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Diskriminierungsverbot - Dossier

Diskriminierungsmerkmale

23.04.2020

Menschenrechtliche Diskriminierungsverbote zielen darauf ab, Menschen vor Ungleichbehandlung wegen spezifischer Persönlichkeitsmerkmale zu schützen. Die Menschenrechtsverträge nennen in ihren Diskriminierungsverboten vor allem Merkmale, die in der Vergangenheit und auch in der heutigen sozialen Wirklichkeit häufig als Ursache für Benachteiligung, Ausgrenzung und Verfolgung galten bzw. gelten. Grundsätzlich ist es verboten, eine Person wegen einem dieser Merkmale ungleich zu behandeln.

In den älteren Menschenrechtsverträgen sind dies vor allem die folgende Merkmale: rassistische Zuschreibungen, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Status (siehe z.B. Art. 2 Pakt II von 1966). In der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 wird zusätzlich das Merkmal  «Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit» erwähnt (siehe (Art. 14 EMRK).

1999 wurde ein analoges Diskriminierungsverbot in die schweizerische Bundesverfassung eingefügt. Artikel 8 Absatz 2 BV führt neben den Merkmalen Herkunft, rassistische Zuschreibung, Geschlecht, Sprache, soziale Stellung, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zusätzlich die Lebensform, eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung sowie das Alter als verbotenes Anknüpfungsmerkmale auf.

Exemplarische Aufzählung der verbotenen Diskriminierungsmerkmale

Die in den Menschenrechtsverträgen und auch in der Bundesverfassung aufgelisteten Diskriminierungsmerkmale sind exemplarisch gemeint. Die Merkmale sind also nicht abschliessend aufgeführt. Man war sich bewusst, dass weitere und auch neue Formen der Diskriminierung dazukommen können. Mit dem Diskriminierungsmerkmal «sonstiger Status» wurde deshalb auch ein Auffangmotiv aufgenommen. Der Sozialausschuss oder der Menschenrechtsausschuss subsumieren darunter etwa Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Entscheidend ist das erhöhte Stigmatisierungspotenzial, dem Menschen aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen ausgesetzt sind.

Unter den einzelnen Diskriminierungsmerkmalen besteht grundsätzlich keine Hierarchie: Keines ist von vornherein als schützenswerter oder weniger schützenswert zu gewichten.

Diskriminierungsmerkmale in neueren Menschenrechtsverträgen

Folgende Merkmale haben in den letzten Jahren neu Eingang in die Menschenrechtsabkommen auf universeller und regionaler Ebene (Europarat) gefunden:

Behinderung

Menschen mit Behinderung haben seit jeher unter Diskriminierung und Ausgrenzung zu leiden. Aufgrund von stereotypen Vorstellungen und Vorurteilen laufen sie stetig Gefahr, Hindernissen und pauschalen Ausgrenzungen ausgesetzt zu werden, die mit der effektiv bestehenden Behinderung nicht begründet werden können. Als erster Menschenrechtsvertrag auf universeller Ebene greift das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 das Merkmal «Behinderung» als verbotenes Anknüpfungsmerkmal für ungleiche Behandlung auf (siehe Art. 2 KRK).

Mit der Verabschiedung der Uno-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2006 sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen nun explizit ausformuliert worden. Das Diskriminierungsverbot wurde als spezieller Grundatz verankert und es wird in verschiedenen Bestimmungen aufgegriffen (siehe Art. 2, 3, 4 und 5 BRK sowie Art. 6 BRK, der das Problem der Mehrfachdiskriminierung von Frauen aufgreift). 

Alter

Das Diskriminierungsmotiv «wegen des Alters» findet sich in der Regel nicht explizit in den internationalen Menschenrechtsverträgen. Es hat erst in neuere Dokumente Eingang gefunden, so z.B. in die Wanderarbeitnehmerkonvention von 1990 (Art. 7). Der Menschenrechtsausschuss subsumiert das Diskriminierungsmotiv «Alter» unter das Merkmal «sonstiger Status» (siehe Art. 2 Abs. 1 Pakt II).

Diskriminierung von Kindern ist erst mit der Verabschiedung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989 vertraglich verboten worden. Hier wurde erstmals postuliert, dass das Kind als selbständiges Rechtssubjekt anerkannt werden muss. Aber auch die Diskriminierung der älteren und alten Menschen ist erst in jüngerer Zeit als Problem erkannt worden.

Bei der Diskriminierung aufgrund des Alters stellen sich verschiedene Fragen. So ist schwierig zu entscheiden, wie weit Schutzmassnahmen aufgrund des Alters gerechtfertigt sind (z.B. Bestimmungen zum Pensionierungsalter) und wie weit sie eine diskriminierende, ausschliessende Wirkung haben und damit verboten sind. Problematisch sind vor allem Massnahmen, welche an Verallgemeinerungen und Vorurteile über noch nicht bestehende oder nicht mehr bestehende Fähigkeiten anknüpfen (z.B. «ab 70 Jahre verliert man die Fähigkeit, verantwortungsvoll Auto zu fahren»). Bei Entscheiden über eine diskriminierende Wirkung von Massnahmen kommt – vor allem auch mit Blick auf die Jungen – erschwerend dazu, dass das Alter ein sich rasch ändernder Zustand ist. Nach Bundesgericht handelt es sich beim Alter um einen atypischen Diskriminierungstatbestand, da ältere Personen keine historisch schlechte gestellte oder politisch ausgegrenzte Gruppe bilden.

Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität fällt gemäss der Praxis der UNO-Menschenrechtsorganen unter das Auffangmotiv des «sonstigen Status».  Innerhalb der politischen Gremien der UNO (Menschenrechtsrat, UN-Generalversammlung etc.) wird die Diskriminierung von homosexuellen, Trans- und Zwischengeschlechtsmenschen erst seit einigen Jahren ernsthaft diskutiert und stösst als Konzept immer noch auf grossen Widerstand von seiten muslimischer und afrikanischer Staaten sowie von Russland.

Innerhalb des Europarates ist die Diskriminierung von LGBTI-Minderheiten schon länger ein Thema. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine reiche Praxis zum Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität entwickelt. Explizit aufgenommen wurden «sexuelle Orientierung» und «Geschlechtsidentität» als verpönte Diskiminierungsmerkmale im Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbulkonvention) von 2011.

Genetisches Erbe

Das Europarats-Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) von 1997 verbietet in Art. 11 jede Form von Diskriminierung einer Person wegen ihres genetischen Erbes.