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Vorwurf der illegalen Verbreitung von Kernwaffentechnologie rechtfertigt Untersuchungshaft

27.04.2011

Urteil vom 26. April 2011 (Tinner Urs Friedrich, Tinner Marco Walter gegen Schweiz; Beschwerde Nr. 59301/08 und Nr. 8439/09)
Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 und 4 EMRK); Untersuchungshaftsvoraussetzungen, Dauer des Strafverfahrens und Fairness des Haftprüfungsverfahrens (keine Verletzung)

  • Urteil
    auf der Website des Bundesgerichts (französisch)

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Gegen die Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen illegaler Verbreitung von Kernwaffentechnologie, Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz und Geldwäscherei. Vor dem Gerichtshof rügten sie, dass die Voraussetzungen ihrer Untersuchungshaft nicht erfüllt gewesen seien, das Strafverfahren zu lange gedauert habe und das Haftprüfungsverfahren infolge der Vernichtung von Verfahrensakten nicht fair gewesen sei. Der Gerichtshof hält fest, dass die vorgeworfenen Delikte schwer und komplex sind. Ausserdem bestand eine erhebliche Fluchtgefahr und die innerstaatlichen Gerichte haben detailliert begründet, weshalb weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam gewesen wären. Schliesslich haben die innerstaatlichen Gerichte den Verfahrensgang eng begleitet, zeitgerecht eine besondere Beschleunigung angemahnt und die Mahnung auch umgesetzt.
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 4 EMRK ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer insbesondere nicht dargetan haben, inwiefern die Untersuchungshaft gestützt auf vernichtete Akten angeordnet worden sei (einstimmig).»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 2. Quartal 2011 (pdf, 7 S.)