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B. und C. (2020)

17.12.2020


Beschwerde Nr. 889/19 und 43987/16
Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)

Gemäss einem Urteil vom 17. November 2020 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz mit dem Rückführungsentscheid für einen gambischen Staatsangehörigen das Folterverbot nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Die Migrationsbehörden hatten ungenügend abgeklärt, ob dem Betroffenen aufgrund seiner Homosexualität in Gambia «unmenschliche oder erniedrigende» Strafe oder Behandlung drohen.