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M. gegen die Schweiz

24.11.2011

Urteil vom 26. April 2011 (Beschwerde Nr. 41199/06)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); Keine Ausstellung eines Reisepasses, um Beteiligung an einem Strafverfahren zu sichern

Urteil
auf der Website des Bundesgerichts

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Die Behörden verweigerten dem in Thailand lebenden Schweizer die Ausstellung eines Rei-sepasses, um ihn zur Rückkehr in die Schweiz und zur Kooperation in einem gegen ihn geführten Strafverfahren zu bewegen. Der Gerichtshof bejaht einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Jedoch suchte sich der Beschwerdeführer offenbar der Strafverfolgung zu entziehen, und die nationalen Behörden haben nach eingehender Prüfung befunden, seine Anwesenheit sei für die Zwecke der Strafuntersuchung notwendig. Den Einwand des Beschwerdeführers, er könne aus medizinischen Gründen nicht in die Schweiz einreisen, erachtet der Gerichtshof als nicht glaubwürdig. Angesichts der Alternativen, insbesondere der Ausstellung eines internationalen Haftbefehls, stellt die Weigerung, im Ausland einen Pass auszustellen, eine mildere Massnahme dar.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 2. Quartal 2011 (pdf, 7 S.)