23.04.2020
Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) hat zum Zweck, im Sinne von Art. 8 Abs. 4 BV Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es setzt die Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig sozialen Kontakt zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Hierfür umfasst es ein Benachteiligungsverbot in den Bereichen öffentlich zugängliche Bauten, öffentlicher Verkehr, Wohngebäude und Arbeitsgebäude, Dienstleistungen vom Gemeinwesen und konzessionierten Unternehmen sowie in der Aus- und Weiterbildung. Im Erwerbsbereich umfasst der Geltungsbereich des Gesetzes nur öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse beim Bund, nicht jedoch kantonale oder private Arbeitsverhältnisse.
Was umfasst das Benachteiligungsverbot?
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, diese zur tatsächlichen Gleichstellung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Zudem beinhaltet das Gesetz ein Diskriminierungsverbot bei privaten Dienstleistungen (Art. 6 BehiG).
Mehr zur konkreten Ausgestaltung des Benachteiligungsverbotes und einzelnen Fallbeispielen aus der Beratungspraxis der ehemaligen Fachstelle Égalité Handicap (heute: Inclusion Handicap) finden sich in den nachstehenden Erläuterungen und Fallbeispielen (die alle aus dem Jahre 2008 stammen):
- Öffentlich zugängliche Bauten
Text von Tarek Naguib (pdf, 2 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 10 S.) - Staatliche Dienstleistungen und Dienstleistungen konzessionierter Unternehmen
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 10 S.) - Aus- und Weiterbildung
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 6 S.) - Öffentlicher Verkehr
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 3 S.) - Diskriminierungsverbot bei privaten Dienstleistungen
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 7 S.)
Fördermassnahmen
Das Behindertengleichstellungsgesetz schützt nicht nur vor Benachteiligung, sondern sieht zugleich die Möglichkeit vor, Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung finanziell zu unterstützen. Zuständig für die Projektunterstützung ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB). Dieses prüft, begleitet und evaluiert die Projekte.
Das EBGB fördert zusätzlich insbesondere die Information über die Gesetzesgrundlagen und die Richtlinien zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung der Benachteiligungen, die Analysen und Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung und Integration sowie die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Dokumentation
- Behindertengleichstellungsgesetz BehiG (inkl. Verordnungen)
auf der Website des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Schweizerisches Behindertengleichstellungsrecht
auf der Website des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Weiterführende Informationen
- Der Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen, Teilstudie 4: Behinderung – Juristische Analyse, Juli 2015
Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, Bereich Geschlechterpolitik (pdf, 90 S.) - Der Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen, Teilstudie 5: Geschlecht/LGBTI/Behinderung — Sozialwissenschaftliche Erhebungen
Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, Bereich Geschlechterpolitik (pdf, 50 S.)