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Unzumutbare Wegweisung von albanischsprachigen Roma in den Kosovo

21.02.2005

Der Beschwerdeführer verliess den Kosovo im Dezember 2001, stellte im Januar 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch und am 7. Januar 2003 reiste die Beschwerdeführerin mit den drei jüngeren Kindern nach und ein Jahr später folgten schliesslich die beiden älteren Töchter.
Die Eltern machten folgende Aussagen. Sie seien Roma und hätten im Kosovo gewohnt, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt als Taglöhner auf Baustellen verdient, die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten im Haushalt gearbeitet beziehungsweise seien zur Schule gegangen. Neben ihrer Muttersprache Albanisch hätten sie kaum Sprachkenntnisse. Der Beschwerdeführer sei von Albanern der Kollaboration mit den Serben verdächtigt und mehrmals verprügelt worden und er sei bedroht worden, albanische Parteien unterstützen zu müssen. - Das BFF (nunmehr BFM) lehnte die Asylgesuche ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an, mit der Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft, die Sicherheitssituation im Kosovo habe sich verbessert oder zumindest stabilisiert; die Beschwerdeführer verfügten über ein tragfähiges soziales Netz und es seien keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar.

Die ARK hiess die Beschwerde gut. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern – als gefährdete Minderheit im Kosovo - sei angesichts der derzeitigen Situation im Kosovo grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG.
Ausnahmsweise sei ein Wegweisungsvollzug dann zumutbar, wenn die Betroffenen eine besondere Verbundenheit zur albanischen Bevölkerungsmehrheit aufweisen würden oder wenn sie sich auf ein tragfähiges familiäres Netz abstützen könnten, was in casu nicht der Fall sei. Ethnische Minderheiten im Kosovo seien den Ressentiments der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt und für ihre Sicherheit auf die eigenen familiären und sozialen Strukturen angewiesen. Im Rahmen der Prüfung der Tragfähigkeit des familiären Netzes seien daher nicht nur sozioökonomische Faktoren, sondern auch Sicherheitsaspekte von Bedeutung. Die Beschwerdeführer seien darum vorläufig aufzunehmen.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. Februar 2005, EMARK 2005/9–081