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Minderjährigenheirat: eine unzulängliche Reform

16.02.2022

Im Jahr 2020 wurden in der Schweiz 361 Zwangsheiraten registriert. Dabei handelte es sich in 133 Fällen um Eheschliessungen von Minderjährigen. Obwohl beide Formen der Heirat eng miteinander verknüpft sind, werden sie rechtlich unterschiedlich gehandhabt. Während die gesetzlichen Bestimmungen zur Zwangsheirat im Jahr 2013 verschärft wurden, bestehen zur Bekämpfung von Minderjährigenehen nach wie vor erhebliche Lücken. Nun ist eine Revision des Zivilgesetzbuches geplant; sie ist den Augen von Fachorganisationen jedoch ungenügend.

Die Eheschliessung von Minderjährigen und die Zwangsheirat sind nicht deckungsgleich. Bei der Minderjährigenheirat steht das Alter der betroffenen Personen im Vordergrund. Zwangsehen definieren sich hingegen dadurch, dass eine Person – unabhängig davon, ob sie voll- oder minderjährig ist – gezwungen oder unter Druck gesetzt wird, einer unerwünschten Heirat zuzustimmen. Beide Eheschliessungen verletzen die Menschenrechte der Betroffenen. Wie die Zwangsheirat sind auch Ehen von Minderjährigen in der Schweiz verboten. Sie werden jedoch automatisch anerkannt und rechtswirksam, wenn sie im Ausland geschlossen wurden und die Eheleute zum Zeitpunkt der Meldung an die Behörden mindestens 18 Jahre alt sind.

Um dem Anstieg an Kinderehen in Europa seit 2015 entgegenzuwirken, haben viele europäische Länder ihre Gesetze angepasst. Der Bundesrat kündigte anfangs 2020 an, den Schutz der Betroffenen zu stärken. Der von ihm vorgelegte Gesetzesentwurf geht in den Augen von Fachorganisationen zwar in die richtige Richtung, bleibt aber unzureichend.

Steigende Fälle von Minderjährigenheiraten

Zwangsheiraten und Kinderehen bleiben von den Behörden meist unentdeckt, da sie oft nicht gemeldet werden. Neben der objektiven Bedingung des Alters muss zudem eine Nötigung nachgewiesen werden. Dies stellt eine Herausforderung dar, da sich die Betroffenen dazu häufig von ihrem Umfeld lösen und aktiv mit den Behörden zusammenarbeiten müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass minderjährig verheiratete Personen oft in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum*zur Ehepartner*in stehen.

In einer Evaluation zu den Zivilrechtlichen Bestimmungen zu Zwangs- und Minderjährigenheirat aus dem Jahr 2019 berichteten die Schweizer Behörden für den Zeitraum zwischen 2013 und 2017 von 107 bis 145 Verdachtsfällen auf Zwangsheirat und von 97 bis 184 Fällen von Minderjährigenehen. In 226 weiteren Fällen wurde zudem die Eheschliessung von Minderjährigen vermutet. Die im Rahmen des Bundesprogramms zur Bekämpfung von Zwangsheiraten erhobenen Daten gehen zwischen anfangs 2015 und dem ersten Halbjahr 2017 von 905 Zwangsehen aus. In einem Viertel der Fälle waren Minderjährige betroffen. Die Zahl der Minderjährigenheiraten stieg im Jahr 2016 deutlich an und blieb seitdem auf einem konstant hohen Niveau. Im Jahr 2020 verzeichnete die Fachstelle Zwangsheirat 361 Fälle von Zwangsheiraten. In 133 Fällen – mehr als einem Drittel – waren Minderjährige betroffen.

Eheschliessungen von Minderjährigen haben während der Covid-19-Pandemie stark zugenommen. Der UNO-Menschenrechtsrat schätzt, dass die Pandemie bis 2030 weltweit zu 10 bis 13 Millionen zusätzlichen Kinder-, Früh- und Zwangsehen führen wird. Über 80 Prozent der Betroffenen von arrangierten Zwangs- und Kinderehen sind junge Frauen und Mädchen.

Schweizer Praxis: Minderjährigenheiraten werden anerkannt

Grundsätzlich können in der Schweiz nur Personen heiraten, welche das 18. Altersjahr erreicht haben und urteilsfähig sind (Art. 94 i.V.m. Art. 16 ZGB). Werden Minderjährigenehen im Ausland geschlossen, können diese in der Schweiz für ungültig erklärt werden (Art. 105 Ziff. 6 ZGB). Auch die Eheschliessung entgegen dem freien Willen einer der Beteiligten ist ein Ungültigkeitsgrund (Art. 105 Ziff. 5 ZGB).

