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R. S. et al. gegen die Schweiz

21.11.2014

Mitteilung Nr. 482/2011, Urteil vom 21. November 2014

Der Ausschuss gegen Folter (CAT) hat die Schweiz anlässlich seiner Sitzung vom 3. – 28. November 2014 gerügt, da sie einen der Beschwerdeführer, trotz der vom Ausschuss angeordneten vorläufigen Massnahme zum Aufschub der Wegweisungsdurchführung, in den Kosovo ausgeschafft hatte. Damit verletzte die Schweiz Art. 22 der Antifolterkonvention.

Der Ausschuss kam allerdings zum Schluss, dass im konkreten Fall  keine Verletzung des Non-Refoulement Prinzips vorlag. Dieses verbietet  die Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung einer Person in ein Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser Person Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung droht (Art. 3 der Antifolterkonvention). Die Beschwerdeführenden seien zwar Opfer von Racheakten einer anderen Familie geworden, aber waren nie aufgrund einer staatlichen Behörde irgendwelchen Bedrohungen oder unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt. Zudem könnten sie nicht ausreichend darlegen, inwiefern der kosovarische Staat in ihrem konkreten Fall wegen Ineffizienzen, Schwächen im System und Korruption handlungsunfähig war und oder in Zukunft sein wird.