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I.S. (2020)

09.03.2021

Beschwerde Nr. 60202/15 
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit)

Gemäss einem Urteil vom 6. Oktober 2020 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz mit der Anordnung einer Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Freispruch das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Die Strassburger Richter*innen kommen zum Schluss, dass die Sicherheitshaft in jedem Fall mit dem Freispruch – auch wenn in erster Instanz – endet. Trotz dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr sei die Anordnung der freiheitsentziehenden Massnahme im vorliegenden Fall unverhältnismässig gewesen und könne durch keine der vorgesehenen Ausnahmen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a-f EMRK) gerechtfertigt werden.