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E.T. und N.T.

22.06.2017

Beschwerde Nr. 79480/13
Keine Verletzung von Art. 3, Art. 8 und Art. 13
Eine Frau aus Eritrea und ihr Sohn haben sich gegen die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien gewehrt wegen den unhaltbaren Zuständen in Italien. Der EGMR tritt nicht auf diese Beschwerde ein, da es sich bei den Beschwerdeführern um durch Italien bereits anerkannte Flüchtlinge handelt und diese ihre Ansprüche zuerst in Italien durchsetzen müssen.