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Diskriminierungsverbot - Dossier

Diskriminierung bei der beruflichen Vorsorge

23.04.2020

Bei der beruflichen Vorsorge wird zwischen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge unterschieden.

Erstere ist, wie der Name sagt, für alle Arbeitnehmenden obligatorisch. Sie entsteht direkt von Gesetzes wegen (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Hier sind die Versicherer an die Grundrechte gebunden. Jegliche Ungleichbehandlungen gemäss Art. 8 Abs. 2 BV können zur Anklage gebracht werden.

Bei der überobligatorischen beruflichen Vorsorge müssen sich die Versicherer, trotz Freiwilligkeit, an gewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen halten (gem. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 BVG) So findet das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge Anwendung, auch in Bezug auf die Vorsorgeregelung. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts erfahren weibliche Angestellte insbesondere dann, wenn für Frauen tiefere Rentenumwandlungssätze gelten als für ihre männlichen Kollegen. Diese werden von Seiten der Versicherer durch die höhere statistische Lebenserwartung gerechtfertigt.
Die Lehre vertritt diese Meinung nicht.