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M. M. S. D.

12.10.2015

Beschwerde Nr. 12209/10
Keine Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK).
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK).

Der EGMR lehnte die Beschwerde einer somalischstämmigen Frau ab, die eine Namensänderung in der Schweiz gefordert hatte. Der Gerichtshof begründet seinen Entscheid damit, dass die von der Frau geforderte situationsabhängige Schreibweise des Namens gegen den Grundsatz der einheitlichen Namensschreibung verstosse.