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Meier

29.06.2011

Beschwerde Nr. 10109/14
Keine Verletzung von Artikel 4 Absatz 2  EMRK (Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot)

Der Beschwerdeführer ist ein sicherheitsverwahrter Straftäter. Mit Erreichen seines 65. Altersjahr beantragte er beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, von seiner Arbeitspflicht befreit zu werden. In der Beschwerde an den EGMR focht Herr M. seine Arbeitspflicht als solches an. Er machte die Verletzung von Artikel 4 Absatz 2 der EMRK, also dem Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit gegen die Schweiz geltend.  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah in der Verpflichtung zur Arbeit für Gefängnisinsassen im Pensionsalter keine Zwangsarbeit. Auf die zweite Rüge des Beschwerdeführers, der Verletzung des Diskriminierungsverbots von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 4 der EMRK, trat der EGMR gar nicht ein weil er diese Rüge vor Bundesgericht nicht vorgebracht hatte.