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Öffentlichkeitsprinzip: Der Bund lehnt viele Einsichtsgesuche ab

22.08.2014

Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die Bundesverwaltung seit acht Jahren. Für die Gewährleistung der Informationsfreiheit ist ein möglichst freier Zugang zu amtlichen Dokumenten unverzichtbar. Doch die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips harzt offenbar, denn die Bundesverwaltung lehnt Gesuche um Einsichtnahme oft ab. Medienschaffende monieren deshalb, die Ära der Geheimniskrämerei sei in der Verwaltung nicht überwunden.

Die menschenrechtlichen Garantien

Grundsätzlich garantiert das internationale Recht die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 19 UNO-Pakt II oder Art. 10 EMRK). Das Recht, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben, ist auch in der Bundesverfassung verankert (Art. 16 BV). Daraus leiten sich für den Staat diverse Pflichten ab, u.a. dass er einen möglichst barrierefreien Zugang zu Informationen gewähren muss. Auch geht mit der Informationsfreiheit der Auftrag einher, dass der Staat denjenigen Personen, denen Informationen vorenthalten werden, ein Rechtsmittel bereitstellt.

Wie jedes andere Grundrecht gilt die Informationsfreiheit nicht absolut. Wenn ein Gesetz dies vorsieht, darf sie eingeschränkt werden. Wichtige Voraussetzung für eine Einschränkung ist zudem, dass sie für die nationale und öffentliche Sicherheit notwendig und verhältnismässig ist. Besonders zu achten ist auch darauf, dass eine zur Veröffentlichung vorgesehene Information die Rechte Privater achtet und dass die Information die öffentliche Moral nicht beeinträchtigt (Art. 19 Abs. 3 UNO-Pakt II).

Praxis der Bundesbehörden

Die Inkraftsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) im Jahre 2006 war für die Qualität der Informationsfreiheit in der Schweiz ein bedeutsamer Schritt, weil der Bund fortan eine Ablehnung begründen musste und Abgewiesene nun den Rechtsweg beschreiten können. Grundsätzlich gilt, dass alle Personen Zugang zu jeder Information und jedem Dokument der Bundesverwaltung erhalten (Art. 6 BGÖ). Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor, etwa wenn eine Information die Sicherheit der Schweiz gefährdet (Art. 7 Abs. 1 BGÖ).

Die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), auf dessen Website übrigens Musterbriefe für Einsichtsgesuche und alle wichtigen Gerichtsurteile zu finden sind.

Fast jedes dritte Gesuch wird abgelehnt

Eine Erhebung des Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch zeigt, dass die Bundesverwaltung zwischen 2006 und 2012 fast jedes dritte Gesuch um Einsichtnahme abgelehnt hat. Die Gewährungspraxis der Bundesämter ist demnach sehr unterschiedlich; Bundeskanzlei und Aussendepartement gewährten am häufigsten Einsicht. Die Finanzverwaltung hingegen lehnte fast jedes zweite Gesuch ab.

Die Tendenz einer restriktiven Einsichts-Gewährung bestätigt sich auch 2013. Dies zeigt der aktuellste Bericht des EDÖB.

Kantone teilweise im Verzug

Bei den Kantonen ist das Bild uneinheitlich: Viele haben in den letzten Jahren ebenfalls ein Öffentlichkeitsgesetz eingeführt, in einigen ist eine entsprechende Vorlage noch hängig und eine Minderheit an Kantonen (AI, GL, GR, NW) hält immer noch am Geheimhaltungs-Prinzip fest. Relevant sind diese kantonalen Öfentlichkeitsgesetze für alle Dokumente der kantonalen Behörden.

Arbeitsmittel für Medienschaffende

Öffentlichkeitsgesetze ermöglichen es insbesondere Medienschaffenden, sich ungefiltert Informationen zu beschaffen und Missstände in der Verwaltung aufzudecken. Ein Beispiel? Dank dem Öffentlichkeitsgesetz konnten die Tageszeitungen Der Bund und Tages-Anzeiger Einsicht in die Auftragsvergabe des Staatsekretariat für Wirtschaft (Seco) erlangen und so schliesslich im Frühjahr 2014 über ein seit Jahren funktionierendes Korruptionsgefüge in der Verwaltung berichten.

Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch, der von Verlagen, Medienschaffenden und Gewerkschaften unterstützt wird, ist in Bezug auf die Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes in der Schweiz skeptisch: Das Ziel, dass das Öffentlichkeitsgesetz in der Schweiz zu einem griffigen Instrument für Medienschaffende wird, sei bislang nicht erreicht, schreibt er auf seiner Website. Der Verein sieht im Öffentlichkeitsgesetz ein Arbeitsmittel, dessen Potential zu fördern ist. Denn im Vergleich zum europäischen Ausland werden in der Schweiz offenbar eher wenige Anträge um Einsicht in amtliche Dokumente gestellt.

Webtipp

Die Vereins-Website www.oeffentlichkeitsgesetz.ch informiert Medienschaffende und andere Recherchierende über die Rechtspraxis, über Präzedenzfälle und über Enthüllungen, die mit dem Öffentlichkeitsgesetz realisiert wurden. Sie soll den Wissensaustausch unter Journalisten/-innen und andern Recherchierenden erleichtern. Denn: «Um das Schweizer Öffentlichkeitsgesetz zu entwickeln, braucht es Personen, die Anträge stellen und gegen abschlägige Entscheide opponieren», schreiben die Betreiber/innen der Website.

Auf dem Online-Portal finden Interessierte neben aktuellen Meldungen zum Thema die nationalen und kantonalen Gesetzesvorlagen, Gerichtsentscheide und sogar Links auf diejenigen Dokumente, welche die Verwaltung auf ein Gesuch hin freigegeben hat. Auch wer sich für die Praxis der Gesuchgewährung in den verschiedenen Bundesämtern und bundesnahen Betrieben und in einzelnen Kantonen interessiert, wird fündig. In einem Blog können Erfahrungen ausgetauscht werden. Zudem bietet der Verein über die Website eine Rechtsberatung an für Personen, die während einer Recherche auf nicht frei gegebene Dokumente und Widerstand der Behörden stossen. Nicht zu vergessen die sogenannte «Whistleblower-Line»: Personen aus der Verwaltung können dort relativ niederschwellig auf Dokumente aus ihrem Verwaltungsbereich hinweisen, die für die Öffentlichkeit relevant sein könnten.

Weiterführende Informationen