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K.A. (2020)

24.02.2021

Beschwerde Nr. 62130/15
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens)

In seinem Urteil vom 7. Juli 2020 hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz im Fall K.A. nicht gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat. Die Schweizer Behörden hatten dem kosovarischen Staatsangehörigen die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung verweigert, nachdem er wegen einem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz während sieben Jahren des Landes verwiesen werden sollte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er eine starke persönliche Bindung zur Schweiz habe, wo seine kranke Frau und sein Kind wohnen. Zum Kosovo hingegen pflege er nur schwache Verbindungen. In Anbetracht dessen machte er eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Kindeswohls geltend.

Die Straßburger Richter*innen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Schweizer Behörden eine gründliche Prüfung der Tatsachen sowie eine Interessenabwägung vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer war zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden, weil er aus rein finanziellem Interesse grosse Mengen Heroin verkauft hatte. Gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention dürfen Staaten einen fremden Staatsangehörigen aus ihrem Hoheitsgebiet ausweisen, sofern dies durch ein übergeordnetes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist und die Massnahme verhältnismässig zum verfolgten Ziel ist. Zur Gewährleistung der «öffentlichen Ordnung» und der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, verfüge die Schweiz über ausreichende Gründe die Ausweisung anzuordnen und die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern.