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Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum - ein Beweisstück?

18.09.2018

In einem Strafverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland gegen den Teilnehmer an einer unbewilligten Demonstration wurde ein privates Überwachungsvideo als Beweismittel akzeptiert. Die Aufnahmen stammen von den Videokameras eines Berner Luxushotels, welche den öffentlichen Raum abdecken. Dies ist rechtswidrig.

Wegen Landfriedensbruch verurteilt

Die vier Kameras des Hotels Schweizerhof decken sowohl die Lauben wie auch einen Teil des Bahnhofplatzes ab. Dem Vernehmen nach wurden sie im Jahre 2013 installiert. Es gibt keine Warn- oder Hinweisschilder. Beliebige Passanten/-innen lassen sich identifizieren.

Im erwähnten Strafverfahren stellte die Anwältin des Angeklagten einen ausführlich begründeten Antrag auf Entfernung dieses Beweisstücks aus den Akten. Doch die Richterin lehnte den Antrag u.a. mit Verweis auf den Art. 141 Abs. 2 der Strafprozessordnung ab, der besagt, dass rechtswidrig erlangte Beweise dann verwertet werden dürfen, wenn sie «zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich» sind.

Die Anklage lautete auf «Landfriedensbruch», obwohl die besagte Demonstration mit Ausnahme einiger Sprayereien friedlich verlaufen ist und der angeklagte Mann nachweislich nur Flugblätter verteilt hatte. Offenbar wird Landfriedensbruch auch in einer solch harmlosen Konstellation als «schwere Straftat» taxiert, denn der Mann wurde schliesslich verurteilt, wenn auch ohne Straffolge, sondern nur zur Übernahme der Prozesskosten.

Der Fall hat ziemlich viel öffentliches Aufsehen erhalten, was schliesslich dazu führte, dass das Hotel Schweizerhof die beanstandeten Kameras vorerst abgedeckt hat. Dennoch wirft die Geschichte eine ganze Reihe von Fragen auf.

Gegensätzliche Positionen – beide falsch

Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung privater Videoaufnahmen im Strafverfahren als Beweisstück.

In «Der Bund» vom 8. September 2018 bezogen zwei Stadtberner Politiker gegensätzliche Positionen: Stadtrat Johannes Wartenweiler (SP) verwies auf das Videoreglement der Stadt Bern und forderte die Entfernung der von der Stadt nicht bewilligten Kameras. Die Aufnahmen dieser Videokameras sollten seiner Meinung nach prinzipiell nicht als verwertbare Beweismittel im Strafverfahren dienen können. Auf den Gegenstandpunkt stellte sich Stadtrat Tom Berger (FDP), der verlangte, dass private Aufnahmen immer dann als verwertbare Beweismittel zu betrachten seien, wenn damit ein Delikt aufgeklärt werden kann.

Allerdings liegen mit diesen Einschätzungen beide Kontrahenten falsch. Aus juristischer Sicht ist weder eine pauschale Zulassung noch eine pauschale Nichtzulassung der fraglichen Videoaufnahmen als Beweisstücke in einem strafrechtlichen Verfahren korrekt.

Verbot von privater Videoüberwachung des öffentlichen Raums

Die von Wartenweiler unterstellte Bewilligungspflicht von privaten Kameras sucht man im Videoreglement der Stadt Bern vergeblich. Denn dieses Reglement – wie auch die ihm zugrundeliegende kantonale Videoverordnung – regelt bloss Videoaufnahmen von staatlichen Akteuren, insbesondere den Straf- und Justizbehörden, oder wenn etwa die Stadt Bern ein öffentliches Gebäude überwachen will. Wie die stadtbernische Ombudsfrau und Datenschutzbeauftragte Mirjam Graf im Interview mit der Zeitung «Der Bund» vom 12. September 2018 vermerkt, unterstehen private Akteure wie das Hotel Schweizerhof jedoch dem eidgenössischen Datenschutzgesetz (DSG), wobei ein grundsätzliches Verbot der Videoüberwachung des öffentlichen Raum durch Private gilt. Wenn nun wie im vorliegenden Fall die privaten Kameras den öffentlichen Raum dennoch ablichten, so ist dies rechtswidrig.

Die Verwertung von widerrechtlich erlangten Beweismitteln

Die Strafbehörden dürfen private Videoaufnahmen grundsätzlich immer dann in einem Strafverfahren verwerten, wenn diese nicht auf eine rechtswidrige Art und Weise gemacht wurden. Jedoch dürfen unter Umständen auch unrechtmässig erlangte private Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden. Das Bundesgericht hat hierzu in seiner Rechtsprechung zwei Voraussetzungen entwickelt, die erfüllt sein müssen, damit solche Beweismittel trotz rechtswidriger privater Beschaffung ausnahmsweise verwertet werden können: Zum einen hätte das Beweismittel durch die Strafverfolgungsbehörden selbst rechtmässig erlangt werden können müssen, und zum andern ist es erforderlich, dass eine Interessenabwägung durchgeführt wird, welche im Ergebnis für die Verwertung des Beweismittels spricht.

