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Dublin-Rückführungen nach Italien wieder zulässig

15.11.2021

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Referenzurteil entschieden, dass Familien mit Kleinkindern im Dublin-Verfahren wieder nach Italien überstellt werden dürfen – aufgrund der individuellen Zusicherung einer geeigneten Unterbringung durch die italienischen Behörden. In der Realität sind die Zustände aber weiterhin prekär und es besteht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung.

In einem Urteil vom 18. Oktober 2021 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine asylsuchende Frau aus Somalia und ihr Kleinkind im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden dürfen – an den Staat, welcher gemäss Dublin-III-Verordnung für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist. Damit ändert es seine bisherige Praxis. Individuelle und konkrete Zusicherungen der italienischen Behörden für die adäquate Unterbringung von Familien sind wieder zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sein Referenzurteil auf die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen in Italien. In seiner Begründung verzichtet das Gericht hingegen auf eine Analyse der tatsächlichen Unterbringungsumstände vor Ort und widerspricht mit seiner Einschätzung anderen europäischen Gerichten und den Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

Zusicherung familiengerechter Unterbringung

Mit dem Referenzurteil kehrt das Bundesverwaltungsgericht zu einer früheren Rechtsprechung zurück: Basierend auf dem Entscheid Tarakhel gegen die Schweiz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hatte das Gericht mit Sitz in St. Gallen im März 2015 festgehalten, dass eine Rücküberstellung von Familien nach Italien aufgrund der überfüllten Unterkünfte und der gesundheitsgefährdenden Bedingungen nur noch unter gewissen Voraussetzungen zulässig sei. Namentlich müssten bei den italienischen Behörden vorgängig konkrete und individuelle Zusicherungen eingeholt werden, dass die kindergerechte Unterbringung gewährleistet und die Einheit der Familie gewahrt werde. Diese Zusicherung leistete Italien damals wie heute mit einem spezifischen Formular, dem «nucleo familiare».

Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden am 4. November 2020 per Formular und unter Nennung der Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführenden die Zusicherung abgegeben, dass die alleinstehende Frau mit ihrem minderjährigen Kind in einem Aufnahmezentrum untergebracht würde. Dieses Zentrum sei Familien vorbehalten und entspreche den Rundschreiben der italienischen Behörden an die Dublin-Mitgliedsstaaten, wonach Familien mit Kindern familiengerecht und unter Wahrung der Einheit der Familie untergebracht würden. Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist angesichts dieser Zusicherung nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien eine Verletzung des Folterverbots der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) nach sich ziehen würde. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen und der Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration zulässig.

Das «Salvini-Dekret»

Ende 2018 trat in Italien ein Gesetzesdekret über öffentliche Sicherheit und Einwanderung («Salvini-Dekret») in Kraft, welches weitreichende Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien hatte. Menschen, welche im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt wurden, gelangten in Erstaufnahmezentren oder temporäre Einrichtungen, die oftmals überfüllt waren und den Bedürfnissen von Familien oder Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen nicht gerecht wurden. Für schutzbedürftige Personen waren keine besonderen Dienstleistungen mehr vorgesehen und zu den besser betreuten Zweitaufnahmezentren erhielten Dublin-Rückkehrer*innen keinen Zugang.

Mit dem «Salvini-Dekret» verschlechterte sich die Situation der Asylsuchenden in Italien spürbar und das Bundesverwaltungsgericht verschärfte seine Rechtsprechung: Im Jahr 2019 kam es zum Schluss, dass Dublin-Rückführungen von Familien durch die Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung der italienischen Behörden nicht länger legitimiert werden könnten. Zudem weitete das Gericht seine Rechtsprechung auf schwer kranke Asylsuchende aus. Rücküberstellungen nach Italien waren für Familien und schwer kranke Menschen aus diesem Grund bis vor Kurzem nicht durchführbar – auch nicht bei Vorliegen des «nucleo familiare». 

Im Dezember 2020 wurden die Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» weitgehend rückgängig gemacht. Nach dem Anmeldeverfahren in den Erstaufnahmezentren werden Asylsuchende in Italien nun in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI überführt, welches allen Asylsuchenden zugänglich ist. Mit Blick auf die neue Gesetzeslage bewertet das Bundesverwaltungsgericht die von den italienischen Behörden am 4. November 2020 zugestellte individuelle Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung für eine familiengerechte Unterbringung als zulässig. Italien sei ein funktionierender Rechtsstaat, auf dessen Zusicherungen die Schweiz vertrauen könne. Vulnerable Personen – darunter Familien, Minderjährige und schwer kranke Personen – würden nach den gesetzlichen Anpassungen zudem wieder prioritär behandelt. Ausserdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Frühjahr 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande die Überstellung einer Frau und ihrer Kinder nach Italien für zulässig erachtet.

