humanrights.ch Logo Icon

Die Gleichstellung von Frauen im religiösen Kontext

27.01.2023

In vielen Religionsgemeinschaften waren und sind religiöse Deutungsmacht und Führungsrollen männliche Privilegien. Immer wieder sind bestimmte Auslegungen religiösen Rechts zudem Ausgangspunkt von Ungleichbehandlungen von Frauen¹ im Vergleich zu Männern. In den gesellschaftlichen Diskursen zu religiösen Rollenbildern finden die Stimmen der Frauen immer noch zu wenig Gehör.

Christentum, Islam und Judentum sind keine homogenen Religionsgemeinschaften. Vielmehr umfassen alle drei Strömungen zahlreiche Glaubensgemeinschaften, welche unterschiedlich progressiv sind. So gibt es Gruppierungen, welche die Gleichstellung von Männern und Frauen religiös legitimieren und leben. Demgegenüber existieren ebenso Strömungen, welche Männer und Frauen fundamental unterschiedliche Rechte und Pflichten zuschreiben. Die Stellung der Frauen im religiösen Kontext kann zudem nicht unabhängig vom gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Kontext und den darin vorherrschenden Idealvorstellungen und Gesetzgebungen betrachtet werden. Konkrete Praktiken – wie etwa Zwangsheirat² oder Genitalverstümmelung – sind neben religiösen auch stark von traditionellen, kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und historischen Dimensionen geprägt.

Bei der Auseinandersetzung mit der Stellung der Frauen in einer Religionsgemeinschaft wird häufig auf religiöse Texte und deren Auslegung fokussiert. Dabei kann die Umsetzung der Glaubenssätze im Alltag der Frauen sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Zudem wird die Stellung von Frauen in Religionsgemeinschaften nicht nur durch ihr Geschlecht, sondern auch durch ihr Alter, Zivilstand, Bildungsgrad, gesellschaftliches Umfeld und ihre finanziellen Mittel bestimmt. Schliesslich leben Frauen in der Schweiz je nachdem in einer anderen Realität als Frauen im Ausland, auch wenn sie derselben Religionsgemeinschaft angehören. In Gesellschaften wie der schweizerischen wird die Lebensrealität der Frauen anhand von mit religiösen Argumenten geführten öffentlichen Diskussionen beeinflusst – beispielsweise solche über Kleidervorschriften oder Abtreibungen.

Männliche Machtstrukturen zeigen sich auch in der religiösen Gegenwart

Viele zentrale religiöse Texte christlicher, muslimischer und jüdischer Traditionen sind innerhalb von patriarchal geprägten Gesellschaften entstanden. Historisch gesehen wurden in den meisten christlichen, muslimischen und jüdischen Religionsgemeinschaften die Auslegung religiöser Texte, religiöse Führungsrollen und die Fortbildung des religiösen Rechts ausschliesslich von Männern übernommen. In Folge davon lastet vielen Interpretationen religiöser Texte ein vorwiegend männlicher Blickwinkel an, während weibliche Perspektiven vernachlässigt werden. Davon zeugen nicht zuletzt auch die damit verbundenen, vorwiegend männlichen Gottesvorstellungen.

In der Gegenwart ist die Auslegung christlicher, muslimischer und jüdischer Texte nicht mehr ausschliesslich Männern möglich und historisch existierende Machtstrukturen werden mitgedacht und hinterfragt. Es existieren mittlerweile verschiedene feministische Bewegungen, die religiöse Texte aus weiblicher Perspektive neu zu deuten beginnen und versuchen – unter Einbezug des historischen Kontexts der Verse – die patriarchalen Lesearten zu überwinden.

Ein Beispiel dafür sind verschiedene Lesarten des islamischen Korans in der Gegenwart. So gibt es etwa Verse im Koran, welche zur Deutung der (unterschiedlichen) Rechte von Frauen und Männern im Islam herangezogen werden. Progressivere Interpretationsmuster gehen davon aus, dass mit dem Koran die Rechte von Frauen – im Vergleich zu den Umständen bei seiner Entstehung – verbessert worden seien. Seit seiner Entstehung habe sich die Stellung der Frauen im Vergleich zur umgebenden Gesellschaft jedoch wieder verschlechtert, da innerhalb vieler Strömungen des Islams über die Zeit die Deutung dieser Verse nicht mehr angepasst wurde. Feministische muslimische Rechtsgelehrte deuten deshalb heute die Stellung von Frauen im Islam neu. Demgegenüber existieren konservative muslimische Interpretationsweisen, die bestimmte historische Kontexte bewusst ausblenden, um in ihrer Auslegung des Korans darauf zu schliessen, dass die unterschiedliche Stellung von Frauen und Männern von einer transzendenten Macht gewollt sei. In der Praxis zeigt sich, dass in den meisten Moscheen die Bereiche für Frauen und Männer weiterhin getrennt sind und Frauen nicht die Rolle einer Imam(in) – Vorbeterin des Gebetes – einnehmen können, wenn Männer und Frauen zusammen beten. 2016 wurde im Haus der Religionen Bern versuchsweise ein Gebet von einer Frau angeleitet, das Projekt stiess jedoch auf grosse Skepsis.

