humanrights.ch Logo Icon

Schutz der sexuellen Selbstbestimmung: «Nur Ja heisst Ja»!

30.03.2021

Ein Jahr nach dem Frauenstreik vom 14. Juni 2019 machen sich zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen in einem öffentlichen Aufruf für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht stark. Gefordert wird die Revision des Strafgesetzbuches: Für die Strafbarkeit sexueller Handlungen soll die gegenseitige Zustimmung massgebend sein. Der sich gegenwärtig in der Vernehmlassung befindende Gesetzesentwurf genügt dieser Forderung nicht: Er verkennt die Realität und missachtet die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Sex braucht die Zustimmung aller Beteiligten!

Das Strafrecht darf sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person nicht dulden: Dafür appellieren 55 Organisationen, Fachstellen und NGOs sowie 130 Politiker*innen, Strafrechtsexpert*innen, Jurist*innen, Gesundheitsexpert*innen, Gewaltspezialist*innen und Kulturschaffende. Die Koalition will alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen angemessen bestrafen, indem die Straftatbestände der «sexuellen Nötigung» und der «Vergewaltigung» auf einer fehlenden Einwilligung («Nur-Ja-heisst-Ja»-Regel) beruhen und geschlechtsneutral sind.

Der von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesentwurf wird von der Zivilgesellschaft scharf kritisiert. Er sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes «sexueller Übergriff» vor, welcher sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person oder durch Überraschung beinhalten soll. Beide vorgeschlagenen Varianten der Bestimmung enthalten eine Definition von Vergewaltigung, die auf Gewalt, Nötigung und Widerstand abstellt. Unbeachtet bleibt hingegen die Frage nach der fehlenden Zustimmung. Indem die nicht-einvernehmliche sexuelle Penetration als «sexueller Übergriff» kategorisiert wird und nicht als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung, widerspricht der Gesetzesentwurf den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere der Istanbul-Konvention des Europarates.

Sexuelle Gewalt in der Schweiz: immer noch weitgehend unterschätzt

Im Jahr 2020 registrierte die Polizei 713 Vergewaltigungsdelikte und 683 Straftaten durch sexuelle Nötigung, wobei diese Zahlen nur einen Bruchteil der tatsächlich erlebten sexuellen Gewalt in der Schweiz abbilden. Die Resultate einer Umfrage aus dem Jahr 2019, in welcher die Gesellschaft für Sozialforschung (gfs.bern) 4’495 Frauen ab dem Alter von 16 Jahren befragte, weisen auf das effektive Ausmass der sexuellen Gewalt gegen Frauen hin: Mehr als jede zweite Teilnehmerin hatte bereits ungewollte Berührungen, Küsse und Umarmungen erlebt, 22 % der Frauen gar ungewollte sexuelle Handlungen. Ganze 12 % der Frauen hatten bereits Sex gegen ihren Willen. Jedoch meldeten nur 10 % der Betroffenen, welche sexuelle Handlungen gegen ihren Willen erlebt hatten, den Vorfall auch bei der Polizei und nur 8 % erstatteten schließlich Anzeige. Gross angelegte Prävalenzstudien wurden jedoch bis heute keine durchgeführt und es mangelt an Mitteln zur Erhebung der Daten. Dies geht aus einem Bericht des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) aus dem Jahr 2019 hervor, in welchem es sich den statistischen Datengrundlagen für die Staatenberichterstattung zur Istanbul-Konvention äusserte. Entsprechende Zahlen fehlen auch zur sexuellen Gewalt gegenüber Männern.