Mit dem Erreichen des 18. Altersjahres der betroffenen Person ist der Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit jedoch nicht mehr anwendbar und die im minderjährigen Alter geschlossene Ehe wird automatisch «geheilt». Es besteht keine Möglichkeit mehr, die Ungültigkeit der Ehe aufgrund von Minderjährigkeit gerichtlich geltend zu machen. Zur Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe einer Minderjährigen Person prüft das Zivilstandsamt in diesem Fall lediglich, ob das Gesuch dem freien Willen der Eheleute entspricht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dabei stützt sich die Behörde auf eine Erklärung der minderjährig verheirateten Person, die den Wunsch äussert, verheiratet zu bleiben. Ausserdem muss die Behörde die Fähigkeit der Person, sich zu ihrem Entschluss zu äussern, sowie ihre Aufrichtigkeit feststellen.

Eine Ehe ist darüber hinaus dann nicht für ungültig zu erklären, wenn in der sogenannten «Interessenabwägung» durch ein Gericht ersichtlich wird, dass das Wohl der betroffenen Person die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (Art. 105 Ziff. 6 ZGB). Ein Blick auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten lässt vermuten, dass die Schweizer Gerichte den Grossteil der im Ausland geschlossenen Minderjährigenheiraten für gültig erklären: Von den 226 Eheschliessungen von Minderjährigen, welche zwischen 2013 und 2017 untersuchten wurden, gelangten zwölf vor ein Gericht – lediglich zwei davon wurden für ungültig erklärt.

Verlobungen von minderjährigen Personen sind in der Schweiz hingegen erlaubt (Art. 90 Abs. 2 ZGB). Dies, obwohl Minderjährige unter der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung auch zur Verlobung genötigt werden und so in Beziehungen getrieben werden können, die einer Ehe zuvorkommen.

Minerjährigenheiraten als Form der Zwangsheirat

Die Grenzen zwischen der Minderjährigenheirat und der Zwangsheirat sind schmal. Zwar impliziert erstere nicht immer letztere, da Personen unter 18 Jahren eine Ehe durchaus auch freiwillig eingehen können. Jedoch werden minderjährige Personen in den meisten Ländern als nicht fähig angesehen, eine vollständige, freie, informierte und damit rechtswirksame Zustimmung für eine Ehe zu erteilen.

Gemäss Artikel 23 Absatz 3 des UNO-Pakts II darf eine Ehe «nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden». Der Europarat bekräftigte in seiner 2018 verabschiedeten Resolution zu Zwangsheiraten, dass Kinderehen eine Form der Zwangsheirat darstellen; und bestätigte damit eine Resolution von 2005 zu Zwangs- und Kinderehen. Im Jahr 1962 ist das «Abkommen über die Zustimmung zur Ehe, das Mindestalter für die Eheschliessung und die Registrierung von Eheschliessungen» des UNO-Menschenrechtsrats in Kraft getreten. Die unterzeichnenden Staaten bestätigen ein Mindestalter als Voraussetzung für die Eheschliessung. Die Schweiz hat das Abkommen bisher nicht ratifiziert.

Die Heirat von Minderjährigen ist insofern problematisch, als Kinder eine vulnerable Gruppe darstellen und als solche einen Anspruch auf besonderen Schutz haben (Art. 11 BV). Von minderjährigen Eheschliessungen und den damit verbundenen Rechtsverletzungen sind besonders häufig weibliche Personen betroffen. Dazu gehören das Recht, die Partnerperson frei zu wählen, nur mit freier Zustimmung zu heiraten, die eigene Sexualität zu beherrschen, und das Recht frei und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Dies insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, ohne dabei Formen von Zwang, Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt zu sein.

Die Freiheit, sich für oder gegen eine Heirat und für oder gegen Geschlechtsverkehr zu entscheiden, ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung gleichberechtigter Beziehungen in Bezug auf Sexualität und Fortpflanzung. Kinderehen behindern zudem die wirtschaftliche Teilhabe von Frauen und Mädchen sowie ihre Beteiligung am sozialen, politischen und öffentlichen Leben. Der UNO-Menschenrechtsrat bezeichnet Minderjährigenehen als schädlich. Er weist auf die Gefahr hin, dass damit insbesondere die UNO-Kinderrechtskonvention, die UNO-Frauenrechtskonvention und das UNO-Behindertenrechtskonvention verletzt werden. Der UNO-Ausschuss für Kinderrechte und der UNO-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau empfehlen den Staaten, das erforderliche Alter für eine Ehe auf 18 Jahre festzulegen (Gemeinsame Allgemeine Empfehlung Nr. 31).

