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Exportrisikoversicherung: Studie zeigt Pflicht zur Menschenrechtsprüfung

09.06.2011

Bevor die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) entscheidet, ob sie die Verluste einer Schweizer Firma bei einem Geschäft im Ausland decken will, muss sie abklären, welche menschenrechtsrelevanten Folgen dieses Geschäft hat. Dies zeigt eine neue Studie, welche das Institut für Europarecht der Universität Fribourg im Auftrag der Erklärung von Bern (EvB) erarbeitet hat. Eine solche Prüfung hat die SERV bisher nicht vorgenommen. Die Erklärung von Bern EvB fordert deshalb, dass eine neue Verordnung die Parameter einer solchen Menschenrechtsprüfung festlegt.

EvB verlangt sofortiges Handeln

Aufgrund der Bundesverfassung sowie der völkerrechtlichen und gesetzlichen Verpflichtungen der Schweiz sei die SERV verpflichtet, im Vorfeld des Abschlusses einer Exportrisikoversicherung die menschenrechtsrelevanten Implikationen des betreffenden Exportgeschäfts umfassend zu klären, folgert die EvB aus der Studie. Besonders wichtig sei dies bei Exporten in Länder wie Turkmenistan, Tadschikistan, Kirgistan und China, in denen Menschenrechte teilweise systematisch missachtet werden.

Die EvB fordert die SERV auf, ab sofort bei Lieferungen in kritische Staaten eine umfassende Menschenrechtsprüfung durchzuführen und verlangt vom Bundesrat, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben so schnell wie möglich in die SERV-Verordnung aufzunehmen.

Zum Inhalt der Studie

Die Studie der Universität Fribourg leitet die Verpflichtung für eine Menschenrechtsprüfung unter anderem ab von der im Exportrisikoversicherungsgesetz festgehaltenen Verpflichtung zur Berücksichtigung der «Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik»  (Art 13 Abs 1 lit d i.V.m. Art 6 Abs 2 SERVG). Diese Grundsätze sind seit Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1999 näher festgelegt. Erwähnt werden in Art. 54 Abs 2 BV unter anderem die Ziele «Linderung von Armut in der Welt», «Achtung der Menschenrechte» und «Förderung der Demokratie».

Die Verfasser der Studie halten fest, dass die Grundsätze der Aussenpolitik rechtlich verbindlich seien und die zuständigen Behörden verpflichten, ihre Entscheide entsprechend auszurichten. Da die Ziele aber weit und offen formuliert seien, besteht nach Ansicht der Autoren Gestaltungsspielraum. Dennoch sei eine Präzisierung möglich, so dürfe etwa eine Exportrisikoversicherung dann nicht gewährt werden, wenn das Exportgeschäft selbst bzw. das Projekt, mit dem es in Zusammenhang stehe, unter klarer Missachtung menschenrechtlicher Gewährleistungen realisiert werde (S. 38/39). Die Autoren vertreten zudem die Meinung, dass bei Exportgeschäften in Staaten, in denen bekannt ist, dass die Regierung die Menschenrechte verletzt, keine Versicherung gewährt werden sollte (S. 39).

Eine weitere Schranke für den Abschluss von Exportrisikoversicherungen stellt nach Ansicht der Autoren zudem das Völkerrecht dar (S. 39): «Eine völkerrechtswidrige Beihilfe leistet die Schweiz, wenn sie andere Staaten substantiell in der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung unterstützt, sofern sie davon wissen oder hätte wissen müssen. Der Abschluss einer Exportrisikoversicherung dürfte in der Regel nur dann eine solche Beihilfe zu einer völkerrechtswidrigen Handlung darstellen, wenn die exportierte Leistung direkt für ein menschenrechtswidriges Verhalten durch den Destinationsstaat eingesetzt werden soll oder mit einem solchen menschenrechtswidrigen Verhalten in Zusammenhang steht.»

Die SERV

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche am 1. Januar 2007 an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie (ERG) trat. Sie deckt hauptsächlich Verluste aus dem Exportgeschäft sowohl aufgrund politischer als auch wirtschaftlicher Risiken und fördert somit die Auslandgeschäfte von Schweizer Unternehmen. Bevor die SERV für ein bestimmtes Risiko eine Garantie erteilt, prüft sie heute, ob beim bevorstehenden Projekt die sozialen und umweltrelevanten Kriterien erfüllt sind. Dagegen hatten National- und Ständerat bei der Umwandlung der ERG in die SERV im Jahre 2005 bewusst darauf verzichtet, die menschenrechtlichen Belange zu stärken. (Vgl. Artikel im Kasten «Interne Links».) Es ist an der Zeit, diesen Fehlentscheid zu korrigieren.

Dokumentation