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Ryser (2021)

21.06.2021

Beschwerde Nr. 23040/13
Verletzung von Art. 8 der EMRK in Kombination mit Art. 14 der EMRK (Diskriminierungsverbot)

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2004 aufgrund einer leichten Behinderung als militärdienstuntauglich erklärt worden. Einige Jahre später wurde er dazu aufgefordert, eine Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten. Weil er aus medizinischer Sicht als dienstuntauglich galt, stand ihm die Option eines angepassten Ersatzdienstes (Zivildienst) nicht offen.

Der Betroffene reichte am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund seines Gesundheitszustandes ein. Der Umstand, dass er im Vergleich zu Personen mit einer «schweren» Behinderung trotz seiner medizinisch begründeten Untauglichkeit zur Leistung eines Wehrpflichtersatzes verpflichtet worden war, sei diskriminierend. Gleichzeitig werde ihm – im Gegensatz zu diensttauglichen Personen – die Möglichkeit verwehrt, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten und sich so von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien. Der Gerichtshof kam im Einklang mit dem Urteil Glor gegen die Schweiz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation ungerechtfertigterweise unterschiedlich behandelt wurde. Nach Meinung der Strassburger Richter*innen müssen Personen mit einer Behinderung entweder die Möglichkeit haben, im Militär eine mit ihrer Einschränkung vereinbare Funktion auszuüben, oder alternativ einen zivilen Ersatzdienst leisten können.