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Diskriminierungsverbot - Dossier

EU-Recht gegen Diskriminierung

23.04.2020

Die Europäische Union (EU) hat in den letzten Jahrzehnten eine eigentliche systematische Antidiskriminierungspolitik aufgebaut. Ausgehend von den Erfahrungen der EU in der Auseinandersetzung mit der geschlechtsspezifischen Diskriminierung wurden weitergehende Massnahmen gegen Diskriminierungen gegenüber verschiedenen weiteren benachteiligten Gruppen ergriffen.

Verankerung in den Verträgen

Art. 13 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; in der Fassung des Lissaboner Vertrags: Art. 19) ermächtigte den Rat, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, rassistischen Zuschreibungen, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Die Verpflichtung der EU zur Einhaltung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots wurde durch die Proklamierung der Charta der Grundrechte vom Dezember 2000 bestätigt. Letzterem ist mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 Rechtsverbindlichkeit verliehen worden. Gleichzeitig wurde das Diskriminierungsverbot der EU-Charta erweitert. Art. 21 der Charta der Grundrechte nennt nun zusätzlich zu den in Artikel 13 EGV aufgeführten neu die folgenden Diskriminierungsgründe: soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen und Geburt. Verboten ist explizit auch jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 21 Abs. 2).

Vier zentrale Anti-Diskriminierungs-Richtlinien

Aktuell gibt es im Wesentlichen folgende vier Richtlinien, welche die EU Mitgliedstaaten verpflichten, rechtliche Normen zur Bekämpfung von Diskriminierung bzw. die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu schaffen und durchzusetzen:

  • Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000
    Die «Anti-Rassismus-Richtlinie» verlangt die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibungen oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, allgemeine Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheit sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschliesslich Wohnraum.
  • Richtlinie 2000/78/EG vom 27. Nov. 2000
    Die «Rahmen-Richtlinie Beschäftigung» verlangt die Bekämpfung von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Bereich Beschäftigung und Beruf.
  • Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006
    Die «Gender-Richtlinie» verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Beschäftigung und Beruf sowie im Bereich soziale Sicherheit. Sie ersetzt unter anderem die Richtlinie 2002/73/EG vom 23. Sept. 2002, welche ihrerseits die Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 präzisierte und erweiterte.
  • Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dez. 2004
    Die «Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter ausserhalb der Arbeitswelt» zielt auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

    Überblick über die Richtlinien

    Die Richtlinien umfassen im Wesentlichen

    • das Verbot direkter und indirekter (mittelbaren) Diskriminierung
    • das Verbot von sog. Belästigungen, worunter die Richtlinien «unerwünschte Verhaltensweisen» verstehen, «die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfeld geschaffen wird» (siehe Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 2000/43/EG und Richtlinie 2000/78/EG)
    • das Verbot der «Anweisung einer Person zur Diskriminierung»

    Rechtsschutz-Garantien

    Die Richtlinien verlangen ausserdem die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes. Vorgeschrieben ist insbesondere

    • ein Verbandsbeschwerderecht
    • die Beweislastumkehr
    • der Schutz des Opfers vor Repressalien
    • wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen

    Im Weiteren verpflichten die Richtlinien die Mitgliedstaaten zum Dialog mit der Zivilgesellschaft über die Umsetzung des Diskriminierungsverbotes bzw. der Verpflichtungen aus den Richtlinien. Die Anti-Rassismus-Richtlinie und die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter ausserhalb der Arbeitswelt sehen sodann die Schaffung spezieller, mit der Förderung der Gleichbehandlung betrauter Stellen vor.

        Zusätzliche Richtlinie blockiert

        Die EU-Kommission hat am 2. Juli 2008 einen Vorschlag für eine weitere Richtlinie angenommen, die für den Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung auch ausserhalb des Arbeitsmarktes sorgt. Die Richtlinie bezweckt die Gleichbehandlung in den Bereichen Sozialschutz (inkl. Gesundheitsdienste), Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die von allen Bürgern/innen erworben werden können, einschliesslich Wohnraum. Der Vorschlag ist allerdings aufgrund des Widerstands einiger EU-Staaten (insbes. Deutschlands) seit Jahren blockiert.

          Weitergehende Hinweise