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V.A. gegen die Schweiz

17.02.2021

Mitteilung Nr. 56/2018, Entscheid vom 28. September 2020

Der UNO-Kinderrechtsausschuss rügt die Schweiz, Artikel 3 und 12 der UNO-Kinderrechtskonvention verletzt zu haben. Das Staatsekretariat für Migration habe das Recht von Kindern bei rechtlichen oder administrativen Prozessen angehört zu werden, missachtet. Betroffen waren dabei zwei Knaben einer Familie aus Aserbaidschan, die nach Italien ausgeschafft werden sollten. Das Staatssekretariat für Migration schloss die Kinder vom gesamten Prozess aus und gewährte ihnen nicht die die Möglichkeit, zur Sache angehört zu werden. Ebenso wurden die eingereichten medizinischen Berichte und Bezeugungen über den psychischen Gesundheitszustand der Kinder nicht weiter beachtet.

Die Beschwerdeführerin und Mutter floh 2017 mit ihrem Mann und den Kindern in die Schweiz, weil die Situation in Aserbaidschan für die Eltern als oppositionelle Medienschaffende zu gefährlich wurde. Ende 2017 stimmte die Familie einer freiwilligen Repatriierung zu. Im Februar 2018 wurde der Ehemann in Aserbaidschan inhaftiert und die Beschwerdeführerin von zwei Unbekannten verprügelt. Die Mutter entschied sich daraufhin, wieder in die Schweiz zu flüchten und Asyl zu beantragen. Auf Rat eines Schleppers kehrte sie mit ihren beiden Söhnen über Italien zurück in die Schweiz.

Im Juli 2018 beantragte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Migration die Anwendung der Souveränitätsklausel der Dublin-III-Verordnung, gemäss welcher «die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind» (Art. 17 Dublin-Verordnung).

Die Mutter brachte vor, ihre Familie sei schutzbedürftig, da sie bereits zuvor aus ihrem Herkunftsland geflohen sei und anschliessend die Verhaftung des Vaters miterleben musste. Darüber hinaus seien die Kinder im Tessin integriert und besuchten dort die Schule. Schliesslich befände sie, die Mutter, sich in einem Zustand der Depression und die Überstellung der Familie nach Italien würde den Rechten und dem Wohl der Kinder zuwiderlaufen. Das SEM beschloss den Fall nicht zu prüfen und ordnete die Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien an. Aufgrund eines heftigen Panikanfalls der Mutter konnte die Zwangsausschaffung im September 2018 nicht vollzogen werden.

Der UNO-Kinderrechtsausschuss kommt zum Schluss, dass die Schweiz verpflichtet sei, den Antrag der Beschwerdeführerin unter Anwendung des Artikels 17 (Souveränitätsklausel) der Dublin-III-Verordnung zu überprüfen und sicherzustellen, dass das Wohl der Kinder im Vordergrund stehe. Dazu seien die Kinder der Beschwerdeführerin anzuhören.