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Unrechtmässige Verwahrung: Der EGMR verurteilt die Schweiz

26.04.2022

Im Jahr 2013 ordnete ein Schweizer Gericht nachträglich eine Verwahrung an, obwohl der psychisch erkrankte Betroffene seine langjährige Gefängnisstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet hatte. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz damit die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt. Die nachträgliche Verwahrungsanordnung verstosse gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» sowie das Verbot der Mehrfachbestrafung.

In seinem Urteil vom 2. November 2021 kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass das Bundesgericht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hat, indem es die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen Mann für zulässig erklärte, welcher wegen zweier Tötungen bereits eine langjährige Freiheitsstrafe vollendet hat. Die Schweizer Gerichte stuften den Beschwerdeführer als Gefahr für die Öffentlichkeit ein und ordneten deshalb nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe eine Verwahrung an.

Die Richter*innen in Strassburg kommen zum Schluss, dass die nachträgliche Anordnung der Verwahrung einer doppelten Bestrafung für dieselbe Tat gleichkommt, weil keine neuen Tatsachen hinsichtlich der Art der Straftat oder des Ausmasses der Schuld vorliegen. Der Gerichtshof betont zudem, dass die Verwahrung des Beschwerdeführers nicht rechtmässig sei, da sie nicht in einer dafür geeigneten Einrichtung durchgeführt wird.

Verwahrt nach vollendeter Strafe

Im Jahr 1993 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer für einen Mord und eine vorsätzliche Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwanzig Jahren. Aufgrund einer diagnostizierten «Persönlichkeitsstörung» und einer Alkoholvergiftung galt seine Schuldfähigkeit als erheblich vermindert. Weil der Beschwerdeführer aber als Gefahr für die Öffentlichkeit eingestuft wurde und eine Sicherungsverwahrung in der Praxis selten länger als fünf Jahre dauert, entschied sich das Gericht trotzdem für eine langjährige Freiheitsstrafe. Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits 2009 einen Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäss dem revidierten Strafgesetzbuch gestellt hatte, wurde der Beschwerdeführer nach Vollendung seiner Strafe im Jahr 2010 in Untersuchungshaft genommen.

Am 2. März 2012 urteilte das Bundesgericht, dass neu bekannt gewordene Tatsachen die Wiederaufnahme zu Ungunsten des Verurteilten rechtfertigen würden (Art. 65 Abs. 2 StGB). Ein Gutachten vom Mai 2009 sei unter Anwendung neuer Analysemethoden – die in den 1990er Jahren noch nicht existierten – zur Diagnose gekommen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht alkoholabhängig gewesen sei, sondern an einer «dissozialen Persönlichkeitsstörung» und einer nicht behandelbaren «Psychopathie» gelitten habe. Daraus resultiere ein sehr hohes Risiko, dass dieser erneut Gewalttaten begehen würde.

Im Folgenden ordnete das Bezirksgericht Zürich (DG120344 vom 15. August 2013) eine Umwandlung der ursprünglichen Strafe zu einer Verwahrung «auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere» (Art. 65 Ab. 2 i.V.m Art. 64 Abs. 1 Ziff. b StGB) an. Das Bezirksgericht verzichtete auf eine erneute Untersuchung der ursprünglichen Straftaten. Aufgrund des neuen psychiatrischen Gutachtens war es der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung schon zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils gegeben waren und es weiterhin sind. Der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt noch immer in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies platziert war, legte gegen das Urteil Berufung ein. Sowohl das Zürcher Obergericht als auch das Bundesgericht lehnten diese ab.

Daraufhin berief sich der Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf sein Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), auf den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» (Art. 7 Abs. 1 EMRK) und auf das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 4, Protokoll Nr. 7 EMRK).

Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit

In Artikel 5 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind die Bedingungen definiert, unter welchen einer Person die Freiheit rechtmässig entzogen werden kann; so etwa «nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht» (Art. 5 Abs. 1 Ziff. a EMRK) oder durch rechtmässigen Freiheitsentzug bei «psychisch Kranken» (Art. 5 Abs. 1 Ziff. e EMRK). Die «Verurteilung» nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer a umfasst sowohl die Feststellung der Schuld nach geltendem Recht als auch die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme. Der Begriff «nach» wird dahingehend ausgelegt, dass der Freiheitsentzug zeitlich nach der Verurteilung erfolgen und kausal auf ihr beruhen muss (vgl. Kadušić gegen die Schweiz).

Im konkreten Fall kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Schluss, dass als rechtliche Grundlage für die nachträgliche Verwahrungsanordnung des Beschwerdeführers einzig die ursprünglichen Verurteilungen aus den Jahren 1993/1995 dienen können. Das jüngste Urteil des Bezirksgerichtes vom 15. August 2013 komme hierzu nicht in Frage, da der Beschwerdeführer nicht für neue Straftaten schuldig gesprochen worden war und damit auch keine neue «Verurteilung» vorliege. Da die Urteile aus den 90er Jahren jedoch keine Anordnung zur Verwahrung umfasst hatten, bestünde kein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem in Frage stehenden Freiheitsentzug – der Sicherungsverwahrung. Damit ist die nachträgliche Verwahrung mit Artikel 5 Absatz 1 Ziffer a unvereinbar und der Beschwerdeführer wurde in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK) verletzt.

