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UNO-Übereinkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (NR 2/06)

05.07.2006

Nach dem Ständerat hat nun auch der Nationalrat in der Sommersession 2006 diskussionslos und einstimmig dem Beitritt der Schweiz zum Uno-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie dessen Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels einerseits, und gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg andererseits zugestimmt. Der Ratifizierung der Abkommen steht nun nichts mehr im Weg.

Das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität stellt das erste weltweite Instrument in diesem Bereich dar. Ziel ist, die nationalen Gesetze zu harmonisieren und einheitliche Standards für das innerstaatliche Recht zu setzen sowie die Zusammenarbeit der Staaten bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität zu intensivieren. Die Vertragsstaaten verpflichten sich gemäss der Botschaft des Bundesrates unter anderem dazu, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation unter Strafe zu stellen, die vorsätzliche Geldwäscherei strafbar zu erklären, die Strafbarerklärung der vorsätzlichen aktiven und passiven Korruption ausländischer Amtsträger zu prüfen, juristische Personen strafrechtlich, zivilrechtlich oder administrativ zu belangen, die Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten sicherzustellen, die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene in diesen Bereichen zu verbessern und sich um Präventionsmassnahmen zu bemühen.

Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels verbietet den Menschenhandel umfassend, indem nicht nur der Handel zur Ausbeutung der Prostitution, sondern der Handel zu jeglicher Form von Ausbeutung und Sklavenarbeit und sklavenähnliche Praktiken wie auch Organhandel erfasst wird. Unter Strafe gestellt werden alle Stationen des Handels, vom Anwerben über das Transportieren bis zur Entgegennahme. Eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches wird zur Zeit in den eidgenössichen Räten im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie diskutiert. Das Protokoll verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus in verschiedenen Bestimmungen die Opfer zu schützen (Art. 6 – 8) sowie Massnahmen zur Prävention des Menschenhandels, z.B. durch Massnahmen gegen Armut, Unterentwicklung und Hoffnungslosigkeit (Art. 9) zu ergreifen.

Das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei (bzw. „Schleusung“) von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg enthält, auch wenn hier die Unterdrückung krimineller Organisationen im Vordergrund steht, klare Bestimmungen zum Schutz der Opfer von Menschenschmugglern. So verbietet es die Strafverfolgung gegen Migrant/-innen, welche Opfer von Menschenschmuggel geworden sind (Art. 5); die Staaten haben den Opfern adäquaten Schutz und Hilfe, insbesondere auch gegen Gewalt, zu leisten (Art. 16). Die speziellen Bedürfnisse und Nöte der Frauen und Kinder sollen dabei von den Staaten besondere Beachtung finden (Art. 16 Abs. 4).

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