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Hate Speech: Der rassistische Tweet eines SVP-Politikers

22.06.2021

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des SVP-Politikers Jean-Luc Addor wegen rassistischer Hassrede. Der vom Politiker geltend gemachte «ironische Unterton» in einem Beitrag auf Twitter und Facebook vermochte die Bundesrichter*innen nicht zu überzeugen: Die Meinungsäusserungsfreiheit stösst an ihre Grenzen, wenn zu Hass aufgerufen wird.

In seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 wies das Bundesgericht den Rekurs des SVP-Politikers Jean-Luc Addor gegen seine Verurteilung wegen rassistischer Hassrede ab. Im Jahr 2014 kommentierte der Parlamentarier einen Artikel über eine tödliche Schiesserei in einer St. Galler Moschee mit der Bemerkung «Wir bitten um mehr!» auf seinen Facebook- und Twitter-Accounts. Gemäss Bundesgericht besteht kein Zweifel über die Bedeutung seiner Botschaft: Der Aufruf zur Wiederholung der Ereignisse soll dazu einladen, sich über das Geschehen lustig zu machen. Diese Aussage reiht sich in eine Vielzahl beunruhigender Äusserungen von Seiten rechtskonservativer Politiker*innen ein.

Öffentlicher Aufruf zu Hass

Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) reichte gegen die Äusserungen von Jean-Luc Addor bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Klage ein. Am 23. Mai 2017 wurde der Politiker vom Bezirksgericht Sitten wegen rassistischer Hassrede (Art. 261bis Abs. 1 StGB) zu 60 Tageseinsätzen zu 330 Franken auf zwei Jahre Bewährung sowie zu einer Busse von 3000 Franken verurteilt. Seine Berufung wurde vom Walliser Kantonsgericht verworfen. Der SVP-Politiker legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Äusserung von Jean-Luc Addor die durchschnittlichen uninformierten Leser*innen unweigerlich dazu aufforderte, sich über die Ereignisse in der Moschee zu freuen. Ausgehend von der Schwere der Tragödie, der Ausdrucksweise und den bisherigen Äusserungen von Addor zu diesem Thema, hätten sie die von Addor geltend gemachte Ironie zudem nicht einfach so erkennen können. Vielmehr sei es offenkundig gewesen, dass jede*r eine Verbindung zwischen dem strittigen Kommentar und den notorischen islamfeindlichen Meinungen seines Autors herstellen würde. Die sozialen Netzwerke würden die Wahrnehmung unterschwelliger Botschaften nicht auf den ersten Blick erlauben. Der SVP-Politiker habe darüber hinaus in seinem zweiten Twitter-Beitrag – welchen er 15 Minuten später veröffentlichte – bloss darauf hingewiesen, seine vorherige Äusserung sei ironisch zu verstehen. Er habe keineswegs dementiert, dass er sich gegen alle Menschen der muslimischen Gemeinschaft richtete. Damit habe er zumindest akzeptiert, dass seine Äusserung dem Augenschein nach auch so verständen werden könnte.

Gemäss Bundesgericht drückt «die blosse Tatsache, sich am Leid anderer zu erfreuen, [...] bereits eine Abneigung aus, die Hass gleichkommt. Wenn sich dieser Jubel speziell gegen Menschen richtet, die eine Religion ausüben, was im vorliegenden Fall aufgrund des Ortes, an dem sich die menschliche Tragödie ereignete, die der Rechtsmittelführer in seinen schriftlichen Ausführungen beharrlich als «Vorfall» bezeichnet, klar erkennbar war, kommt dies einer Diskriminierung und Aufstachelung zum Hass gleich». Aus diesem Grund kommt das Gericht zum Schluss, dass Jean-Luc Addor zu Recht von der Vorinstanz wegen öffentlichem Aufruf zu Hass gemäss Artikel 261bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden war. Soweit seine Äusserung auch als Verweigerung des Lebensrechts von Personen muslimischen Glaubens verstanden werden könne, würde sie zudem wohl in den Anwendungsbereich von Artikel 261bis Absatz 4 fallen.

Hasserfüllte und diskriminierende Bedeutung

Zwar hat das Bundesgericht den Auftrag, einzig die genannten Äusserungen im Rahmen des Strafrechts zu untersuchen. Dennoch darf es, um das Verständnis der unwissenden Durchschnittsleser*innen aufzufassen, die bisherigen Äusserungen des Beschwerdeführers und seine öffentliche Person miteinbeziehen. Für die islamfeindliche Haltung von Jean-Luc Addor gibt es unzählige Beweise, wie etwa der Tweet: «Der Islam ist eine Drecksache unterstützt von Mistkerlen, Verrätern und Kollaborateuren.» Solche Äusserungen tragen dazu bei, dass individuelles Verhalten in Vorurteilen gegenüber einer gesamten Gemeinschaft mündet. Die Bundesrichter*innen bestätigen, dass die Vielzahl der öffentlichen Stellungnahmen des Nationalrates und sein Mangel an Zurückhaltung eindeutig von Islamfeindlichkeit zeugen. Die von ihm vorgebrachte Ironie für seinem Beitrag auf Twitter sei in dem Sinne nur ein Feigenblatt, um dessen diskriminierenden Charakter zu verbergen. Zudem stellten die Richter*innen mit Blick auf die Antworten auf seinen Beitrag fest, dass alle Empfänger*innen – ob nun gleichgesinnt oder nicht – dessen «hasserfüllte und diskriminierende Bedeutung» wahrgenommen hätten.

