humanrights.ch Logo Icon

Schutz für intergeschlechtliche Kinder

27.09.2021

In den aktuellen Staatenberichtsverfahren zur Istanbul-Konvention des Europarates sowie der UNO-Frauenrechts- und der Kinderrechtskonvention fordert InterAction Schweiz Gerechtigkeit, Sichtbarkeit und Selbstbestimmung für intergeschlechtliche Menschen. In den vergangenen zehn Jahren hat die Schweiz in ihren Staatenberichten die entsprechenden internationalen Forderungen weitgehend ignoriert. 

Kommentar von InterAction Schweiz

Intergeschlechtlichkeit ist ein Oberbegriff für diverse Variationen der Geschlechtsmerkmale (VGM). Menschen mit einer VGM haben überwiegend eine Geschlechtsidentität als Mann oder Frau. Intergeschlechtlichkeit sollte also nicht mit einem «dritten Geschlecht» oder der Geschlechtsidentität verwechselt werden.

Variationen der Geschlechtsmerkmale erfordern sehr selten eine Heilbehandlung und sind keine Krankheit. Trotzdem werden an Kindern mit VGM irreversible geschlechtsverändernde medizinische Eingriffe durchgeführt. Solche kosmetischen Eingriffe haben schwere Folgen für die physische und psychische Gesundheit. Gemäss der Leitlinien der Nationalen Ethikkommission von 2012 sind sie weder durch psychosoziale Gründe noch aufgrund des familiären und kulturellen Kontexts zu rechtfertigen.

Sowohl im zivilgesellschaftlichen Alternativbericht des Netzwerks Istanbul Konvention an den Europarat als auch im Schattenbericht der NGO-Koordination post Beijing Schweiz an den UNO-Frauenrechtsausschuss hat InterAction Schweiz seine Forderungen vorgetragen und Vertiefungsberichte verfasst. Auch vor dem UNO-Kinderrechtsausschuss hat die Organisation die Schweiz an ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen erinnert. InterAction kritisierte insbesondere die Änderung des Zivilgesetzbuches, wonach urteilsfähige Minderjährige und umfassend Verbeiständete für die Änderung ihres Geschlechts im Personenstandsregister in Zukunft die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung benötigen werden (Art. 30b Abs. 4 E-ZGB).

Eine Verletzung der Menschenrechte

Der UNO-Kinderrechtsausschuss zeigte sich zuletzt zutiefst besorgt über die rein kosmetischen chirurgischen Eingriffe und sonstigen aus medizinischer Sicht unnötigen Behandlungen, welche bei intergeschlechtlichen Kindern in der Schweiz ohne deren informierte Einwilligung durchgeführt werden. Auch der UNO-Antifolterausschuss rügte die Schweiz für diese Praxis und forderte die Anpassung der Gesetzgebung sowie Wiedergutmachungen für die Opfer. Schliesslich erntete der Bund Kritik vom UNO-Frauenrechtsausschuss: Intergeschlechtliche Personen, an welchen unnötige chirurgische Eingriffe vorgenommen worden waren, würden in der Schweiz unzureichend unterstützt. Die Aufklärung der medizinischen Fachkräfte sei zudem dringend geboten.

Die Zivilgesellschaft, die UNO, die EU (2018/2878(RSP)) sowie der Europarat (Resolution 2191 (2017)) fordern von den Mitgliedsstaaten eindringlich und eindeutig, die körperliche Unversehrtheit, Autonomie und Selbstbestimmung intergeschlechtlicher Kinder zu gewährleisten. Mit der Aufrechterhaltung der schädlichen Praxis verletzt die Schweiz deshalb ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen.

Strafrechtliches Verbot und Aktionsplan

Der 2012 geschaffene Straftatbestand gegen die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 StGB) erfasst nicht alle geschlechtsverändernden Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern und die Anwendung auf intergeschlechtliche Mädchen ist umstritten. Darum muss die Schweiz gemäss ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen ein strafrechtliches Verbot von nicht lebensnotwendigen irreversiblen Eingriffen an Kindern einführen. Geschlechtsverändernde Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern ohne rechtswirksame Einwilligung müssen zudem als eine Form der häuslichen Gewalt verstanden werden. Dementsprechend soll die Istanbul-Konvention für alle intergeschlechtlichen Kinder gelten. 

Ein gesetzliches Verbot allein genügt jedoch nicht. InterAction fordert die Ausarbeitung eines Aktionsplans, der eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt an intergeschlechtlichen Kindern ermöglicht und nicht allein von der medizinischen Expertise geprägt ist. So sollten Variationen der Geschlechtsmerkmale etwa in Schulbüchern und in der medizinischen Ausbildung im Sinne einer nicht-pathologisierenden und mit einer menschenrechtsbasierten Perspektive thematisiert werden.

«Um die häusliche Gewalt an intergeschlechtlichen Kindern zu erfassen, ist zudem die systematische Erfassung von Daten über jegliche Art von irreversiblen, geschlechtsverändernden Praktiken an Kindern eine Voraussetzung», so Mirjam Werlen von InterAction Schweiz. Im Zivilgesetzbuch müsse bei Gewalt gegen intergeschlechtliche Kinder zudem eine Meldepflicht für alle Gesundheitsfachpersonen eingeführt werden. Den Eltern und Kindern solle in jedem Fall eine von der Medizin unabhängige psychologische Beratung zur Verfügung stehen. Nicht zuletzt müssen die Betroffenen vor Gericht angemessene Entschädigungen einfordern können, die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für medizinische Aufzeichnungen auf mindestens vierzig Jahre verlängert und ein nationales zentrales Register für Krankenakten aufgebaut werden.

Rein kosmetische chirurgische Eingriffe bei intergeschlechtlichen Kindern verletzen die Menschenrechte. Die Schweiz muss die schädliche Praxis endlich verbieten und die körperliche Unversehrtheit, Autonomie und Selbstbestimmung intergeschlechtlicher Menschen gewährleisten.