Die Schweizer Regierung brachte demgegenüber vor, dass die Verwahrung des Beschwerdeführers dem rechtmässigen Freiheitsentzug bei «psychisch Kranken» entspreche und damit zulässig sei (Art. 5 Abs. 1 Ziff. e EMRK). Dieses Argument lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht gelten: Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als «psychisch krank» im Sinne der Konvention eingestuft werde, so könne lediglich eine Verwahrung in einer für die Behandlung solcher Krankheiten geeigneten Einrichtung als rechtmässig gelten – auch wenn die Behandlung nur geringe oder keine Erfolgsaussichten hat. Diese Anforderung hat die Schweiz mit einer Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies offensichtlich nicht erfüllt.

Keine Strafe ohne Gesetz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt weiter eine Verletzung des Grundsatzes «Keine Strafe ohne Gesetz» (Art. 7 Abs. 1 EMRK) fest. Dieser besagt, dass kein Mensch für etwas bestraft werden darf, was zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war. Zudem darf keine andere Strafe ausgesprochen werden als zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung vorgesehen war: Kein späteres, strengeres Gesetz darf zur Anwendung kommen, sondern nur das zur Tatzeit in Kraft stehende anwendbare Recht (Rückwirkungsverbot). Der Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – angesichts ihrer Verordnung durch Strafgerichte auf Basis einer strafrechtlichen Verurteilung, ihrer Einstufung als strafähnliche Massnahme durch das innerstaatliche Recht und der Tatsache, dass sie in Realität einen Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer in einer Justizvollzugsanstalt ohne Therapie darstellt – als «Strafe» zu qualifizieren ist.

Die Strassburger Richter*innen halten fest, dass das Zürcher Strafgesetzbuch zum Tatzeitpunkt keine Verwahrung des Beschwerdeführers aufgrund einer nachträglichen Anordnung erlaubt hätte. In dem Sinne erachtet der Gerichtshof die Verwahrung des Beschwerdeführers als zusätzliche und schwerere Strafe als diejenige, die im Jahr 1993 hätte ausgesprochen werden können – womit die Schweiz mit der nachträglichen Verwahrungsanordnung den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» verletzt hat.

Keine Mehrfachbestrafung

Gemäss dem Grundsatz «ne bis idem» (Art. 4 des 7. Protokoll EMRK) darf eine Person wegen derselben Handlung nicht zweimal bestraft werden. Die Europäische Menschenrechtskonvention erlaubt die Wiederaufnahme von Verfahren zu Ungunsten einer verurteilten Person nur in Ausnahmefällen, so etwa bei Entdeckung neuer oder neu bekannt gewordener Tatsachen, die so bedeutsam sind, dass sie möglicherweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält fest, dass die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens normalerweise die Annullierung des ursprünglichen Urteils und eine neue Untersuchung der vorgeworfenen Straftaten zur Folge hat. Zudem habe das Züricher Bezirksgericht eine zusätzliche Sanktion für eine Straftat angeordnet, für die der Beschwerdeführer bereits verurteilt worden war – ohne, dass dabei eine Ausweitung seiner Schuld festgestellt oder neue Elemente ans Licht gebracht wurden, welche die Qualifikation der Straftaten hätte beeinflussen können. Somit genügt die Verfahrenswiederaufnahme im konkreten Fall den Anforderungen des siebten Zusatzprotokolles der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht.

Wiederholte Rügen aus Stassburg

Mit der nachträglichen Anordnung der Verwahrung im konkreten Fall hat die Schweiz zentrale Rechtsgrundsätze – Keine Strafe ohne Gesetz, Mehrfachbestrafung – missachtet und fundamentale Menschenrechte verletzt, zu deren Erhaltung sie sich vertraglich verpflichtet hat.

In Zusammenhang mit der nachträglichen Anordnung von Massnahmen und der inadäquaten Unterbringung von Gefangenen kassiert die Schweiz zudem nicht das erste Mal eine Rüge. Im Fall Kadušić gegen Schweiz statuierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits, dass die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nur legitim sein kann, wenn ein kausaler Link zum Ausgangsurteil und damit auch zur Straftat besteht.

Zudem rügte der Gerichtshof, dass Kadušić während viereinhalb Jahren in einer ungeeigneten Vollzugseinrichtung untergebracht worden war. Der fehlende Therapiewille von Kadušić stelle dabei keinen ausreichenden Grund dar, ihn so lange in einem falschen Haftsetting zu belassen. Diese Praxis widerspreche zudem dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, wonach eine Massnahme aufzuheben ist, wenn keine geeignete therapeutische Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 62c StGB).

In dem Sinne hätten den Schweizer Gerichten die völker- und menschenrechtlichen Rahmenbedingungen für eine nachträgliche Verwahrungsanordnung bekannt sein müssen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil die Schweiz dazu anregt, Menschen mit diagnostizierten psychischen Krisenerfahrungen in adäquaten Haftsettings unterzubringen. Neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist sie für ihre Praxis bereits vom Antifolterausschuss des Europarates sowie vom UNO-Menschenrechtsausschuss gerügt worden.