Gründung der OAU am 25. Mai 1963; Auflösung bzw. Überführung in die Afrikanische Union im Jahr 2002.
Mit der in den 50er und 60er Jahren zunehmenden Anzahl unabhängiger Staaten in Afrika, die aus der Kolonialherrschaft entlassen wurden oder sich daraus befreit hatten, ergaben sich innerhalb des Kontinents neue Konfliktlinien. Oftmals mangelte es den neuen Regierungen an politischer und administrativer Erfahrung und von den Kolonialherren willkürlich gezogene Landesgrenzen führten zu zwischenstaatlichen Spannungen. Dies führte häufig zu bewaffneten zwischen- und interstaatlichen Konflikten.
Die Schaffung der OAU beinhaltete einerseits den Versuch einer Neuordnung des afrikanischen Staatensystems, andererseits verlangte die angestrebte vollständige Entkolonialisierung des Kontinents den Schulterschluss der bereits unabhängigen Staaten. Ursprünglich wurde von einigen Staatsoberhäuptern die Einigung ganz Afrikas zu einem Bundesstaat angestrebt, was von anderen mit dem Verweis auf ihre staatliche Souveränität vehement abgelehnt wurde. Letztere konnten sich schlussendlich durchsetzen. Die Charta zur Gründung der OAU wurde am 25. Mai 1963 von allen anwesenden Staats- und Regierungschefs der damals 32 unabhängigen Staaten Afrikas mit Ausnahme von Togo und Marokko in Addis Abeba unterzeichnet. Sie wurde später in die AU (African Union) überführt.
Grundgedanken und Ziele
Die Identität der OAU wurde einerseits durch den gemeinsamen Kampf gegen Apartheid, Kolonialismus und Neokolonialismus und andererseits durch gemeinsame sozial-ökonomische Interessen gestiftet. Dadurch sollten ethnische, kulturelle und andere Differenzen überwunden werden. Zu den zentralen Leitmotiven gehörten die Souveränität und die territoriale Integrität der beigetretenen Staaten. Betont wurde auch das Gebot der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten. Zudem wurde Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit afrikanischer Staaten zum Wohle der Völker (Art II (b), die friedliche Streitbeilegung und der Verzicht auf subversive Aktionen (unter anderem) zu Zielen der OAU erklärt. Innerhalb der Satzung der OAU sind insbesondere das Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht und zur souveränen Gleichheit der Völker, die Bezugnahme auf Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Würde sowie die Verpflichtung der Befreiung der Völker von Kolonialismus und Fremdbestimmung von menschenrechtlicher Relevanz. Zudem verweist die Satzung der OAU auf die UNO-Charta und auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als Basis der Zusammenarbeit zwischen den Staaten.
Institutionen
Zu den ursprünglichen Institutionen der OAU in der Gründungscharta gehörten die Konferenz der Staats- und Regierungschefs der OAU, der Ministerrat sowie das Generalsekretariat, die Kommission für Mediation, Beratung und Schlichtung bei Konflikten zwischen Mitgliedstaaten und die spezialisierten Kommissionen. Später wurde durch ein Zusatzprotokoll zusätzlich eine Kommission zum Schutz der Menschenrechte geschaffen – die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker – deren Arbeit später durch den Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker ergänzt wurde.
Die Konferenz der Staats- und Regierungschefs
Diese Konferenz stellte das Beschluss- und politische Koordinationsgremium dar. Die Staatsoberhäupter der OAU traten mindestens einmal jährlich zusammen. Um beschlussfähig zu sein war ein Quorum von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten erforderlich. Innerhalb der Abstimmungen besass jeder Mitgliedsstaat bzw. jede Regierungsvertretung eine Stimme. Das Instrumentarium der Konferenz der Staats- und Regierungschefs beschränkte sich auf Beschlüsse in Form von Resolutionen, die jeweils mit einer zwei-drittel Mehrheit beschlossen werden mussten. Sanktionsmechanismen bei Nichteinhaltung dieser Resolutionen einzelner Staaten stellte die Charta der OAU keine zur Verfügung.
Der Ministerrat
Der Rat der Minister war das Vorbereitungs- und Exekutivorgan der OAU. Er bestand aus den Aussenministern der Regierungen der Mitgliedstaaten und trat mindestens zweimal jährlich zusammen. Innerhalb des Ministerrates war jeder Mitgliedsstaat mit einer Stimme vertreten. Um beschlussfähig zu sein war die Anwesenheit der Vertretungen von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Ministerrat konnte mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Minister Resolutionen erlassen, die dann der Konferenz der Staats- und Regierungschefs vorgelegt wurden.
Der Generalsekretär wurde von der Konferenz der Staats- und Regierungschefs ernannt und war für die Leitung des Sekretariats verantwortlich.
Die Kommission für Mediation, Beratung und Schlichtung
Aufgabe dieser Kommission war die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der gewaltfreien und friedlichen Lösung von zwischenstaatlichen Konflikten.
Die spezialisierten Kommissionen
Spezialisierte Kommissionen wurden bei Bedarf durch den Beschluss der Konferenz der Staats- und Regierungschefs konstituiert. Drei spezialisierte Kommissionen waren allerdings bereits innerhalb der Satzung der OAU festgelegt: Die Wirtschafts- und Sozialkommission, die Kommission für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheit und die Kommission für Verteidigung. Diese Kommissionen bestanden jeweils aus den zuständigen Ministern der Regierungen der Mitgliedstaaten.
Weitere Informationen
- Die OAU: Eine kurze Geschichte der Einheit...
Wolfgang Maier, Länderberichte, Konrad-Adenauer-Stiftung, 2001