Auch in orthodoxen jüdischen Gemeinschaften werden Männern und Frauen auf Basis von Textauslegungen verschiedene Rollen zugewiesen. So wird etwa auf die strenge Einhaltung der Gebotspflichten geachtet – von denen Männer mehr erfüllen müssen als Frauen, was als männliches Privileg betrachtet wird. In liberalen jüdischen Gemeinschaften werden patriarchale Familienbilder altorientalischer Gesellschaften hingegen lediglich als Hintergrund der Rollenverteilung eingeordnet. In diesen Glaubensgemeinschaften gibt es seit dem 19. Jahrhundert deshalb auch Bekenntnisse zur Gleichstellung der Geschlechter, welche in die religiöse Praxis einfliessen. Das religiöse Amt des Rabbiners war lange nur Männern vorbehalten, wird jedoch in der Gegenwart vermehrt auch Frauen geöffnet. 1972 wurde die erste liberale Rabbinerin ordiniert, 1985 folgte die erste konservative Ordination und 1992 wurde sogar eine Frau von einem orthodoxen Rabbiner ordiniert. Dennoch bleiben in orthodoxen Gemeinden das Amt des Rabbis und Leitungspositionen in religiösen Gemeinschaften weiterhin Männern vorbehalten, während in liberalen und konservativen Gemeinden gleiche Möglichkeiten für Männer und Frauen bestehen.

In der römisch-katholischen Kirche wurde in der Enzyklika Lumen Gentium (1965) des Zweiten Konzils die Gleichstellung der Geschlechter gefordert. Gerechtfertigt wurde dies mit dem Wesen des Menschen als Ebenbild Gottes. Frauen bleiben jedoch bis heute vom Zugang zu religiösen Leitungsämtern ausgeschlossen. In der Alltagspraxis übernehmen sie aufgrund des Priestermangels dennoch oft – und stillschweigend – diese Rollen. Dass Frauen nicht zur Priesterin geweiht werden können, wurde 1994 von Papst Johannes Paul II. als endgültig bestätigt und kann seit 1998 intern sogar strafrechtlich sanktioniert werden. Gegen diese Ungleichbehandlung äussert sich jedoch durchaus auch innerreligiöser Wiederstand. In der Schweiz setzt sich beispielsweise der Schweizerische Katholische Frauenbund SFK für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der römisch-katholischen Kirche ein. Bis anhin duldet der Schweizer Staat gewohnheitsmässig die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu religiösen Ämtern in der römisch katholischen Kirche – obwohl damit der Kerngehalt des verfassungsrechtlich garantierten Diskriminierungsverbots tangiert wird.

Gleichberechtigung bei religiös geschlossenen Ehen nicht immer gewährleistet

Religiöses Familienrecht wird in der Schweiz dem Zivilrecht untergeordnet und ist offiziell nur innerhalb von religiösen Gemeinschaften von Bedeutung. Häufig finden sich in Vorschriften des religiösen Familienrechts unterschiedliche Rechte für Frauen und Männer. Gemäss Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte AEMR und Artikel 16 der UNO Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau CEDAW – welche der Vatikanstaat nicht unterzeichnet hat – sollen Ehe und familiäre Beziehungen mit gleichen Rechten und Pflichten von Mann und Frau eingegangen und aufgelöst werden können. In den religiösen Rechtsauslegungen wird dies hingegen nicht überall garantiert.

Bei religiös geschlossenen Ehen besteht in Ausnahmefällen auch die Gefahr von Zwangs- und Minderjährigenheiraten². Dabei sind über 80 Prozent der Betroffenen von arrangierten Zwangs- und Minderjährigenehen² junge Frauen und Mädchen. Zwar muss in der Schweiz religiösen Eheschliessungen eine zivile Trauung vorangegangen sein (Art. 97 Abs. 2 ZGB), und religiös geschlossene und aufgelöste Ehen haben in der Schweiz keinen rechtlichen Status. Dennoch gibt es Berichte, dass bei religiösen Trauungen nicht in allen Religionsgemeinschaften zivile Trauscheine vorausgesetzt werden, womit das staatliche Recht umgangen wird und die Gefahr von Zwangsehen² besteht. Auch bei der Anerkennung von im Ausland nach religiösem Ritus geschlossenen Minderjährigenehen² bestehen in der Schweiz noch grosse gesetzliche Lücken.

