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Aus- und Weiterbildung: Ungelöste Probleme für Menschen mit Behinderungen

03.08.2010

Die Redaktion von humanrights.ch hat Egalité Handicap gebeten, ein wichtiges ungelöstes Menschenrechtsproblem in der Schweiz aus ihrer Sicht darzustellen. Der nachstehende Text wurde von Gabriela Blatter und Iris Glockengiesser verfasst.

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Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft und hat das Ziel «Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind» (Art. 1 BehiG Abs. 1). Es soll Rahmenbedingungen setzen, die es «Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben» (Art. 1 Abs. 2 BehiG).

Der Geltungsbereich des BehiG umfasst öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Einrichtungen des Öffentlichen Verkehrs, Wohn- und Arbeitsgebäude (ab einer bestimmten Grösse), staatliche und private Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildungsangeboten. Zudem wird der Bund als Arbeitgeber zu gewissen weichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung verpflichtet. Das BehiG enthält auch eine Bestimmung zum Grundschulunterricht, welche den Kantonen nahe legt die Integration von Kindern mit Behinderung in die Regelschule zu fördern.

Im Behindertengleichstellungsgesetz ist ein Benachteiligungsverbot verankert, welches die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung untersagt, insbesondere bei der Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel, dem Beizug notwendiger persönlicher Assistenz sowie der Ausgestaltung des Bildungsangebotes und der Prüfungen.

Anhand einiger Fälle aus der Beratungspraxis der Fachstelle Égalité Handicap und eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils soll veranschaulicht werden, mit welchen Problemen Menschen mit Behinderung bei ihrer Ausbildung konfrontiert sind und welche Lösungsmöglichkeiten die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bieten können