vor dem Gerichtshof machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, dass seine Inhaftierung zwischen dem 4. zum 29. Juli 1997 Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK verletzt habe, da sie unrechtmässig gewesen sei und das Bundesgericht daher seine Freilassung hätte anordnen sollen. Der Beschwerde war indes kein Erfolg beschieden. Der Gerichtshof entschied vielmehr, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers auch während der fraglichen Zeitspanne rechtmässig gewesen sei. Insbesondere betonte er, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aufhebung eines kantonalen Haftverlängerungsentscheides nicht automatisch zur Anordnung der Freilassung führe. Da zudem keine gesetzliche Bestimmung vorsehe, dass das Fehlen einer Begründung bei Haftverlängerungsentscheiden von kantonalen Anklagekammern die Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft nach sich ziehe, sei die Inhaftierung des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht willkürlich gewesen. Somit liege weder eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 (Recht auf Entzug der Freiheit nur auf gesetzlich vorgeschriebene Weise) noch von Art. 5 Abs. 4 (Recht auf Entlassung aus dem Freiheitsentzug, wenn dieser nicht rechtmässig ist) EMRK vor.