Kleidervorschriften

Um religiöse Kleidung ranken sich verschiedene Stereotype und Vorurteile, die sich gerade bei Debatten um die von aussen als islamisch gelesene religiöse Kopf- und Gesichtsbedeckung von Frauen immer wieder zuspitzen. Dabei werden in der öffentlichen Debatte die kulturellen, historischen, politischen, aber auch individuellen Aspekte religiöser Kleidung häufig nicht differenziert thematisiert.  

Religiöse Kleidung hat verschiedene Funktionen: Sie kann religiöse Zugehörigkeit anzeigen, religiöse Spezialist*innen kennzeichnen oder auf eine spezielle Rolle in einem Ritual hindeuten. Religiöse Kleidungspraktiken sind Teil einer persönlichen Aushandlung und hängen von individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen, wie auch pragmatischen Überlegungen ab. So kann religiöse Kleidung für eine Person einen wichtigen Ausdruck ihres Glaubens, ihrer individuellen Identität oder ihrer religiösen Überzeugung darstellen. Kleidungsvorschriften sind jedoch auch kulturell und historisch geprägt, sowie von politischen Strukturen und wirtschaftlichen Möglichkeiten abhängig. Beispielsweise werden Frauen in Ländern wie Indonesien, Iran, Saudi-Arabien, Sudan und Tschetschenien vom Staat gezwungen, bestimmte Kleidung zu tragen. Demgegenüber wird den Frauen in der Schweiz das Tragen bestimmter religiös gelesener Kleidungsstücke an öffentlichen Schulen und im öffentlichen Raum verboten.

Obwohl Kopftücher auch in orthodoxen und evangelikalen christlichen Kirchen getragen werden und auch verheiratete Frauen in orthodoxen jüdischen Gemeinschaften ihr Haar bedecken – meist mit einer Perücke – wird im öffentlichen Diskurs das Kopftuchs fast ausschliesslich «dem Islam» zugeordnet. Kopftuchträgerinnen sehen sich wegen der Sichtbarkeit und den vorherrschenden Stereotypen – vom Symbol des Kopftuchs als Unterdrückung der Frauen – in der Öffentlichkeit häufig der Gefahr von Beschimpfungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die öffentliche Sichtbarkeit dieses Symbols führt auch im Arbeitsumfeld immer wieder zu Konflikten. Gerade im öffentlichen Dienst wird das als Symbol verstandene Kopftuch der Neutralitätspflicht des Staates entgegengestellt. So dürfen beispielsweise weibliche Lehrpersonen mit dieser Begründung kein Kopftuch tragen. Schülerinnen ist dies bis anhin als Teil ihrer Privatsphäre erlaubt.

Die menschenrechtlich und verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit sichert allen Menschen das Zum-Ausdruck-Bringen ihrer religiösen Überzeugungen zu. Diese Freiheit darf nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral eingeschränkt werden und auch dann nur, wenn die Einschränkung gesetzlich verankert, verhältnismässig sowie geeignet ist, das gewünschte Ziel zu erreichen. Trotzdem wurde mit der Volksabstimmung zum Verhüllungsverbot ein Verbot von Gesichtsverhüllungen – wie Nikab oder Burka – im öffentlichen Raum erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtseinschränkung gegeben waren. Im Abstimmungskampf wurde argumentiert, dass ein Verbot zu einer Einschränkung des Selbstbestimmungsrecht der Frauen führen würde, sich so zu kleiden wie sie möchten. Daneben wurden aber auch wiederholt unreflektierte Stereotypen zur Gesichtsverhüllung reproduziert.

Abtreibung

Der Debatte um legale Abtreibungen liegen ethische, soziale und moralphilosophische Fragen zugrunde wie «Wann beginnt das menschliche Leben?» oder «Wer bestimmt über den Körper der Frau?». Zu deren Beantwortung werden nicht nur in den USA, sondern auch in der Schweiz häufig religiöse Argumentationen beigezogen.

In der Schweiz können Menschen aufgrund der sogenannten Fristenregelung bis zur 12. Schwangerschaftswoche selber entscheiden, ob sie ihre Schwangerschaft abbrechen möchten, danach wird die Situation von einer medizinischen Fachperson beurteilt. Diese Regelung wurde von der Schweizer Stimmbevölkerung im Juni 2002 mit 72% Ja-Stimmen angenommen. Trotz der starken Zustimmung und obwohl in der Schweiz nur etwas mehr als 6 von 1’000 Frauen im gebärfähigen Alter abtreiben, wird das Thema wiederholt und medienwirksam aufgegriffen. So wurden im Jahr 2022 zwei Volksinitiativen gestartet, welche auf die Eindämmung von Abtreibungen abzielen.

