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Nachrichtendienstgesetz

Das Wichtigste in Kürze

15.09.2022

Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG) soll wenige Jahre nach seinem Inkrafttreten bereits revidiert werden. Ziel der Revision ist gemäss dem VBS der Ausbau und die Konkretisierung des Mandats des Nachrichtendienstes. Aus Sicht der Zivilgesellschaft ist die Revision jedoch ein erneuter Angriff auf die Grund- und Menschenrechte, welche im aktuellen Nachrichtendienstgesetz bereits ungenügend geschützt sind und im Rahmen der nachrichtendienstlichen Praxis regelmässig missachtet werden.

Im Folgenden fasst humanrights.ch das Wichtigste in Kürze zur Revision des Nachrichtendienstgesetztes zusammen.

Hintergrund

Das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Es ist am 1. September 2017 in Kraft getreten und hat die zwei bisherigen Rechtsgrundlagen – das Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) – ersetzt. Ziel des Gesetzes ist das frühzeitige Erkennen und die Verhinderung von unterschiedlichen Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit, so Terrorismus, Spionage, Massenvernichtungswaffen, Angriffe auf die Infrastruktur und gewalttätiger Extremismus (Art. 6 NDG).

Die Möglichkeiten der Überwachung durch den Staatsschutz wurden mit dem neuen Gesetz massiv ausgebaut, wodurch bis heute tiefgreifende Eingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung möglich sind. Insbesondere die verdachtsunabhängige Massenüberwachung durch Kabelaufklärung, der Einsatz von Staatstrojanern, der unkontrollierte Datenaustausch mit ausländischen Geheimdiensten, die – im EU-Raum verbotene – Vorratsdatenspeicherung, die mangelnde Abgrenzung zwischen Nachrichtendienst und Strafverfolgung sowie die fehlende unabhängige Aufsicht über den Nachrichtendienst stellen für die Menschenrechte eine Gefahr dar.

Neben den mangelhaften gesetzlichen Rahmenbedingungen sorgte in den letzten Jahren auch die Praxis des Nachrichtendienstes für Aufsehen. So kam die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte in ihrem Jahresbericht 2019 zum Schluss, dass in der Datenbearbeitung des NDB sowie in seiner Auskunftspraxis teilweise gravierende Mängel bestehen. Medienberichten zufolge hat der Nachrichtendienst zudem grosse Mengen an Daten von politischen Parteien, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Politiker*innen gesammelt. Ein Rechtsgutachten zur Fiche der Menschenrechtsorganisation Public Eye zieht die ernüchternde Bilanz, dass der Nachrichtendienst (1) Datenden beschafft, die er nicht hätte beschaffen dürfen, (2) diese Daten nicht gesetzeskonform ablegt (3) oder aufbewahrt, (4) keine gesetzeskonforme Auskunft erteilt und sich (5) weigert, die nicht gesetzeskonform beschafften Daten zu löschen. Anfang 2022 kam schliesslich ans Licht, dass der Nachrichtendienst unrechtmässige Gesichtserkennungssysteme einsetzt, der Bereich Cyber fünf Jahre lang Abhöraktionen ohne Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichtes durchführte und der ehemalige NDB-Direktor einen geheimen politischen Berater angestellt hatte.

Revision des NDG

Bereits im Februar 2019, etwas mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Nachrichtendienstgesetzes, erteilte der Bundesrat dem VBS den Auftrag, einen vernehmlassungstauglichen Vorentwurf für eine erneute Revision zu erarbeiten. Diesen Auftrag hat der Bundesrat im Sommer 2020 bis auf Ende 2021 verlängert und das VBS zusätzlich beauftragt, eine Neukonzeption für die Regelung der Informationssysteme sowie des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts vorzunehmen. Am 18. Mai 2022 eröffnete der Bundesrat schliesslich die Vernehmlassung für die Gesetzesvorlage (nNDG), welche am 9. September 2022 endete.

