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Zur Durchsetzung des ILO-Rechts 

Zentrales Anliegen der ILO ist es, die Bedürfnisse der Menschen dort zu erfüllen, wo sie leben und arbeiten. Das bedingt eine Dezentralisierung von Verantwortlichkeiten und Mitteln und eine Stärkung wirtschaftlicher Fähigkeiten auf lokaler Ebene. Aus diesen Gründen hat sich die ILO zum Ziel gesetzt, so genannte direkte Kontakte zur Hilfestellung bei Schwierigkeiten der Umsetzung der ILO-Verpflichtungen einzusetzen («Follow Up-Verfahren»). Während solcher Verfahren wird eine weitere Umsetzung durch Überwachungsorgane der ILO ausgesetzt. Die ILO bietet den Entwicklungsländern zudem technische Assistenz.

Zur Durchsetzung der Menschenrechte bei der ILO bestehen verschiedene Verfahren:

  • Die Berichtsverfahren gemäss Art. 19 V e, Art. 22 und Art. 23 ILO-Verfassung haben sich als wirksam erwiesen, vermutlich aufgrund der langen Erfahrung der Organe und der durch die Zulassung der Öffentlichkeit erzeugten «Blossstellung» und Schmach eines Mitgliedstaates der ILO, welches die Verpflichtungen nicht einhält.
  • Gemäss dem Beschwerdeverfahren von Art. 26 der ILO-Verfassung kann jeder Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat eine Klage einreichen, der nach seiner Ansicht die Durchführung eines nach den vorstehenden Artikeln ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt. Die darauf folgenden Untersuchungen haben eine quasi gerichtliche Natur, indem z.B. Zeugen einvernehmt werden können. Es kann auch ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden, der die strittigen Fragen zu prüfen und darüber zu berichten hat. Allerdings ist das Verfahren in der Praxis kaum relevant.
  • Gemäss Art. 24 der ILO-Verfassung können bestimmte Berufsvereinigungen des belangten oder irgendeines anderen Mitgliedstaates eine Verbandsbeschwerde einreichen. Daraufhin wird diese Regierung eingeladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äussern.
  • Wenn andere Massnahmen fehlgeschlagen sind, können nach Art. 33 der ILO-Verfassung unter gewissen Voraussetzungen Zwangsmassnahmen verfügt werden.

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