Der Datenmangel bleib nicht ohne Folgen. Er trägt dazu bei, dass unterschiedliche Mythen über Vergewaltigungen aufrechterhalten bleiben. Etwa, dass Frauen Vergewaltigungen erfinden, um sich zu rächen oder wichtig zu machen; dass Vergewaltigung durch einen Lebenspartner weniger schlimm sind als «echte Vergewaltigungen»; Frauen oft «nein» sagen, wenn sie eigentlich «ja» meinen; Frauen nicht vergewaltigt werden können, wenn sie sich wehren; oder für ihre Vergewaltigungen selbst verantwortlich sind, wenn sie sich aufreizend kleiden oder verhalten. Auch die mediale und gesellschaftliche Aufarbeitung von Sexualdelikten reproduziert die Vorurteile gegenüber vergewaltigten Frauen. Nicht zuletzt setzen die Gerichte das überholte Sexualstrafrecht bis heute um, und tragen damit ihren Teil zur Problematik bei. Diese Umstände bleiben nicht ohne Wirkung: Lediglich eine kleine Anzahl von Opfern wagt es tatsächlich, Anzeige zu erstatten (8%). Laut der Umfrage der gfs.bern sind Scham (64%), das Gefühl, keine Chance auf Gerechtigkeit zu haben (62%) und die Angst, nicht ernst genommen zu werden (58%) die Hauptgründe, weshalb Frauen auf eine Anzeige bei der Polizei verzichten. Die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige steigt zwar, wenn Betroffene sich früh nach der Tat jemandem anvertrauen, die Tat von den Betroffenen als «Unrecht» erkannt wird, sie positive Erwartungen an das Strafverfahren haben und wenn Beweise für die Tat vorliegen. Nicht-einvernehmliche sexuelle Handlungen bleiben in der Mehrzahl der Fälle jedoch straffrei.

Geltende Rechtsordnung: Ein Problem des materiellen Rechts

Heute stellen mehrere Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches Sexualdelikte unter Strafe. Die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sowie die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) sind in der geltenden Rechtsordnung als Nötigungsdelikte ausgestaltet. So wird für eine Vergewaltigung verurteilt, «wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht». Dasselbe gilt für die sexuelle Nötigung, welche die «beischlafsähnliche» oder «andere sexuelle Handlung» unter Strafe stellt.

Zusätzlich zur fehlenden Einwilligung ist also erforderlich, dass die Täterschaft das Opfer nötigt. Das blosse Handeln gegen den Willen einer Person oder ohne Einwilligung wird von den Straftatbeständen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung nicht erfasst. So bestätigt auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass ein ausdrückliches «Nein» allein nicht ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. Solche Fälle können höchstens als sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) bestraft werden. Insbesondere in Konstellationen, in welchen das Opfer die Täterschaft lediglich verbal abweist oder passiv bleibt – und diese weder Gewalt anwenden noch das Opfer mittels Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs bewegen muss – führt dies zu einem hochproblematischen Ergebnis: Viele Fälle von nicht-einverständlichen Sexualkontakten werden vom Gesetz schlicht nicht erfasst.

Anwält*innen und Opferhilfestellen weisen seit langem auf die Probleme hin, welche die aktuelle Rechtslage für die Betroffenen schafft. Ihr Zugang zum Recht ist stark eingeschränkt. Oft müssen die Berater*innen die Opfer darauf hinweisen, dass eine Anzeige wenig Erfolgsaussichten hat: Weil die Täterschaft im konkreten Fall nicht genügend Gewalt, Drohung oder psychischen Druck ausgeübt hat und der Tatbestand daher nicht der aktuellen Definition von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung im Strafgesetzbuch entspricht. Fokussiert wird in den Einvernahmen und am Gericht auf die Anwendung eines Nötigungsmittels, während der Frage nach gegenseitiger Zustimmung zur sexuellen Handlung wenig Bedeutung beigemessen wird.

Schliesslich ist die Vergewaltigung als erzwungener vaginaler Geschlechtsverkehr mit einer weiblichen Person definiert, wodurch Männer gemäss Gesetz keine Opfer von Vergewaltigung werden können. Während der Bundesrat 1991 noch statuierte, dass diese «seit Langem ein nur an einer Frau begehbares Delikt ist und nur als solche Tat verstanden wird», ist er von dieser Haltung mittlerweile abgewichen. Dank der Revision des Sexualstrafrechts sollen künftig auch Männer vom Begriff der Vergewaltigung erfasst werden.

Verstoss gegen die Menschenrechte

Im Jahr 2018 ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in der Schweiz in Kraft getreten. Mit der Ratifizierung hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, jede nicht-einvernehmliche sexuelle Handlung im Sinne von Artikel 36 des Abkommens als Straftat zu definieren. Zudem muss sie als gesetzgeberische Massnahme das «Einverständnis» einer Person in eine sexuelle Handlung «freiwillig als Ergebnis ihres freien Willens» definieren (Art. 36 Abs. 2). Es ist also jeder Sexualkontakt unter Strafe zu stellen, welcher nicht von einem freiwillig erteilten Einverständnis getragen wird. Die Istanbul-Konvention legt ihren Vertragsstaaten damit die Anwendung des Konsensprinzips im Sinne einer «Nur-Ja-heisst-Ja»-Regel oder «Nein-heisst-Nein»-Regel nahe. Dies bestätigen auch bisherige Empfehlungen des zuständigen UNO-Überwachungsausschusses GREVIO (vgl. GREVIO Baseline Report Denmark).