Der Politiker argumentierte demgegenüber, er habe daran erinnern wollen, dass sich solche Ereignisse regelmässig wiederholten. Bei seinem Beitrag handle sich um eine «humorvolle Reaktion gegenüber einem beunruhigenden Ereignis: Ausländer, die in unser Land kommen, um ihre offenen Rechnungen zu begleichen». Gemäss Bundesgericht belastet den Beschwerdeführer jedoch die Tatsache, dass er bereits 50 Jahre alt, Anwalt, früherer Untersuchungsrichter und erfahrener Politiker sei. Selbst wenn es das Argument der «humorvollen Reaktion» anerkennen würde, müsste das Gericht davon ausgehen, dass Jean-Luc Addor zumindest hätte voraussehen können, dass sein Tweet offen für Interpretation gewesen sei.

Die Meinungsäusserungsfreiheit hat ihre Grenzen

In einem Video vom November 2020 prangert Jean-Luc Addor das «mutwillige Verfahren» gegen ihn an, welches die Meinungsäusserungsfreiheit angreife «oder zumindest das, was in diesem Land davon übrigbleibt». Er werde für eine Aussage, welche er nie getätigt habe, und aufgrund seiner früheren kritischen Äusserungen gegen den Islam verurteilt. Laut Addor hat das Bundesgericht «uns heute gesagt, dass wir den Islam nicht mehr kritisieren dürfen.»

Das Bundesgericht bezieht sich in seinem Urteil auf Artikel 261bis des Strafgesetzbuches. Dieser hat zum Ziel, die Gleichheit und Würde zu beschützen, die jede Person von Geburt an besitzt. Der Artikel setzt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung um. Die Bestimmung ist mit Blick auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 der BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) auszulegen.

Die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie und bildet eine Voraussetzung für die Durchsetzung aller anderen Menschenrechte. Sie umfasst nicht nur einvernehmliche Diskurse, sondern schützt ebenso störende oder gar schockierende Aussagen. Trotzdem wird die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch das Verbot der rassistischen Hassrede eingeschränkt. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist es unter Einbezug von Artikel 10 und Artikel 17 der Konvention nicht zulässig, sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit zu berufen, um dabei anderen Personengruppen die Menschenrechte abzusprechen oder deren Rechte einzuschränken.

Auch wenn eine funktionierende Demokratie voraussetzt, dass Kritik – auch gegenüber gewissen Gruppen der Bevölkerung – ausgedrückt werden kann, verlangt das Bundesgericht, dass diese nicht grundlos kundgetan wird. Im vorliegenden Fall lief keine explizite Debatte über den Islam, in die sich die Äusserungen des Parlamentariers hätten einfügen können. Ausserdem war das Gericht der Ansicht, dass der Tweet weder in den Kontext von Abstimmungen noch von Wahlen gestellt werden könne. Schliesslich liess die Äusserung sich ebenso wenig einem Wahlplakat zuordnen, noch hatte sie einen Bezug zu Asylfragen, einem bevorzugten Thema der Partei des Beschwerdeführers. Der Kommentar entbehre jeglicher Nuancierung und beabsichtigte keine ernsthafte thematische Auseinandersetzung. Mit seiner Aussage habe der Politiker seine Leser*innen lediglich dazu eingeladen, sich an einer menschlichen Tragödie zu belustigen und sich deren Wiederholung zu wünschen.

Hatespeach mit weitreichenden Folgen

Die Bekämpfung von rassistischer Hassrede ist eine gemeinsame Verantwortung, für deren Verwirklichung insbesondere politische Entscheidungsträger*innen eine entscheidende Rolle spielen. Aussagen, die zum Hass auf bestimmte Personengruppen aufrufen, versetzten nicht nur die Betroffenen in Angst und Schrecken und schränken sie in der Ausübung ihrer Menschenrechte ein. Sie stellen ebenso ein Nährboden für physische Übergriffe und Einschüchterungen gegen Angehörige der jeweiligen Gruppen dar. Durch stereotypisierende Verunglimpfungen werden die Betroffenen entmenschlicht und die Barriere zur Begehung von strafbaren Handlungen sinkt.

Jean-Luc Addor zieht das Bundesgerichtsurteil wegen rassistischer Hassrede an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter. Dies überrascht, weil der Gerichtshof in Strassburg der Partei Addors regelmässig als Feindbild der Schweizer Demokratie und Souveränität dient. So sollte etwa mit der Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)» dem Landesrecht gegenüber dem Völkerrecht den unbedingten Vorrang eingeräumt werden.

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