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Nichtstaatlich Verfolgte erhalten Schutz

27.06.2006

Nichtstaatlich verfolgte Asylsuchende werden seit Juni 2006 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Bisher galt, dass nur Personen, die von Staaten verfolgt werden, hierzulande Asyl erhalten. Die Asylrekurskommission (ARK) hat diese Praxis nun mit einem aus menschenrechtlicher Sicht begrüssenswerten Grundsatzurteil geändert.

Ein jahrelanges Seilziehen um die korrekte Auslegung der Flüchtlingskonvention sei nun abgeschlossen und ein unwürdiges Kräftemessen auf dem Rücken von Verfolgten endlich beendet. Dies schreibt die Flüchtlingshilfe (SFH) in einer Reaktion auf den Entscheid der ARK. Das Grundsatzurteil der ARK beende eine in Europa einzigartig harte Praxis: Bis heute anerkannte die Schweiz Verfolgte nicht als Flüchtlinge, wenn sie im schutzunfähigen Staat von Privaten verfolgt wurden. Als Beispiele nennt die SFH in ihrem Communiqué von Genitalverstümmelung bedrohte Mädchen, von Kriegsfürsten Gefolterte oder marodierenden Banden Vergewaltigte, die in der Schweiz bisher keine Chance auf Asyl hatten. Besonders oft betroffen waren demnach Frauen, denn viele erhielten statt Asyl bloss eine vorläufige Aufnahme. 

Ein vom Solidaritätsnetz Region Basel in Auftrag gegebene Studie untersucht die Frage, ob die Gefahr von häuslicher Gewalt ein Rückschiebehindernis nach Art. 3 EMRK (Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) darstellt. 

  • Endlich! Auch die Schweiz gewährt nichtsstaatlich Verfolgten Asyl
    Medienmitteilung der SFH vom 15. Juni 2006 (online nicht mehr verfügbar)
  • Wechsel hin zur Schutztheorie
    «Der Bund», 16. Juni 2006 (pdf, 1 S.)
  • Urteil der ARK vom 8. Juni 2006 (online nicht mehr verfügbar)