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Jahr 2003, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen bestrafen müssen – unabhängig davon, ob sich das Opfer wehrt (vgl. M.C. gegen Bulgarien). Mit dem geltenden Recht verstösst die Schweiz demnach gegen internationale Menschenrechtsstandards, welchen sie sich selbst verpflichtet hat.

Die Istanbul-Konvention hat bereits mehrere europäische Länder dazu veranlasst, ihre Definition von Vergewaltigung im Strafrecht anzupassen. Bislang stellen bereits zehn europäische Länder alle Formen nicht-einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs als Vergewaltigung unter Strafe: Belgien, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Luxemburg, Schweden, Großbritannien, Zypern und Dänemark. Die spanische Regierung hat Anfang März einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der einen ähnlichen Reformvorschlag enthält. In den Niederlanden und in Finnland werden bereits entsprechende Revisionen des Sexualstrafrechts diskutiert. Die Schweiz hinkt mit ihrem Gesetzesentwurf den Entwicklungen in Europa hinterher.

Revision des Sexualstrafrechts: Es bewegt sich etwas

Im Jahr 2019 rückt die Problematik des veralteten Sexualstrafrechts im Rahmen einer von Amnesty International lancierten Kampagne gegen sexuelle Gewalt in den Vordergrund. Am 14. Juni steht die «Nur-Ja-heisst-Ja»-Regel zudem im Mittelpunkt der Forderungen des Frauenstreiks, welcher 500.000 Menschen auf die Strassen bringt. In der Zwischenzeit wurden im Parlament zwei Vorstösse zur Überarbeitung des Strafrechts zu sexueller Gewalt eingereicht. Die Interpellation von Hugues Hitpold (PLR/GE) forderte den Bundesrat 2014 auf, eine einzige Strafnorm zu schaffen, welche jede sexuelle Nötigung unter Strafe stellt. Die Motion von Laurence Fehlmann Rielle 2017 verlangte, die Definition der Vergewaltigung breiter zu fassen und sie auf die sexuelle Nötigung auszuweiten – unabhängig vom Geschlecht des Opfers.

Im Januar 2021 veröffentlichte die Rechtskommission des Ständerats schliesslich einen Gesetzesentwurf zur Revision des Sexualstrafrechts, welcher von der Zivilgesellschaft scharfe Kritik erntete. Der Vorentwurf ist noch bis zum 10. Mai 2021 in der Vernehmlassung. Voraussichtlich kommt das Geschäft in der Herbstsession in den Ständerat.

Ein Gesetzesentwurf fern der Realität

Der Gesetzesentwurf der Bundesverwaltung unterbreitet erstmals seit 1951 einen Vorschlag für eine neue Definition von «Vergewaltigung». Er sieht mit dem «sexuellen Übergriff» einen neuen Straftatbestand vor, welcher sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person oder durch Überraschung erfasst (Art 187a StGB). Die Bestimmung behält in beiden zur Auswahl stehenden Varianten eine Definition von Vergewaltigung bei, die auf Gewalt, Nötigung und Widerstand basiert. 

Gemäss Amnesty International verpasst die Bundesverwaltung die Gelegenheit klarzustellen, dass das grundsätzliche Unrecht eines sexuellen Übergriffs «nicht in der Nötigung oder der Gewalt liegt, sondern in der Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung». Mit dem Tatbestand «sexueller Übergriff» würde eine Art «unechte Vergewaltigung» geschaffen, welche jedoch einem geringeren Strafmass unterliege. In bestimmten Fällen macht der Gesetzesentwurf das Strafmass zudem vom Verhalten des Opfers abhängig: Wenn die Täterschaft einen Zustand der Überraschung oder des Schocks ausnützt – worauf sich das Opfer nicht wehren kann – und deshalb keine Nötigungsmittel anwenden muss, muss er mit maximal drei Jahren Freiheitsentzug rechnen. Im Gegensatz zu einer Bestrafung von bis zu 10 Jahren bei einer Vergewaltigung. Der dieser Regelung zugrundeliegender Gedanke – wenn sich die Opfer nicht wehren, gilt der auf sie verübte Übergriff als weniger schwerwiegend – ist hochproblematisch und verkennt die Realität. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der als «Freezing» bezeichnete Schock- oder Lähmungszustand eine natürliche Reaktion vieler Opfer von Vergewaltigung darstellt.