Die grossen christlichen Kirchen beteiligen sich laut einem Nationalfondsprojekt von 2010 stark am politischen Meinungsbildungsprozess um Abtreibungen in der Schweiz und ziehen zu 60% religiöse Argumentationen bei. Die religiösen Argumentationen führen jedoch innerkonfessionell sowie zwischen den katholischen, evangelisch-reformierten und Freikirchen zu unterschiedlichen Positionen und starken Diskussionen in der Abtreibungsfrage.

In der Schweiz ist der Verein «Marsch fürs Läbe» seit 2010 gegen Abtreibungen aktiv. Dieser wird von verschiedenen Organisationen aus Wirtschaft, Politik und christlichen Kirchen wie der Schweizerischen Evangelischen Allianz unterstützt. Auf der Webseite wird der «Marsch fürs Läbe» als kirchlich-politisches Projekt beschrieben, bei dem sich Menschen unter anderem über die Teilnahme an Gebeten gegen Abtreibungen engagieren.

Besonders die vatikanische Leitung der römisch-katholischen Kirche spricht sich stark gegen Abtreibungen aus. In der vatikanischen Sexualethik – welche sexuelle Handlungen nur zur Fortpflanzung vorsieht – kann schon der sexuelle Kontakt, der zu einer ungewollten Schwangerschaft geführt hat, als «Sünde» bezeichnet werden. Auch der Einsatz von Verhütungsmitteln wird von Machthabenden der römisch-katholischen und von orthodoxen Kirchen abgelehnt. Die Abtreibung wurde vom katholischen Papst mehrfach verurteilt und mit Mord gleichgesetzt. Eine Abtreibung gilt in der römisch katholischen Kirche als grosse «Sünde», welche von Priestern zwar vergeben werden kann, aus kirchenrechtlicher Perspektive aber einen Exkommunikationsgrund darstellt – für Personen die abtreiben, wie auch für ihre Partner*innen und das behandelnde medizinische Personal. Nicht alle römisch-katholischen Kirchenmitglieder teilen die Auffassung des Vatikans. So gab es starke innerkonfessionelle Reaktionen auf den päpstlichen Vergleich von Mord und Abtreibung.

In den reformierten Kirchen gibt es keine einheitliche Lehrmeinung zum Thema Abtreibung. In vielen islamischen Rechtsprechungen gelten Abtreibungen laut der Islamwissenschaftlerin Amira Hafner-Al Jabaji als untersagt. Es bestünden jedoch Ausnahmen, etwa wenn die physische oder psychische Gesundheit der schwangeren Person gefährdet sind, eine schwere Behinderung des Kindes absehbar oder die Schwangerschaft aus einer Vergewaltigung entstanden ist. Ähnlich sieht es laut dem Judaist und orthodoxen Rabbiner David Bollag auch in Strömungen des orthodoxen Judentums aus. In liberaleren Strömungen würden hingegen weniger strikte Ansichten zum Schwangerschaftsabbruch gelten.

Der UNO Menschenrechtsausschuss hält in der Allgemeinen Erklärung Nr. 36 fest, dass Staaten legale Abtreibungen ermöglichen müssen, wenn das Leben und die Gesundheit der schwangeren Personen gefährdet werden. Abtreibungsverbote betrachtet er als diskriminierend. In seiner Rechtsprechung sieht der UNO Menschenrechtsausschuss bei Verweigerung einer Abtreibung trotz gesundheitlicher Gefahr für die schwangere Person das Verbot der Folter und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 7 Pakt II) sowie das Recht auf Privatleben (Art. 17 Pakt II) verletzt. Der UNO Frauenrechtsausschuss sieht in fehlenden legalen Abtreibungsmöglichkeiten eine Diskriminierung von Frauen und eine Verletzung von Artikel 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte, dass Irland gegen das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verstossen hat, indem es kein verfügbares und wirksames Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf eine legale Abtreibung zur Verfügung stellte (A, B, and C v. Ireland). Das Urteil führte in Irland schliesslich zu einer Gesetzesänderung.

¹ In diesem Dossier verwenden wir den Begriff «Frau». Betroffen sind aber alle Menschen, die sich ganz oder teilweise weiblich identifizieren und/oder immer oder teilweise von aussen als Mädchen/Frauen gelesen werden. Die in diesem Dossier behandelten Menschenrechtsfragen betreffen also sowohl cis- und intergeschlechtliche Frauen wie auch trans Personen. Mehr Informationen zu den Menschenrechten in Bezug auf trans, nonbinäre und intergeschlechtliche Personen finden Sie unter #LGBTIQ+.

² Zwangsehen und Minderjährigenehen sind nicht (ausschliesslich) auf religiöse Gründe zurückzuführen und haben verschiedene Hintergründe.

Weitere Informationen