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Gross

06.10.2014

Beschwerde Nr. 67810/10
Das Urteil des EGMR vom 14. Mai 2013, in welchen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) wegen fehlender gesetzlichen Grundlagen für die Verweigerung eines ärztlich begleiteten Freitodes bei nicht tödlicher Krankheit festgestellt wurde, ist nicht mehr gültig. Die Grosse Kammer trat nicht auf den Fall ein, weil die Beschwerdeführerin, die bereits 2011 aus dem Leben schied, absichtlich ihren Tod verheimlicht hatte. Gleichzeitig hob sie das Urteil auf.