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UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen

17.08.2022

Die Schweiz ist mit der Ratifizierung der UNO-Konvention über das Verschwindenlassen von Personen im Dezember 2016 die Pflicht eingegangen, innert zwei Jahren Bericht über den Stand der Umsetzung der Konvention zu erstatten (Art. 29). Weitere, periodische Berichterstattung ist von der Konvention gegen das Verschwindenlassen – im Gegensatz zu anderen UN-Menschenrechtskonventionen – nicht vorgesehen. Der Ausschuss ist allerdings berechtigt, die Vertragsstaaten gegebenenfalls um Angaben zur Umsetzung des Übereinkommens zu ersuchen.

Die Schweiz hat sich zudem dem Individualbeschwerdeverfahren (nach Art. 32) und dem Staatenbeschwerdeverfahren (nach Art. 31) unterworfen. Der Ausschuss wurde also als zuständig erklärt, Mitteilungen von betroffenen Personen oder ihren Angehörigen, die sich in ihren Rechten aus der Konvention verletzt fühlen, entgegenzunehmen und zu prüfen. Sodann kann die Schweiz Mitteilung an den Ausschuss übermitteln, mit denen sie den Ausschuss informiert, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nachkommt.

Initialbericht der Schweiz

List of issues

Überprüfung der Schweiz

Die Schweiz hat vom 13. bis 15. April 2021, an der 20. Session des UNO-Ausschusses gegen das Verschwindenlassen, ihren Staatenbericht zur Umsetzung des internationalen Übereinkommens präsentiert. 

Abschliessende Bemerkungen und Empfehlungen

Am 11. Mai 2021 hat der UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen seine abschliessenden Bemerkungen für die Schweiz veröffentlicht. Das Gremium rügt die Schweiz für ihren Umgang mit Adoptivkindern aus Sri Lanka und fordert Wiedergutmachungen.

Follow-Up

Die Schweiz hat beim UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen am 3. Mai 2022 einen Bericht über drei Empfehlungen eingereicht: die Definition von Verschwindenlassen (Ziff. 14), den Zugang zu Information (Ziff. 30) sowie Adoptionen von Kindern aus Sri Lanka (Ziff. 40).