23.04.2020
Die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ist eines der Hauptziele der internationalen Arbeitsorganisation IAO/ILO.
Zentrale Anti-Diskriminierungskonventionen
Das Diskriminierungsverbot ist in folgenden beiden Abkommen niedergelegt, die beide zu den 8 fundamentalen Übereinkommen zählen, die alle 183 ILO-Mitgliedstaaten zu beachten haben, auch wenn sie die entsprechenden Konventionen nicht ratifiziert haben:
Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958
Das Übereinkommen Nr. 111 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Chancengleichheit und Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden ohne Diskriminierung mit einer entsprechenden innerstaatlichen Politik zu fördern. Diskriminierung wird definiert als jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung aufgrund rassistischer Zuschreibung, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Meinung oder nationaler oder sozialer Herkunft, welche die Chancengleichheit oder Gleichbehandlung in der Beschäftigung inkl. Anstellungsbedingungen und Ausbildung beeinträchtigt.
Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951
Bereits sieben Jahre früher hat die IAO das Übereinkommen Nr. 100 verabschiedet. Darin wird der Grundsatz der Lohngleichheit für Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit postuliert.
Weitere relevante Übereinkommen
Für die Beseitigung von Diskriminierung in der Arbeitswelt beziehungsweise die Sicherung gleicher Chancen für alle Arbeitnehmenden, insbesondere für Arbeitnehmende mit Betreuungspflichten oder für die – meist ausländischen und weiblichen – Hausangestellten sind etwa auch folgende IAO-Übereinkommen, die alle auch ein explizites Verbot der Diskriminierung enthalten, von Bedeutung:
- Übereinkommen Nr. 156 über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten vom 23. Juni 1981
(von der Schweiz nicht ratifiziert) - Übereinkommen Nr. 158 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vom 2. Juni 1982
(von der Schweiz nicht ratifiziert) - Übereinkommen Nr. 175 über die Teilzeitarbeit vom 24. Juni 1994
(von der Schweiz nicht ratifiziert) - Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte vom 1. Juni 2011
- Übereinkommen Nr. 11 über Vereinigungs- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer
Im Rahmen der integrativen Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können weitere – vom der Schweiz nicht ratifizierte – IAO-Übereinkommen zu einer rechtlichen Verpflichtung der Schweiz führen.
Weitergehende Informationen
- Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
Text auf deutsch (pdf, 8 S.) - ILO-Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work
Erläuterungen auf der Website der ILO (englisch)