Auf der 48. Sitzung des UNO-Menschenrechtsrats im Oktober 2021 verabschiedeten dessen Mitgliedstaaten eine neue Resolution. Darin werden die Staaten nachdrücklich aufgefordert umfassende Massnahmen zu ergreifen, um Ehen von Minderjährigen – auch in Krisenzeiten – zu verhindern und zu beseitigen. Hierbei sei insbesondere der Zugang zur Justiz, zu Rechenschaftsmechanismen und zu Rechtsmitteln zu gewährleisten.

Unzulängliche Gesetzgebung zur Minderjährigenheirat

Die derzeitigen Bestimmungen zur Bekämpfung der Eheschliessung von Minderjährigen in der Schweiz sind nur begrenzt wirksam. Die Möglichkeit, eine Ehe nachträglich für ungültig zu erklären, wird in der Praxis nicht genutzt und ermittelte Verdachtsfälle münden nur selten in einem Gerichtsverfahren. Dies geht aus einer im Jahr 2016 durchgeführten Evaluation der «Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zu Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten» hervor, welche infolge eines Postulats der Grünen Nationalrätin Sibel Arslan durchgeführt wurde.

Die geringe Wirksamkeit liegt in mehreren rechtlichen Lücken begründet. Einerseits verunmöglicht die automatische Heilung von Minderjährigenehen mit Erreichen des 18. Altersjahres, dass die Betroffenen sich in Ruhe über ihre Situation Gedanken machen und die notwendigen Schritte zur Ungültigkeitserklärung ihrer Ehe einleiten können. Sowohl die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF), das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, die Fachstelle Zwangsheirat sowie der Bundesrat sind sich einig, dass die Frist für eine Annullierung nicht ausreichend ist.

Darüber hinaus besteht weiterhin Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Geltendmachung der Ungültigkeit einer Ehe, wenn die Person im Laufe des Verfahrens volljährig wird. Das Gesetz legt nicht fest, ob der Zeitpunkt der Klageerhebung, der Zeitpunkt der Ungültigerklärung oder der Zeitpunkt der Eheschliessung in diesem Zusammenhang massgeblich ist. Schliesslich ist die Möglichkeit der Richter*innen, die Annullierung bestimmter Ehen von Minderjährigen zu verweigern, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Selbstbestimmung der Betroffenen problematisch.

Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz vertritt die Ansicht, dass allen Entscheiden in diesem Bereich der «Grundsatz der Ungültigkeit von Minderjährigenehen» zugrunde liegen muss. Die Interessenabwägung dürfe nur in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung einer Minderjährigenehe führen. Das Netzwerk empfiehlt aus diesem Grund, die Allgemeine Empfehlung Nr. 18 des UNO-Kinderrechtsausschusses zu befolgen. Demzufolge müssen aussergewöhnliche Gründe, die gegen eine Ungültigkeitserklärung einer Ehe angeführt werden können, gesetzlich verankert werden.

Unzureichende rechtliche Evaluation

Angesichts der festgestellten Mängel hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf formuliert, um Zwangsehen mit minderjährigen Personen zu verhindern. Er möchte die Ungültigerklärung einer Ehe wegen Minderjährigkeit in einem separaten Artikel (Art. 105a VE-ZGB) regeln. Einer der Vorschläge besteht darin, die Frist für die Geltendmachung von Ungültigkeitsgründen um sieben Jahre zu verlängern, also die automatische «Heilung» einer Minderjährigenehe nicht am 18. sondern dem 25. Geburtstag der betroffenen Personen anzusetzen (Art. 105a Abs. 3 VE-ZGB). Diese Fristverlängerung würde auch für die Behörden gelten, wenn sie im Rahmen eines Familienzusammenführungsverfahrens einen Fall von Minderjährigenheirat entdecken und Klage erheben wollen. Diese von den Fachorganisationen begrüsste Massnahme soll jenen Betroffenen helfen, welche sich selbst nicht trauen rechtliche Schritte einzuleiten.

Der neue Artikel würde es den Gerichten ermöglichen, eine Ehe für nichtig zu erklären, wenn eine*r der beiden Verheirateten zum Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war (Art. 105a Abs. 1 VE-ZGB) Die Klage auf Ungültigkeitsklärung der Ehe könnten sie in zwei Fällen weiterhin abweisen (Art. 105a Abs. 2 VE-ZGB): Erstens wenn die minderjährige, verheiratete Person im volljährigen Alter aus freien Stücken erklärt, dass sie die Ehe fortsetzen will. Zweitens wenn die betroffene Person zwar noch minderjährig ist, ihr Wohlergehen jedoch die Fortsetzung der Ehe erfordert.

