08.06.2022
Der Grundstein zum humanitären Völkerrecht wurde 1864 mit dem ersten Genfer Abkommen (Abkommen zur Linderung des Loses der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde) gelegt. Unter dem Einfluss der Schlacht von Solferino und deren schweren Verluste schlug Henry Dunant die Erstellung dieses humanitären Abkommens vor. Ein weiterer Vorschlag Henry Dunants’ im Anschluss an Solferino war die Schaffung des Roten Kreuzes, der Vorläuferorganisation des heutigen Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK).
Im Jahre 1899 entstand das erste Haager Abkommen an der ersten Haager Friedenskonferenz, welches den Schutz auf verwundete Soldaten im Seekrieg erweiterte, 1907 an einer zweiten Konferenz weitere Haager Abkommen, wobei das IV. Abkommen (sog. Haager Landkriegsordnung) die grösste Bedeutung hat. Die Haager Abkommen beinhalten, im Gegensatz zum Genfer Recht, hauptsächlich Regeln, welche die Art und Weise der Kriegsführung durch das Verbot bestimmter Kampfmittel und –methoden beschränken. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Einsatz, Lagerung, Herstellung und Weitergabe bestimmter Waffen. Mit dem Haager Abkommen von 1954 und den beiden dazugehörigen Protokollen wird ausserdem der Schutz des Kulturguts in bewaffneten Konflikten angestrebt.
In einem Genfer Abkommen von 1929 wurde, gestützt auf die Erfahrungen des Ersten Weltkrieges, der Schutz von Kriegsgefangenen geregelt. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden die vier Genfer Abkommen (GA) von 1949 und die drei Zusatzprotokolle.
Die Abkommen sind heute noch gültig. Viele Bestimmungen des humanitären Völkerrechts sind mittlerweile auch Teil des Gewohnheitsrechts.
- Die Haager Abkommen
Themenseite auf humanrights.ch - Die Genfer Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle I-III
Themenseite auf humanrights.ch
Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte
Das humanitäre Völkerrecht ist im Falle des internationalen und nicht internationalen bewaffneten Konflikts auf alle Personen anwendbar, die nicht oder nicht mehr am Konflikt teilnehmen.
Die Menschenrechte gelten in Friedenszeiten und grundsätzlich auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts. In Notsituationen oder Kriegszeiten können Menschenrechte jedoch derogiert, d.h. vorübergehend eingeschränkt oder teilweise sogar ausser Kraft gesetzt werden. Einige sogenannte notstandsfeste Menschenrechte sind jedoch nicht derogierbar und müssen auch im Kriegsfall unbedingt eingehalten werden. Den «harten Kern» der Menschenrechte bilden u.a. das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei und das Recht auf Rechtsfähigkeit.
Das humanitäre Völkerrecht beinhaltet ebenfalls Menschenrechtsgarantien; der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen und vor allem Artikel 75 des Zusatzprotokolls I und Artikel 4 des Zusatzprotokolls II enthalten Kataloge der wichtigsten Menschenrechte, die im bewaffneten Konflikt einzuhalten sind. Das humanitäre Völkerrecht und der «harte Kern» der Menschenrechte ergänzen sich im Falle eines bewaffneten Konflikts. Sie überlappen sich zum Teil oder präzisieren sich gegenseitig.
Weiterführende Links
- Treaties, States Parties and Commentaries
Vollständige Sammlung aller Verträge des humanitären Völkerrechts sowie Material zu aktuellen Themen - Treaties and customary law
ausführliche Kommentierung der Verträge des humanitären Völkerrechts - International Institute of Humanitarian Law, Sanremo
Kurse, Newsletter, Roundtables - Humanitäres Völkerrecht
Informationen des EDA