29.06.2011
Urteil vom 9. Dezember 2010 (Beschwerde Nr. 16327/05)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); keine Verletzung durch Ausweisung nach 30 Jahren
Urteil
auf der Website des Bundesgerichts (französisch)
Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:
«Der Gerichtshof beurteilt die Ausweisung eines seit 30 Jahren in der Schweiz wohnhaften Türken als verhältnismässig. Zwar bezeichnet der EGMR den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz als sehr lange; der Aufenthalt sei aber wiederholt durch Auslandaufenthalte unterbrochen worden. Von Gewicht ist der Grad der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers (häufiger Stellenwechsel, Arbeitslosigkeit, Schulden, Sozialhilfeabhängigkeit) sowie der Umstand, dass die in der Schweiz gut integrierte Tochter im Zeitpunkt der innerstaatlichen Entscheidungen erst kurze Zeit bei ihrem Vater gelebt hatte und demnächst volljährig wird, also eigenständig entscheiden kann, ob sie ihrem Vater folgen will oder nicht. Weiter seien die Chancen, dass der Beschwerdeführer sich in die türkische Gesellschaft reintegriert, intakt.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5 Stimmen zu 2).»