Gemäss Bundesrat würde die Aufhebung der Verbindung zweier mündiger, einwilligungsfähiger Personen einen unverhältnismässigen Eingriff darstellen, welcher gegen die Freiheit der Ehe verstossen würde. Zudem könne die Annullierung einer Ehe, welche geschlossen wurde als eine der Personen noch minderjährig war, bedauerliche Folgen haben. Im Interesse der betroffenen Personen sollte eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Ehe deshalb auch vor der Volljährigkeit der Beteiligten in der Schweiz anerkannt werden können. Dies jedoch nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls. Der Bundesrat möchte demnach die Interessenabwägung für minderjährige Personen zwischen 16 und 18 Jahren beibehalten.

Verschiedene Fachorganisationen begrüssen die geplanten Änderungen zwar, lehnen die Beibehaltung der «Interessenabwägung» jedoch ab. Diese würde nicht immer zugunsten der betroffenen Personen ausfallen. In vier untersuchten Fällen von durch Gerichte bestätigten Kinderehen war das entscheidende Argument für die Aufrechterhaltung der Ehe die Schwangerschaft oder Mutterschaft der Minderjährigen.

Wie die Berichterstatterin der Europaratsresolution von 2018 betont, ist dieses Begründung  höchst problematisch. Sie kann dazu führen, dass Familienmitglieder ihre Töchter unter Druck setzen, schnell schwanger zu werden, da unter diesen Umständen die Ehe nicht mehr einfach annulliert werden kann. Nach Ansicht des Netzwerks Istanbul Konvention und der Fachstelle Zwangsheirat, muss daher die «Interessensabwägung» gestrichen werden. Um den Druck auf die Betroffenen zu verringern, sei diese Massnahme ausserdem besonders dringlich. In ihrer Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf vertritt die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF dieselbe Position. Sie schreibt, dass die Schweiz sich auch international um ein Verbot von Minderjährigenehen bemühe und daher kohärent sein müsse. Die im Jahr 2019 durchgeführte Evaluation der zivilrechtlichen Bestimmungen erinnert auch daran, dass bei der Interessenabwägung das Recht der Minderjährigen auf universellen Schutz unabhängig von ihrem Familienstand respektiert werden muss.

Schliesslich gehen auch die jüngsten parlamentarischen Vorschläge in dieselbe Richtung: In der Sommersession 2020 hat der Nationalrat eine Motion angenommen, welche die Ungültigkeitserklärung von Minderjährigenehen in allen Fällen fordert. Diese Änderung von Artikel 105 Absatz 6 des Zivilgesetzbuches, würde eine unumkehrbare, rückwirkende Ungültigkeit von Amts wegen einführen und damit den diesbezüglichen Handlungsspielraum der Gerichte aufheben.

Prävention statt Repression

Eine weitere in diesem Zusammenhang eingereichte Motion von SVP-Nationalrätin Therese Schläpfer zielt darauf ab, die strafrechtliche Repression bei Minderjährigenheiraten zu verstärken. Demnach soll Artikel 181a des Strafgesetzbuches ergänzt werden – mit einer Vermutung der Zwangsheirat, wenn die minderjährige Person zum Zeitpunkt der Eheschliessung unter 16 Jahre alt war. Der parlamentarische Vorstoss wurde vom Nationalrat in der Frühjahrssession 2021 abgelehnt und vom Bundesrat kritisiert: Alle Ehen, die mit einer Person unter 16 Jahren geschlossen werden, unter Strafe zu stellen, sei problematisch. Damit wäre es der beschuldigten Person nahezu unmöglich zu beweisen, dass die Ehe nicht unter Zwang geschlossen wurde, womit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO) ungenügend Rechnung getragen würde.

Laut Bettina Frei von der Fachstelle Zwangsheirat wäre es nicht angebracht, die Heirat von Minderjährigen prinzipiell unter Strafe zu stellen. Das Signal, welches von der Kriminalisierung der Minderjährigenheirat ausgehen würde, wäre jedoch gut und wichtig. Schliesslich handle es sich dabei um eine strafrechtlich relevante Nötigung. Allerdings könne die Eheschliessung von Minderjährigen auch aus freiem Willen und ohne Zwang oder Drohung erfolgen (Art. 180 StGB ff.).

Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass Präventionsmassnahmen gegen Zwangsheirat und Heirat von Minderjährigen eine wichtigere Rolle spielen als gesetzliche Bestimmungen. Er empfiehlt insbesondere die Sensibilisierung der Zivilstands- und Migrationsbehörden sowie die Bereitstellung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Betroffenen. Er ist der Ansicht, dass es keinen Anlass gibt, die geltenden Bestimmungen zur Zwangsheirat von Minderjährigen oder Volljährigen zu revidieren. Er hält es für sinnvoller auf Information, Sensibilisierung und Beratung zu setzen.

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