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Häusliche Gewalt - Dossier

Häusliche Gewalt - Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

23.05.2016

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in verschiedenen Urteilen Verletzungen der EMRK in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt festgestellt. Verschiedene Staaten haben ihre Schutzpflichten verletzt, indem die innerstaatlichen Behörden es unterlassen haben, angemessen auf eine Situation häuslicher Gewalt zu reagieren. Im Einzelnen hat der EGMR z.B. Folgendes festgehalten:

Verpflichtung des Staates zum Schutz vor häuslicher Gewalt

«Die kroatischen Behörden hatten keine geeigneten Schritte unternommen, um den Tod des Kindes und seiner Mutter zu verhindern. […] Der Gerichtshof schloss daraus, dass die innerstaatlichen Behörden es unterlassen hatten, alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um ihr Leben zu schützen.»
(Branko Tomašić u.a. gegen Kroatien, 15. Januar 2009)

«Die Türkei hatte es unterlassen, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen und umzusetzen, der häusliche Gewalt bestrafte und die Opfer schützte. Die Behörden hatten nicht einmal die ihnen zur Verfügung stehenden Schutzmechanismen genutzt und die Strafverfahren als «Familienangelegenheiten» eingestellt […] Es hätte einen rechtlichen Rahmen geben müssen, der es ermöglicht hätte, dass Strafverfahren in solchen Fällen trotz zurückgezogener Anzeige weitergeführt werden. […] Trotz der Reformen der letzten Jahre zeigte die fehlende Reaktion des gerichtlichen Systems und die Straflosigkeit, die Aggressoren wie im Falle der Beschwerdeführerin genossen, dass die türkischen Behörden es an ausreichendem Engagement fehlen ließen angemessene Schritte zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu unternehmen.»
(Opuz gegen die Türkei, 9. Juni 2009)

Häusliche Gewalt ist keine Privatsache

«Zudem trafen die Behörden keine ausreichenden Massnahmen, die dem Verhalten des Ex-Mannes […] Rechnung getragen hätten. […] Der Gerichtshof unterstrich insbesondere, dass es mit der Pflicht der Behörden, das Familienleben der Beschwerdeführer zu schützen, unvereinbar war, dass die Streitigkeit als «Privatangelegenheit» abgetan wurden.»
(
Bevacqua und S. gegen Bulgarien, 12. Juni 2008)

«Aus den Beschwerdeunterlagen ging nicht hervor, dass in dieser Hinsicht irgendeine Massnahme ergriffen worden wäre – obwohl der rechtliche Rahmen eine Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden sowie aussergerichtliche Massnahmen vorsah, um notwendige Schritte gegen häusliche Gewalt zu identifizieren und zu unternehmen.»
(E.M. gegen Rumänien Nr. 43994/05)

Häusliche Gewalt betrifft nicht nur Frauen

«Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist sich dessen bewusst, dass Männer ebenfalls Opfer häuslicher Gewalt werden können und dass Kinder auch häufig direkt oder indirekt Leidtragende dieses Phänomens sind.»
(Opuz gegen die Türkei, Urteil von 9 Juni 2009)

Dokumentation

  • Häusliche Gewalt
    Informationsblatt zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Juni 2014
  • Domestic Violence
    Factsheet of the European Court of Human Rights (March 2016)