Kinder, die ausserhalb einer Ehe geboren werden, sind nach dem traditionellen islamischen Recht weitestgehend rechtlos. Zwar wurden etwa in den Maghreb-Staaten Marokko, Tunesien und Algerien in den vergangenen Jahren Unterstützungsangebote für ledige Mütter geschaffen, Ägypten etwa hat 2008 ein Namensrecht für uneheliche Kinder eingeführt. In vielen islamischen Staaten wird ausserehelich geborenen Kindern aber weiterhin ein Eintrag ins Geburtsregister und damit eine staatlich anerkannte Identität verweigert; in diesen Fällen sind sie auch von den Bildungseinrichtungen und dem Gesundheitswesen ausgeschlossen. Adoption ist nach islamischem Recht verboten – indes wird eine Art Pflegekind-Verhältnis anerkannt: die so genannte Kafala, welche auch in Art. 20 Abs. 3 Kinderrechtskonvention erwähnt ist.
Kinderheiraten kommen regelmässig vor. Das heiratsfähige Alter wird in den verschiedenen islamischen Rechtsschulen unterschiedlich beurteilt. Am tiefsten setzen die «Hanafi»-Gelehrten die Altersschranke fest: Demnach können Mädchen bereits ab 9 Jahren, Buben ab 12 Jahren verheiratet werden.
Bei Straftaten sind Minderjährige nach islamischem Recht oftmals gleich harten Strafen unterstellt wie Erwachsene. Im Iran etwa werden Jugendliche auch zum Tode verurteilt.
Vorbehalte gegenüber der UNO-Kinderrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) ist von fast allen Staaten weltweit ratifiziert worden. Die meisten islamischen Länder haben jedoch zahlreiche Vorbehalte angebracht bzw. den Vorrang des islamischen Rechts reklamiert, so etwa der Iran: «The Islamic Republic of Iran is making reservation to the articles and provisions which may be contrary to the Islamic Shariah, and preserves the right to make such particular declaration, upon its ratification.» Auch wenn die Zulässigkeit solch genereller Vorbehalte höchst umstritten ist, zeigt sich damit klar der Unwillen der Staaten, Kinderrechte zu garantieren, die über das islamische Recht hinausgehen.
Betroffene Menschenrechte
- Anerkennung als Rechtsperson / Rechtsfähigkeit
- Schutz der Familie
- Recht auf Bildung
- Verbot der Ausbeutung von Kindern
Weiterführende Informationen
- UNO-Kinderrechtskonvention
Hintergrundinformationen auf humanrights.ch - Uneheliche Kinder in der arabischen Welt - Ein Tabu bröckelt
Quantara.de, 2006 - Verbesserter Schutz für ägyptische Kinder
NZZ Online, 13. Juni 2008 - Every child's birth right - inequities and trends in birth registration
Unicef, Dezember 2013 (pdf, Englisch, 48 S.) - Marriageable age
Wikipedia-Eintrag zum heiratsfähigen Alter (Englisch, mit Übersicht nach Länder) - Q & A: Child Marriage and Violations of Girls' Rights
Informationen zu Kinderheirat von Human Rights Watch (Englisch) - Todesstrafe gegen Minderjährige im Iran
Infoblatt von Amnesty International, Sektion Deutschland (pdf, 3 S.)
01.04.2014