Bei der Interessenabwägung sind das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der ordentlichen Strafverfolgung auf der einen Seite und das Interesse der betroffenen Person, dass ihre Persönlichkeitsrechte beachtet werden, auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Artikel 141 Abs. 2 StPO sieht eine solche Abwägung der Interessen auch für den Fall vor, wenn Strafbehörden «in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften» Beweise erheben. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei schwerwiegenderen Straftaten das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung dem Interesse der im Strafverfahren beschuldigten Person eher zu überwiegen vermag.

Es gibt keine gesetzliche Definition, wann ein Delikt als «schwere Straftat» einzustufen ist. Von Rechtsgelehrten und in der Praxis wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich nur solche Delikte als «schwere Straftaten» zu beurteilen sind, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind; d.h. Delikte, die grundsätzlich zur Kategorie der Verbrechen zählen. Ausserhalb dieser schwerwiegenden Taten überwiegen die Interessen der beschuldigten Person daran, dass das unrechtmässig erlangte Beweismittel nicht verwertet wird, das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Delikte.

Unplausible Anwendung im vorliegenden Fall

Im Berner Fall wurde der betroffenen Person «Landfriedensbruch» vorgeworfen. Dieses Delikt zählt nicht zu den a priori schwerwiegenden Straftaten. Obwohl das Strafgesetzbuch für dieses Delikt als «Strafrahmen» eine Sanktion von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zulässt, beantragte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall lediglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Es handelt sich also in diesem Fall um ein Bagatelldelikt. Bei solchen Bagatellen ist davon auszugehen, dass das Interesse an der Aufklärung dieser Tat das Interesse der beschuldigten Person an der Nichtverwertung der widerrechtlich erlangten Beweismittel nicht zu überwiegen vermag.

Umso mehr überrascht es, dass dem von der Strafverteidigerin eingereichten Antrag auf Entfernung der unrechtmässigen Videoaufnahmen aus den Beweismittelakten nicht stattgegeben wurde. Das Gericht impliziert mit dem Hinweis auf Art. 141 Abs. 2 StPO, es handle sich bei der vorgeworfenen Tat um einen schwerwiegenden Tatbestand. Dies ist ebenso wenig plausibel wie der letztendliche Schuldspruch ohne Sanktionierung.

Handlungsoptionen gegen unrechtmässige private Überwachungskameras

Überwachungskameras im öffentlichen Raum sind keine Seltenheit mehr; auch deren Einsatz durch Private nimmt stetig zu. Wie bereits erwähnt, erklärt das Datenschutzgesetz des Bundes den Einsatz von privaten Überwachungskameras im öffentlichen Raum für rechtswidrig.

Wie kann dagegen vorgegangen werden? Art. 15 DSG verweist im Falle von Persönlichkeitsverletzungen wie der widerrechtlichen Videoaufnahmen des Hotels Schweizerhof die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Klageweg. Die finanziellen Risiken von zivilrechtlichen Prozessen wiegen jedoch schwer. Zudem kann sich eine durch private Überwachungskameras aufgenommene Person aufgrund dieser Regelung immer erst im Nachhinein zur Wehr zu setzen.

Die aktuelle Rechtslage lässt, trotz des grundsätzlichen Verbots, grossen Spielraum für den Einsatz von Videoüberwachungen durch Private im öffentlichen Raum: Sie verhilft den betroffenen Personen nicht zur effektiven Durchsetzung ihrer datenschutz- und grundrechtlichen Interessen und verleiht nur einen unzureichenden Schutz vor dem rechtswidrigen Eingriff in ihre Privatsphäre.

Deshalb besteht dringender politischer Handlungsbedarf: Auf allen staatlichen Ebenen sind Gesetzgebungsprojekte mit Schutz- und Durchsetzungsmechanismen voranzutreiben, welche die Rechtsstellung der betroffenen Personen stärken. Zudem sollte die Einrichtung privater Überwachungskameras einer Bewilligungspflicht auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene unterstellt werden, um Installationen auszuschliessen, die den öffentlichen Raum erfassen. Und im Falle von Zuwiderhandlungen braucht es eine strafrechtliche oder zumindest eine verwaltungsrechtliche Handhabe. Derartige gesetzgeberische Massnahmen sind nötig, um das faktische Laissez-faire für private Überwachungskameras im öffentlichen Raum zu beenden.

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