humanrights.ch Logo Icon

W.A. (2021)

12.05.2022

Beschwerde Nr. 38958/16
Verletzung der Artikel 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) und Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Doppelbestrafung).

In einem Urteil vom 2. November 2021 vertritt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Auffassung, dass das Bundesgericht mit der Eröffnung eines Revisionsverfahrens und der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hat.

Im Jahr 1993 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer für einen Mord und eine vorsätzliche Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits 2009 einen Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäss dem revidierten Strafgesetzbuch gestellt hatte, wurde der Beschwerdeführer nach Vollendung seiner Strafe im Jahr 2010 in Untersuchungshaft genommen. Das  Bundesgericht erklärte die Wiederaufnahme zu Ungunsten des Verurteilten aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen – einem Gutachten unter Anwendung neuer Analysemethoden – für zulässig, woraufhin das Bezirksgericht Zürich die ursprünglichen Strafe zu einer Verwahrung umwandelte. Dieser Entscheid wurde im Jahr 2015 vom Bundesgericht bestätigt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist der Ansicht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens und die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nicht zulässig waren. Es wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die die Art der Straftat oder das Ausmass der Schuld beeinflusst hätten. Die Inhaftierung war zudem nicht rechtmässig, weil der Beschwerdeführer in eine für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung ungeeignete Einrichtung eingewiesen worden war. Zusätzlich verstösst die Entscheidung des Schweizer Gerichts gegen den Grundsatz aus Artikel 7 EMRK «Keine Strafe ohne Gesetz», da dem Beschwerdeführer rückwirkend eine höhere Strafe auferlegt wurde. Ausserdem wurde er mit der nachträglichen Verwahrung zweimal für denselben Sachverhalt verurteilt, was eine Doppelbestrafung darstellt.