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse

In seinem Urteil stützt sich das Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf die formell geänderte Rechtslage in Italien, die Zusicherung der italienischen Behörden und den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erlassenen Entscheid Anfangs 2021. Hingegen verzichtet das Gericht darauf, die tatsächlichen Zustände im italienischen Unterbringungssystem eingehend zu analysieren.

Noch im Juni 2021 hat die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einem ergänzenden Bericht und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anpassungen in Italien festgehalten, dass die Situation für Asylsuchende vor Ort nach wie vor prekär sei und sie den Schweizer Behörden empfehle, von Überstellungen nach Italien abzusehen. Bereits im Januar 2020 publizierte die Organisation einen Bericht zu den Aufnahmebedingungen in Italien und bezeichnete die Zustände als miserabel. Die Situation in den Erstaufnahmezentren hätte sich seither nicht verbessert und die Unterstützung in den Zentren sei für die Unterbringung von verletzlichen Personen nach wie vor nicht geeignet. Mit der Corona-Pandemie habe sich die Situation zusätzlich verschärft.

Gemäss lokalen Hilfsorganisationen komme es häufig vor, dass Dublin-Rückkehrer*innen aufgrund der mangelnden Plätze in den Unterkünften sich selbst überlassen würden. Eine geeignete Unterbringung für Familien und physisch oder psychisch kranke Personen bleibe Mangelware, die Betreuung sei marginal. Insgesamt zieht die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Schluss, dass die Aufhebung bestimmter Restriktionen des «Salvini-Dekrets» lediglich auf Papier existiere und das Aufnahmesystem in Italien nach wie vor gravierende Mängel aufweise.

Andere Beurteilung in Deutschland

Diese schwerwiegenden Missstände im italienischen Unterbringungssystem hatte jüngst auch das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen zu beurteilen. Es kam in zwei Urteilen vom Juli 2021 zum Schluss, bei Rücküberstellungen nach Italien bestehe die ernsthafte Gefahr, dass elementarste Bedürfnisse der Asylsuchenden über längere Zeit nicht befriedigt werden könnten. Die extreme materielle Not – keine Unterbringung, mangelnde Verpflegung und keine Arbeitsmöglichkeiten –, welche den zwei Klägern in Italien drohe, stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände kamen die Richter*innen zum Ergebnis, dass eine Rücküberstellung der beiden Männer nach Italien gestützt auf die Dublin-III-Regeln zur Wahrung ihrer Menschenrechte nicht in Frage komme. Das Gericht stützt seine Urteile unter anderem auf den Italienbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eine angeforderte Auskunft ab.

Das Gericht wies in den Urteilsbegründungen explizit darauf hin, dass das «Salvini-Dekret» zwar reformiert worden sei, Italien aber auch für besonders verletzliche Menschen wie Kranke oder Familien mit Kindern nur «ausnahmsweise» eine Versorgung und Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen vorsehe. Die Vorschriften, welche den Verlust des Rechts auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung regeln, bestünden trotz der Reform im Dezember 2020 weiter. Dieser Einschätzung des italienischen Unterbringungssystems steht das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes diametral entgegen.

Unsorgfältiger Prüfungsmassstab

Vor dem Hintergrund der weiterhin prekären Zustände in den Unterkünften und der ernsthaften Gefahr von Obdachlosigkeit für Asylsuchende in Italien ist das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes hochproblematisch. Die eingehende Untersuchung und Berücksichtigung der effektiven Umstände vor Ort sind zur Beurteilung der Zulässigkeit von Rückweisungen unabdingbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Grund- und Menschenrechte von Asylsuchenden gewahrt werden. Es ist in diesem Zusammenhang bedenklich, dass das Bundesverwaltungsgericht der langjährigen Expertise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Italien kein Gewicht beimisst.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht, dass die Schweiz im Allgemeinen bei Wegweisungen und Dublin-Rückführungen einen unsorgfältigen Prüfmassstab anwendet. So sahen sich UNO-Gremien aufgrund drohender Menschenrechtsverletzungen immer wieder gezwungen, vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissene Rückführungen in sogenannte «sichere Drittstaaten» oder Dublin-Staaten zu stoppen. Die pauschalen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur den Umständen vor Ort setzen die asylsuchenden Menschen massiven und konkreten Risiken aus. Aus menschenrechtlicher Perspektive ist diese Praxis unzulänglich.

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