Gemäss Bundesrat sollen mit der Revision neben mehreren offenen Punkten aus den parlamentarischen Debatten die jüngsten Entwicklungen der Bedrohungslage berücksichtigt und die Empfehlungen der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte umgesetzt werden. Das VBS nennt als Schwerpunkte der Revision die Ausweitung genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen auf gewalttätigen Extremismus, die umfassende Neuregelung der Datenhaltung des NDB und die Übertragung der Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI) an die Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND). Hinzu kommt neu die als genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme ausgestaltete Aufklärung der Finanzierung von schweren Bedrohungen für die Sicherheit der Schweiz, Verbesserungsvorschläge für die praktische Umsetzung des NDG und sprachliche Anpassungen zur Vereinheitlichung der Terminologien in allen drei Amtssprachen.

Kritik der Zivilgesellschaft

Unter den engagierten Menschenrechtsorganisationen sorgt die Revision des Nachrichtendienstgesetzes für grosse Besorgnis. Insbesondere, da die Gesetzesvorlage das ohnehin schwammige Mandat des Nachrichtendienstes weiter ausgedehnt und den bisherigen fehlerhaften Umgang mit Daten gesetzlich legitimiert. Künftig sollen mehr Daten erhoben und gespeichert werden: Die bisher klar formulierte Bearbeitungsschranke – keine Überwachung politischer Betätigung und der Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit – wird mit Ausnahmeregelungen aufgeweicht (Art. 5 Abs. 5-8 und Art. 6 nNDG). Gleichzeitig wird das Auskunftsrecht entscheidend geschwächt, indem es verweigert werden kann und gegen diesen Entscheid jegliche Rechtsmittel ausgeschlossen werden (Art. 63a Abs. 8 nNDG).

Zudem sollen dem Nachrichtendienst mehr Überwachungsmethoden unter weniger streng Bedingungen zur Verfügung stehen. Der Geheimdienst soll etwa selbst Strafverurteilungen erlassen, ohne Bewilligung des Bundesrates in Computer eindringen (Art. 37 nNDG), Observationen mittels Ortungsgerät ohne richterliche Genehmigung durchführen (Art. 14 nNDG), mittels Kabelaufklärung im Ausland an Daten gelangen (Art. 39 nNDG) oder gar im Auftrag ausländischer Staaten gegen hier lebende Personen oder tätige Organisationen besonders gravierende Massnahmen wie Telefonabhörungen anordnen dürfen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 nNDG).

Schliesslich dürfte der Nachrichtendienst künftig mehr Personenkategorien überwachen. So sollen die sogenannten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (Art. 26 NDG – Telefon- und Postüberwachung, Eindringen in Computer etc.) auch gegenüber Geistlichen, Rechtsanwält*innen, medizinischem Personal und Medienschaffenden angeordnet werden können (Art. 28 Abs. 2 nNDG) - Personen, welche dem Berufsgeheimnis, dem Quellenschutz sowie anderweitigen Geheimhaltungspflichten unterstehen. Darüber hinaus werden die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen auf den «gewalttätigen Extremismus» ausgeweitet. Da für diesen Begriff keine rechtlich verbindliche Definition vorliegt, stellt er keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff dar. Seine Auslegung durch den Nachrichtendienst wäre unvorhersehbar und willkürlich. Schliesslich sieht die Gesetzesvorlage eine Ausdehnung des Ausreiseverbots (Art. 24h und 24k nBWIS), die Möglichkeit, die Beziehungen zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und Finanzintermediär*innen/Händler*innen auszuforschen (Art. 26 Abs. 1 lit. f und g nNDG) sowie den Einsatz solcher Überwachungsmassnahmen gegen politische Personen und Organisationen vor.

Aufgrund der neuen, sehr weitgehenden Überwachungsbefugnisse des Nachrichtendienstes in der Gesetzesvorlage beteiligten sich zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen am Vernehmlassungsverfahren. Eine Koalition aus Schweizer Nichtregierungsorganisationen veröffentlichte zudem ein Positionspapier, in welchem sie verlangt, dass auf weitere Verschärfungen des Nachrichtendienstgesetzes verzichtet und die Tätigkeit des Nachrichtendienstes seit 2017 genauer untersucht wird.