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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

06.07.2020

vom 20. Dezember 2006 (Inkrafttreten: 23. Dezember 2010)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / englisch

Das Übereinkommen ist als rechtsverbindliches Instrument gegen das Verschwindenlassen von Personen konzipiert. Gemäss Artikel 1 soll niemand Opfer einer solchen Praxis werden. Die Konvention sieht keine Ausnahmesituationen vor. Weder Krieg, Kriegsgefahr, politische Instabilität noch ein anderer öffentlicher Notstand darf als Rechtfertigung zum Verschwindenlassen von Personen herangezogen werden.

Nachdem die UNO Menschenrechts-Kommission bereits 1980 eine Arbeitsgruppe eingerichtet hat, um die Problematik von vermissten und verschwundenen Personen anzugehen und die Generalversammlung 1992 eine Erklärung zum Schutz aller Personen gegen das Verschwindenlassen verkündete, betraute die Menschenrechts-Kommission 2002 eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Konventionsentwurfes. Die Arbeitsgruppe erfüllte ihr Mandat mit der Übergabe eines Entwurfs an die Menschenrechts-Kommission im September 2005. Der im Juni 2006 erstmals zusammenkommende Menschenrechtsrat hat während seiner ersten Sessionsperiode den Entwurf einstimmig gutgeheissen und an die Generalversammlung überwiesen. Diese hat dem Konventionsentwurf am 20. Dezember 2006 zugestimmt.

Unter dem Ausdruck «Verschwindenlassen» wird die Festnahme, Haft, Entführung oder jede andere Form von Freiheitsentzug durch Staatsagenten oder durch eine Person oder Personengruppe verstanden, die mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung (billigende Inkaufnahme) des Staates handelt, gefolgt von einer Weigerung, den Freiheitsentzug zu bestätigen oder von einer Verheimlichung des Schicksals oder des Aufenthaltsortes der verschwundenen Person, was der betroffenen Person jeden rechtlichen Schutz entzieht (Artikel 2).

63 Vertragsstaaten (Stand: 6. Juli 2020; aktueller Stand)

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen durch die Gesetzgebung zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Außerdem werden ihnen Verpflichtungen zwecks Prävention auferlegt: die geheime Haft wird verboten, Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten und überwachten Einrichtungen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind, das absolute Recht auf Habeas Corpus (das Recht jedes Häftlings, die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit seiner Festnahme vor Gericht anzufechten) wird garantiert, sowie das Recht, Informationen über Gefangene zu erhalten. Weiter sichert die Konvention das Recht auf Wahrheit und auf Wiedergutmachung für Opfer und deren Angehörige, sowie das Recht, Vereine und Organisationen für den Kampf gegen das Verschwindenlassen zu bilden. Die Konvention regelt auch die unrechtmäßige Entführung von Kindern, deren Eltern Opfer der Praxis des Verschwindenlassen wurden, sowie die Fälschung der Identität dieser Kinder und deren Adoption.

Für die Überprüfung der Umsetzung der vereinbarten Rechte und Pflichten ist ein Ausschuss vorgesehen. Der Ausschuss verfügt über weitreichende Kompetenzen und kennt neben der Entgegennahme von Individualbeschwerden und Staatenbeschwerden auch ein dringliches Verfahren, sowie die Berechtigung, Felduntersuchungen durchzuführen. Ausserdem kann er Vorfälle von verbreitetem und systematischem Verschwindenlassen vor die UNO Generalversammlung bringen. Der Ausschuss hat die Ermächtigung, dringliche Massnahmen zu empfehlen. Unter bestimmten Umständen kann das Verschwindenlassen von Personen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden und eine internationale Strafverfolgung nach sich ziehen. Dabei stehen der internationalen Gemeinschaft die Organe der Vereinten Nationen zur Verfügung. 

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.103.3  (AS / RO 2016 4693)
Ratifikation: 2. Dezember 2016
In Kraft für die Schweiz seit: 1. Januar 2017
Botschaft vom 29. November 2013: BBl 2014 453  / FF 2014 437 (franz.) / FF 2014 417 (ital.)
Vorbehalte: keine

Die Schweiz hat sich sowohl dem Individualbeschwerdeverfahren (nach Art. 32) wie auch dem Staatenbeschwerdeverfahren (nach Art. 31) unterworfen. Der Ausschuss wurde also als zuständig erklärt, Mitteilungen von betroffenen Personen oder ihren Angehörigen, die sich in ihren Rechten aus der Konvention verletzt fühlen, entgegenzunehmen und zu prüfen. Sodann kann die Schweiz Mitteilung an den Ausschuss übermitteln, mit denen sie den Ausschuss informiert, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nachkommt.