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Arbeitsrechte – Rechtsquellen

03.07.2013

Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Art. 23: «(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.»

UNO Menschenrechtsabkommen

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Art. 6: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.»

Art. 7: «Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
(a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
(b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
(c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
(d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmässiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.»

Antirassismuskonvention

    Frauenrechtskonvention

    Wanderarbeiterkonvention

    Das Thema Arbeitsrechte / Arbeitswelt betrifft dieses Abkommen als Ganzes.

    Behindertenrechtskonvention

    ILO-Konventionen

    Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Dutzende von internationalen Abkommen geschützt, die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation ausgehandelt wurden. Die acht fundamentalen ILO-Übereinkommen garantieren die Prinzipien der Vereinigungsfreiheit, des Verbots der Zwangsarbeit, der Abschaffung der Kinderarbeit und des Verbotes der Diskriminierung. Mehr Informationen zu den ILO-Übereinkommen finden Sie in unserer Rubrik über die Internationale Arbeitsorganisation und die ILO-Konventionen:

    Europäische Menschenrechtsabkommen

    Europäische Sozialcharta

    Ein wesentlicher Teil dieses Abkommens trifft auf den ausgewählten Themenbereich zu. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der Europäischen Sozialcharta durch zahlreiche Artikel geschützt. Sie finden anschliessend den Link zum Abkommen:

    Europäische Menschenrechtskonvention

    Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) beinhaltet mit Ausnahme des in Art. 11 EMRK verankerten Rechtes, Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten, keine Arbeits- und Sozialrechte. Gemäss dem Verständnis der EMRK als «living instrument» hat der EGMR inzwischen gewisse sozial- und arbeitsrechtliche Ansprüche durch Auslegung in die EMRK integriert. Dieser methodische Ansatz der «integrativen Auslegung» birgt grosses Innovationspotenzial für die Fruchtbarmachung und Weiterentwicklung der EMRK für die Arbeitsrechte.

    Schweizerische Bundesverfassung

    Art. 8 (3): «Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»

    Art. 27: «(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
    (2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.»

    Die Schweizerische Bundesverfassung schreibt - mit Ausnahme des Rechts auf Hilfe in Notlagen, dem Anspruch auf Grundschulunterricht und der Wirtschaftsfreiheit - keine verbindlichen und justiziablen Sozialrechte fest. Die meisten der durch internationale Menschenrechtsabkommen garantierten Sozialrechte sind in der Bundesverfassung auf bloss programmatische Sozialzielbestimmungen reduziert. Zum Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und zum Recht auf einen angemessenen Lebensstandard hält die Bundesverfassung in Artikel 41 fest:

    Art. 41: «(1) Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: [...]
    (d) Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; [...]
    (2) Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
    (3) Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
    (4) Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.»