humanrights.ch Logo Icon

Vorstoss Rechsteiner zur Schaffung eines Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes abgelehnt

09.10.2009

Der Nationalrat lehnte es in der Herbstsession 2009 nach sehr kurzer Diskussion mit 117 gegen 55 Stimmen ab, die gesetzlichen Möglichkeiten, sich gegen Diskriminierung und persönlichkeitsverletzender Ungleichbehandlung zur Wehr zu setzen, zu verbessern. Zwei weitere Motionen zum Thema hatte er in der Frühlingssession unbehandelt abgeschrieben.

Entschieden wurde über die Parlamentarische Initiative von Nationalrat Paul Rechsteiner vom 3. März 2007. Diese forderte die Schaffung eines allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das - in Anlehnung an die Regelungen der EU und insbesondere an das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - «mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen» sollte.

Parlament sieht keinen Handlungsbedarf

Die vorberatende Kommission bereits hatte die Initiative ohne einlässliche Diskussion mit folgender Begründung abgelehnt: «Auch wenn sie [die Kommission für Rechtsfragen] die Rechtsgleichheit und das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot für zentral hält, sieht die Mehrheit der Kommission in diesem Bereich keinen Bedarf an weiterer Gesetzgebung. (…) Wenn das geforderte Gesetz materiell nicht weiter gehen soll als das bestehende Recht, sondern lediglich Symbolfunktion habe bzw. nur der Prävention dienen soll, ist es auf grundsätzlichen Gründen als überflüssig abzulehnen. Soll das Gesetz weiter gehen – beispielsweise indem es die Beweislastumkehr einführt, kann dies in der Praxis zu konkreten Schwierigkeiten beispielsweise im Arbeits- oder auch im Mietrecht führen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit würde geschwächt. Aus diesen Gründen beantragt die Mehrheit, der Initiative keine Folge zu geben.» Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik hat im Nationalrat nicht stattgefunden. Es bleibt zu hoffen, dass das Schlussvotum von Alfred Heer (SVP, Zürich) nicht symptomatisch ist für das Verständnis des eidgenössischen Parlamentes für die Diskriminierungsproblematik. Als Sprecher der vorberatenden Kommission schloss er nämlich seine Ausführungen mit folgender Bemerkung: «Wenn ein homosexueller Barbetreiber einen homosexuellen Barkeeper einstellen will, dann darf er dies heute tun. Aber ein heterosexueller Barkeeper, der besser qualifiziert ist, könnte dann wegen Diskriminierung klagen. Dies führt zu weit.»

Internationale Empfehlungen kein Thema für Bundesrat und Parlament

Die Schweiz wurde verschiedentlich vom Menschenrechtsausschuss, vom Ausschuss gegen Rassismus CERD, vom Ausschuss für Kinderrechte sowie vom Menschenrechtsrat im Rahmen des UPR-Verfahrens wegen des mangelhaften rechtlichen Schutzes vor Diskriminierung – insbesondere vor Diskriminierung durch Private – kritisiert. Die Empfehlungen sind jedoch weder vom Bundesrat noch vom Parlament in irgendeiner Form offiziell zur Kenntnis genommen und in die Diskussion miteinbezogen worden.

Überblick über weitere parlamentarische Vorstösse

Abgelehnt oder gar nicht zur Verhandlung gekommen sind bis jetzt folgende Vorstösse, die in der Regel einen teilweisen Ausbau des rechtlichen Schutzes vor Diskriminierung verlangten (chronologisch):

Ausserdem führte im Sommer 2004 eine Nachricht aus der Versicherungswirtschaft, dass Motorhaftpflichtversicherer von Autofahrern mit bestimmter Nationalität höhere Prämien als von anderen Nationalitäten verlange, zu drei politischen Vorstössen, die indes vom Parlament alle abgelehnt wurden.

Parlamentarischer Vorstoss für ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(Artikel vom 12.04.2007)

Am 23. März hat Paul Rechsteiner mit 8 Mitunterzeichnenden im Nationalrat eine parlamentarische Initiative für ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz eingereicht. Als Begründung führte er an, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot zu den grundlegenden Verfassungsgrundsätzen der Schweiz gehören. Allerdings gebe es bis heute nur «unterentwickelte» Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von Diskriminierung in der Schweiz. Um dies zu ändern, soll ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Angriff genommen werden. Als gute Vorbilder werden die Gesetze zur Gleichstellung von Frau und Mann und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen genannt.

Schweizer Vorbehalte gegen das Diskriminierungsverbot

Wegen unzureichender gesetzlicher Regelungen hat die Schweiz bislang das EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 12, welches ein allgemeines, umfassendes Diskriminierungverbot vorschreibt, bemerkenswerterweise weder unterzeichnet noch ratifiziert. Der Schweizer Vorbehalt zum Art. 26 des UNO-Pakts II (Diskriminierungsverbot) steht aus demselben Grunde vorläufig nicht zur Disposition. Dies bedeutet eine empfindliche Lücke in der schweizerischen Umsetzung der internationalen Menschenrechte.

Argumente für ein Rahmengesetz 

Umso dringlicher ist es, ein nationales Gleichbehandlungsgesetz zu schaffen, das zum einen auch Personengruppen schützt, die bisher in der Schweiz sehr ungenügend geschützt sind (so z.B. sexuelle Minderheiten), und zum anderen die bestehenden materiellen Lücken vor allem im Privatbereich (Privatwirtschaft, Mietwesen) schliessen würde. Denn obschon es bereits einige rechtliche Regelungen gibt, welche vor Diskriminierung im Privatbereich einen gewissen Schutz bieten, fehlen im Privatrecht und im Verwaltungsrecht ausdrückliche Diskriminierungsverbote weitgehend. Auch müssten im Rahmen eines allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes praktische und verfahrenstechnische Hürden zur Wahrnehmung des Diskriminierungsschutzes wie z.B. Kostenregelungen, Beweislast, fehlender Kündigungsschutz etc. reduziert werden.

Ein derartiges Rahmengesetz wurde von verschiedenen Seiten bereits gefordert, bisher vergeblich. So hatte die Grüne Partei 2004 im Nationalrat eine Motion für ein Gesetz gegen rassistische Diskriminierungen in der Arbeitswelt eingereicht. Eine Studie von Alexandra Caplazi und Tarek Naguib plädiert auf juristischer Ebene für ein solches Gesetz. Auch hat der UNO-Sonderberichterstatter gegen Rassismus Doudou Diène im kürzlich veröffentlichten Bericht zur Schweiz mit Nachdruck ein solches Gesetz gefordert, wie bereits im Jahre 2003 die europäische Kommission gegen Rassismus ECRI.

In der EU bereits die Norm

In der EU ist die Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinien im innerstaatlichen Recht für alle Mitgliedsstaaten seit 2003 Pflicht. In einigen Ländern mussten nur kleinere Anpassungen an bereits bestehende Gesetze gemacht werden, andere, wie z.B. Deutschland haben ein unabhängiges Antidiskriminierungsgesetz eingeführt, das den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen von rassistischen Zuschreibungen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verbietet.  

Weitere Informationen