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B.F. / D.E. / J.K. / S.Y. (2023)

06.09.2023

Anträge Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18 und 9078/20

Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Keine Verletzung von Artikel 8 im Fall von S.M.

Die eritreischen Staatsangehörigen S.Y., S.M., B.F. und ihre Tochter D.E. sowie der chinesische Staatsangehörige tibetischer Abstammung J.K. kommen zwischen 2008 und 2012 in die Schweiz. Sie gelten als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und erhalten vom SEM kein Asyl, sondern eine vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG). J.K., S.Y., S.M., B.F. und ihre Tochter D.E. versuchen, ihre engsten Familienangehörigen durch Familiennachzug nachkommen zu lassen. In der Schweiz ist die Gewährung davon für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge jedoch an mehrere Bedingungen geknüpft (Art. 85 Abs. 7 AIG), insbesondere daran, dass die gesamte Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht war der Ansicht, dass die Asylsuchenden bei ihrer Ankunft in der Schweiz von der Sozialhilfe abhängig sein würden, und lehnte daher ihre Anträge ab.

Der EGMR anerkennt zwar, dass die Schweiz und die anderen Mitgliedstaaten eine gewisse Autonomie in Bezug auf ihr nationales Asylsystem und einen gewissen Ermessensspielraum in Bezug auf die Bedingungen für die Familienzusammenführung haben, stellt jedoch fest, dass die Verwundbarkeit der Flüchtlinge im Aufnahmeland bei der Festlegung der Bedingungen für die Familienzusammenführung gebührend berücksichtigt werden muss. Daher muss die Verpflichtung, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, ausgewogen beurteilt werden.

Sobald die flüchtende Person ihre finanzielle Unabhängigkeit nicht gewährleisten kann – obwohl sie alles Zumutbare getan hat, um dies zu erreichen – kann die strikte Anwendung der Verpflichtung, nicht von Sozialhilfe abhängig zu sein, zu einer dauerhaften Trennung der flüchtenden Person von ihrer Familie führen. Somit würde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden (Art. 8 EMRK). Der EGMR ist der Ansicht, dass Flüchtlinge nicht dazu verpflichtet werden sollten, Unmögliches zu tun, um eine Familienzusammenführung zu erhalten. Daher kommt er in diesem Fall zum Schluss, dass die Schweiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat, weil sie die Anträge auf Familienzusammenführung von J.K., S.Y., B.F. und ihrer Tochter D.E. abgelehnt hat.

Im Fall von S.M. ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Behörden ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben mit dem Beschluss, ihren Antrag auf Familiennachzug abzulehnen. Die Begründung, dass die Beschwerdeführerin keine Initiative zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation ergriffen habe, obwohl sie in der Lage gewesen wäre, zumindest Teilzeit zu arbeiten, befand der EGMR für schlüssig.