Die zivilgesellschaftliche Koalition hinter dem Appell für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht fordert das Parlament deshalb auf, den Gesetzesentwurf zu korrigieren: Alle Formen des nicht-einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs müssen als Vergewaltigung definiert und die Straftatbestände der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung entsprechend angepasst werden.

Sexuelle Handlungen ohne Zustimmung darf das Strafrecht nicht tolerieren

Die Strafbarkeit sexueller Handlungen auf ein Konzept der Zustimmung – «Nur-Ja-heisst-Ja-Regel» – zu stützen, ist für die Umsetzung eines zeitgemässen Sexualstrafrechts absolut zentral: Die Vergewaltigung und sexuelle Gewalt sind als Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung einer Person – unabhängig ihres Geschlechts – zu definieren und nicht als Straftat gegen die guten Sitten, die öffentliche Moral, die Ehre oder die Familie und die Gesellschaft. Die aktuelle Rechtslage trägt darüber hinaus dazu bei, dass die Opfer erlebte sexuelle Übergriffe gar nicht erst anzeigen. Ein Paradigmenwechsel würde den Zugang zum Recht für die Opfer entscheidend verbessert, wie auch die Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen: Die Reform des Sexualstrafrechts wirkt sich auf die Anzahl der Strafanzeigen aus.

Der oft angebrachte Einwand, die «Nur-Ja-heisst-Ja»-Regel führe zu einer Umkehr der Beweislast, ist unbegründet. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin. Das Konzept der Zustimmung führt nur dann zu einer Bestrafung, wenn das Gericht es für erwiesen hält, dass sich die beschuldige Person mit Vorsatz über den Willen des Opfers hinweggesetzt hat. Es gehört zum Alltag der Strafverfolgungsbehörden, Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Eine schwierige Beweislage wirkt sich zudem aufgrund der Unschuldsvermutung – in dubio pro reo – nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person aus. Die von der Zivilgesellschaft geforderte Strafrechtsreform rückt die Kommunikation der Beteiligten und die Frage der Einwilligung ins Zentrum, während sie die als schuldzuweisend empfundenen Fragen – welche Flucht- oder Abwehrmöglichkeiten das Opfer hatte und welchen Widerstand es effektiv geleistet hat – aus dem Fokus nimmt. Obwohl die Beweisschwierigkeiten bei Sexualdelikten damit nicht aus der Welt geschaffen werden können, würde die «Nur-Ja-heiss-Ja-Regel» zumindest neue Möglichkeiten schaffen, um Verbrechen zu verurteilen. Ob ein Freispruch aufgrund unklarer Beweislage gesprochen wird oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt, weil das Gesetz im angeklagten Verhalten überhaupt gar kein Unrecht sieht, ist für die Opfer ein entscheidender Unterschied.

Es ist deshalb unabdingbar, dass die Bundesverwaltung eine Definition von Vergewaltigung vorsieht, die geschlechtsneutral ist und auf fehlender Einwilligung beruht. Zudem muss sie sicherstellen, dass diese Definition jedes nicht einverständliche, sexuell bestimmte vaginale, anale oder orale Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand ausdrücklich einschliesst. Nur so erfüllt die Schweiz ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen.

Die Etablierung der «Nur-Ja-heisst-Ja»-Regel im Gesetz ermöglicht es nicht zuletzt, künftigen Generationen den Respekt vor dem Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung zu lehren und die Sexualerziehung grundsätzlich zu verändern. Zwar vermag das Strafrecht allein die Problematik sexueller Gewalt nicht zu lösen, jedoch kann der Staat anhand eines zeitgemässen Sexualstrafrechts der Gesellschaft seine Bereitschaft signalisieren, Opfer von Sexualstraftaten besser zu schützen.