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M.A.M (2022)

12.07.2022

Beschwerde Nr. 29836/20
Verletzung von Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3 EMRK (Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)

In einem Urteil vom 26. April 2022 hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz mit der Ausweisung eines zum Christentum konvertierten pakistanischen Staatsangehörigen gegen Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 3 (Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst.

Die Schweizer Behörden haben bei der Ablehnung des Asylgesuchs nicht ausreichend untersucht, welchem Risiko der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner Konversion ausgesetzt gewesen wäre. Dies, obwohl der Beschwerdeführer bewiesen hat, dass sein Asylantrag massgebend auf dem Konfessionsübertritt beruht. Das Strassburger Gericht ist der Ansicht, dass bei einer Rückkehr nach Pakistan die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt wäre und ein Verstoss gegen Artikel 9 (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorläge. In Bezug auf die bereits bestehende vorläufige Massnahme fordert der Gerichtshof die Schweizer Behörden auf, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abzusehen.