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Nothilfe für Asylsuchende am Beispiel des Kantons Bern

12.01.2006

In der Schweiz erhalten Asylsuchende, auf deren Gesuche die Behörden nicht eintreten, seit dem 1. April 2004 keine Fürsorgeleistungen mehr. Sie erhalten auf Anfrage nur noch die verfassungsmässig garantierte Nothilfe, bereitgestellt durch die Kantone. Die Umsetzung der Gewährung der Nothilfe wird hier am Beispiel des Kantons Bern exemplarisch verfolgt. Lesenswerte Berichte zu den Auswirkungen des Fürsorgestopps allgemein finden sich in folgenden Artikeln:

Der Kanton Bern stellte für Asylsuchende mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) in abgelegenen Gebieten möglichst unattraktive Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung. In die Zentren wurden gleichzeitig jene Asylsuchenden strafversetzt, welche ihre Identität verschwiegen oder solche, die ihre Ausschaffung vereitelten. Ein erstes Zentrum wurde im Mai 2004 auf dem Jaunpass in einer unterirdischen Armeeanlage eingerichtet. Ab Februar 2005 kamen die Asylsuchenden auf der Stafelalp in einem alten Ferienheim der Stadt Bern unter.

Unterdessen hatte der Kanton den Umgang mit Asyl suchenden Nothilfebezügern verschärft. Die bernischen Behörden verweigerten denjenigen Asylsuchenden den Zugang zur Nothilfe, die sich in Sachen eigener Ausreise nicht kooperativ zeigten. Das Verwaltungsgericht des Kantons bewertete in einem Urteil im November 2004 dies jedoch als unrechtmässig. Dennoch beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern im Februar 2005 die Nothilfe an Asylsuchende mit einem Nichteintretensentscheid zu verweigern, sofern diese nicht mit den Behörden kooperierten. Das Kantonsparlament beauftragte gegen den Widerstand der linken Parteien die Berner Regierung, durch eine Standesinitiative beim Bund Druck für die Schaffung entsprechender Gesetzesgrundlagen auf Bundesebene zu machen. Die entsprechenden Standesinitiativen wurden am 11. März 2005 beim Bund eingereicht.

Am 18. März 2005 hiess jedoch das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde eines ehemaligen Asylsuchenden gut, dem das Solothurner Verwaltungsgericht den Anspruch auf Nothilfe wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Ausreise verweigert hatte (Urteil 2P.318/2004).

Der Nationalrat und in der Folge auch der Ständerat sahen deshalb in der Asylgesetzrevision von einer Bestimmung ab, welche die Verweigerung oder Einschränkung der Nothilfe ermöglicht hätte. Die Eidgenössischen Räte haben unterdessen die Bernischen Standesinitiativen behandelt und ihnen keine Folge gegeben. Der Bericht der nationalrätlichen Kommission ist seit Ende Januar 2006 auf der Parlamentswebsite publiziert.

  • Antwort auf die beiden Standesinitiativen des Kantons Bern

Derweil hat der Kanton das letzte Minimalzentrum auf der Stafelalp bei Wattenwil geschlossen. Die Vorbereitungen für ein Nachfolgezentrum bei der unteren Gantrischhütte waren im November 2005 eingestellt worden, nachdem das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren in Luzern klar gemacht hatte, dass es den Kantonen die tatsächlich anfallenden Kosten für asylrechtliche Notmassnahmen nicht ersetzen will. Derzeit ist unklar, wie Bern in Zukunft mit den Nothilfebezügern verfahren will.

Umsetzung des Grundrechts auf Nothilfe verfassungswidrig

(Artikel vom 01.09.2004)

Der renommierte Verfassungsrechtler Jörg Paul Müller hält die bernische Umsetzung des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen in Gestalt des Nothilfezentrums auf dem Jaunpass für verfassungswidrig. Diese klare Beurteilung erfolgte im Rahmen eines Podiumsgesprächs vom 30. August 2004, an dem ausserdem die Bernische Regierungsrätin Dora Andres sowie die Grossrätin Regula Ryz und der Zentralsekretär der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Beat Meiner teilnahmen.

Das Verdikt von Jörg Paul Müller trifft nicht nur die Jaunpass-Unterkunft im speziellen, sondern auch die «Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge» der Berner Regierungsrats, auf welche sich die Jaunpass-Ausgestaltung stützt. Insbesondere Kürzungen und Streichungen der Nothilfe, wie es eine gängige Praxis ist gegenüber Personen mit einem Nichteintretensentscheid, die sich nicht an die einseitig festgesetzten Bedingungen halten, seien aus grundrechtlicher Sicht unzulässig.  

Dokumentation