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Diskriminierungsverbot - Dossier

Rechtsschutz gegen Diskriminierung:
Internationale Arbeitsorganisation (IAO / ILO)

23.04.2020

Die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist eines der Hauptziele der internationalen Arbeitsorganisation IAO/ILO.

Zentrale Anti-Diskriminierungskonventionen

Das Diskriminierungsverbot ist in folgenden beiden Abkommen niedergelegt, die beide zu den 8 fundamentalen Übereinkommen zählen, die alle 183 ILO-Mitgliedstaaten zu beachten haben, auch wenn sie die entsprechenden Konventionen nicht ratifiziert haben:

Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958

Das Übereinkommen Nr. 111 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Chancengleichheit und Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden ohne Diskriminierung mit einer entsprechenden innerstaatlichen Politik zu fördern. Diskriminierung wird definiert als jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung aufgrund rassistischer Zuschreibung, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Meinung oder nationaler oder sozialer Herkunft, welche die Chancengleichheit oder Gleichbehandlung in der Beschäftigung inkl. Anstellungsbedingungen und Ausbildung beeinträchtigt.

Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951

Bereits sieben Jahre früher hat die IAO das Übereinkommen Nr. 100 verabschiedet. Darin wird der Grundsatz der Lohngleichheit für Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit postuliert.

Weitere relevante Übereinkommen

Für die Beseitigung von Diskriminierung in der Arbeitswelt beziehungsweise die Sicherung gleicher Chancen für alle Arbeitnehmenden, insbesondere für Arbeitnehmende mit Betreuungspflichten oder für die – meist ausländischen und weiblichen – Hausangestellten sind etwa auch folgende IAO-Übereinkommen, die alle auch ein explizites Verbot der Diskriminierung enthalten, von Bedeutung:

Im Rahmen der integrativen Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können weitere  vom der Schweiz nicht ratifizierte  IAO-Übereinkommen zu einer rechtlichen Verpflichtung der Schweiz führen.

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