04.03.2021
Nachdem die erste Instanz ihn freigesprochen hatte, wurde ein Mann im Kanton Aargau für 230 Tage inhaftiert – wegen dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr. Die Schweiz hat damit das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.
Im Fall I.S. gegen die Schweiz vom 6. Oktober 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Freispruch sein Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5. EMRK) verletzt.
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2013 im Kanton Basel-Stadt wegen Vergewaltigung, sexuellen Handlungen, Nötigung, Bedrohung und Körperverletzung von seiner Partnerin verzeigt. Am 4. August 2014 reichte diese – nun im Kanton Aargau – erneut Strafanzeige gegen ihn ein. Von diesem Tag an befand sich der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, sexuellen Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person, der einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Bedrohung und des tätlichen Angriffs auf seine Partnerin in Untersuchungshaft. Ab dem 8. Dezember 2014 – dem Tag der Anklageerhebung – wurde er aus Sicherheitsgründen in Haft belassen. Auch als das Bezirksgericht Baden den Betroffenen am 16. April 2015 freisprach, ordnete es eine «Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil» gemäss Artikel 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung an, weil die Staatsanwaltschaft ein Berufungsverfahren anstrebte. Die Inhaftierung wurde schliesslich auch vom Kantonsgericht Aargau – dem Berufungsgericht – mit Verweis auf Fluchtgefahr und einem dringenden Tatverdacht verlängert.
Bundesgericht: Konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr
Nach Entscheid der kantonalen Instanz beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine sofortige Freilassung. Seine Beschwerde wurde am 27. Mai 2015 abgewiesen: Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Aargau sei weder zwingend noch sehr wahrscheinlich. Zudem liefe der Beschwerdeführer Gefahr, zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren verurteilt zu werden, was einen starken Anreiz zur Flucht darstelle. Sein Lebensmittelpunkt sei zwar in der Schweiz, jedoch habe er sein Geschäft in der Schweiz im Juli 2014 verkauft und seine Familie lebe seit vielen Jahren in der Türkei. Er spreche demnach nicht nur die Sprache, sondern verfüge dort über ein Netzwerk, welches ihm das Leben in der Türkei stark erleichtern würde. Es bestünde eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr.
EGMR: Untersuchungshaft endet mit Freispruch
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht im Entscheid des Bundesgerichtes eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Er führt in seinem Urteil aus, dass die körperliche Unversehrtheit einer Person durch Artikel 5 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt wird. Die Bestimmung bezweckt im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichem oder ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Demnach hat «jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit». Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in den definierten Fällen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a-f EMRK) und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erlaubt. Da freiheitsentziehende Massnahmen äusserst einschneidend sind, muss ihre Zulässigkeit sehr eng ausgelegt werden.
Eine der Ausnahmen von der allgemeinen Regel in der Europäischen Menschenrechtskonvention bildet die Untersuchungshaft (Art. 5 Abs.1 Bst. c EMRK). Sie ist in der Praxis am häufigsten anzutreffen und wird im Rahmen von Strafverfahren zur Festnahme oder Inhaftierung einer Person angeordnet, um diese der zuständigen Justizbehörde vorzuführen. Während der Wortlaut der Europäischen Menschenrechtskonvention keine zeitliche Begrenzung für die erstinstanzlich angeordnete Untersuchungshaft festlegt, bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit 1968 in ständiger Rechtsprechung, dass die Untersuchungshaft in jedem Fall mit dem Freispruch der betroffenen Person endet (Wemhoff gegen Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968). Hierbei sei nicht erst der Zeitpunkt ausschlaggeben, an dem ein Urteil rechtskräftig werde, sondern bereits der Tag, an dem das Gericht – wenn auch in erster Instanz – über die Anklage entscheide (Ziff. 9).
Der Gerichtshof nimmt das Argument des Bundesgerichtes zur Kenntnis, dass die Sicherungshaft erstinstanzliche Fehleinschätzungen zu korrigieren vermag und sicherstelle, dass von Verurteilten bis zum Berufungsverfahren keine Gefahr ausgehe. Jedoch seien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegen das Bezirksgericht Baden solche Vorwürfe laut geworden und es gäbe keine Hinweise auf Fehler in der Rechtspflege. Darüber hinaus sei das erstinstanzliche Urteil auf 44 Seiten ordnungsgemäss begründet worden und die Entscheidung des Gerichtes einstimmig erfolgt. Das innerstaatliche Recht habe zudem, um die Anwesenheit einer Person während des Berufungsverfahrens zu gewährleisten, weniger einschneidende Massnahmen als den Freiheitsentzug vorzusehen. Die Sicherstellung der Ausweispapiere und anderer amtlicher Dokumente des Beschwerdeführers hätten ausgereicht, um seine Anwesenheit sicherzustellen (Art. 237 StPO).
Der Gerichtshof verwirft überdies die Argumentation der Schweiz, wonach der Beschwerdeführer zur «Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht» inhaftiert wurde (Art. 5 Abs. 1. Bst. b EMRK). Die vorgebrachte Pflicht des Beschwerdeführers, in naher Zukunft keine Straftat zu begehen, falle nicht in den zulässigen Anwendungsbereich: Dieser verlange nach hinreichend «konkreten und spezifischen» Verdachtsmomenten für die Begehung einer Straftat.
Die Strassburger Richter*innen kommen zum Schluss, dass die Sicherheitshaft nach dem Freispruch durch das Bezirksgericht Baden – auch wenn dieser mündlich erfolgte und noch nicht rechtskräftig war – eine Verletzung die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt, da sie auf keiner der vorgesehenen Ausnahmen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a-f EMRK) beruht.
Freiheitsentzug nur als «ultima ratio»
Der Freiheitsentzug bedarf einer besonders fundierten Rechtfertigung, handelt es sich doch um den stärksten staatlichen Grundrechtseingriff überhaupt. Er darf nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen. Lediglich wenn die Inhaftierung im Hinblick auf die verfolgten Zwecke als notwendig, wirksam und zielführend erscheint, darf sie mit guten Gründen angewendet und aufrechterhalten werden. Im Speziellen gilt dies für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, da die Gefangenen bis zum rechtskräftigen Urteil als unschuldig gelten. In Artikel 212 der Schweizerischen Strafprozessordnung steht deshalb, dass eine beschuldigte Person grundsätzlich in Freiheit zu verbleiben hat.
Vorliegend haben die Schweizer Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dieses Prinzip missachtet: Trotz erstinstanzlichem Freispruch sah das Bundesgericht keinen Anlass, die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen. Stattdessen kam es zum überraschenden Schluss, dass weiterhin ein dringender Tatverdacht im Sinne der Staatsanwaltschaft sowie eine Fluchtgefahr bestehe. Damit hat es das Bundesgericht es unterlassen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Geltung zu verschaffen.
Die Schweizer Behörden müssen sich auf die fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Unschuldsvermutung rückbesinnen. Die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft verursacht immense ökonomische, gesellschaftliche und persönliche Schäden.