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Weitere Schweizer EGMR-Fälle im Jahre 2006 in Kürze

In den vergangenen Monaten hat der EGMR verschiedene Schweizer Fälle entschieden.

In Ressegatti gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 17671/02, Urteil vom 13. Juli 2006 ) hat der EGMR die Schweiz wegen Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Fairnessgrundsatzes verurteilt, weil es der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht nicht möglich gewesen war, zur Vernehmlassung der Gegenpartei Stellung zu nehmen.

In Fuchser gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 55894/00, Urteil vom 13. Juli 2006 ) war zu beurteilen, ob eine Frist von mehr als 4 Monaten zwischen dem Gesuch um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug und dem erstinstanzlichen Entscheid mit Art. 5 Abs. 4 EMRK vereinbar seil. Der EGMR verneinte, dass der Entscheid „innerhalb kurzer Frist“ ergangen sei.

Der Fall McHugo gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 55705/00, Urteil vom 21. September 2006 ) betraf ebenfalls die Länge gerichtlicher Verfahren. Konkret ging es um ein Strafverfahren, das auf kantonaler Ebene mehr als zwölf Jahre gedauert hat. Die Verzögerungen wurden namentlich mit der Wahl eines neuen Untersuchungsrichters, der Arbeitslast des kantonalen Gerichtes sowie der Komplexität des Falles begründet. Der EGMR kam indes gestützt auf das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf einen Entscheid in „angemessener Frist“ zum Schluss, dass die Verfahrenslänge im vorliegenden Fall nicht mehr konventionskonform gewesen sei. Anzufügen ist, dass der EGMR im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt hat, der Beschwerdeführer besitze die Opfereigenschaft, obwohl sowohl das kantonale Obergericht als auch das Bundesgericht die konventionswidrige Verfahrenslänge erkannt hätten. Entscheidender Punkt hierfür war, dass dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung zugesprochen noch eine Reduktion der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten gewährt worden war.

Schliesslich hat der EGMR in Jäggi gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 58757/00, Urteil vom 13. Juli 2006 ) das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens als verletzt angesehen. Die Genfer Behörden hatten ein Gesuch um Durchführung eines Vaterschaftstests abgelehnt, da die Entnahme einer DNA-Probe die Exhumierung der Leiche des Vaters des 67-jährigen Beschwerdeführers bedeutet hätte.