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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

26.06.2014

Der Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg wurde 1952 errichtet und ist das oberste Rechtsprechungsorgan der EU. Er ist für die Wahrung des  EU-Rechts bei der Auslegung und Anwendung der europäischen Verträge sowie der von den Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften wie Richtlinien und Verordnungen zuständig. Das Entscheidungsfeld des Gerichtshofs ist dabei sehr breit, denn er fällt Entscheidungen in den Bereichen Verfassungs-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozial-, Straf- und Zivilrecht.

Der EuGH besteht aus drei unterschiedlichen Gerichten: dem Gerichtshof, dem Gericht (EuG) und den Fachgerichten. Von diesen Gerichten wurden bisher etwa 15 000 Urteile erlassen. Zusammengesetzt ist der EuGH aus 28 Richtern, die von Generalanwälten unterstützt werden. Sowohl Richter als auch Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Dabei entsendet jedes EU-Mitgliedsland einen Richter für eine sechsjährige Amtszeit.

Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU kann sich direkt an den EuGH wenden und Klage einreichen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Institution oder ein anderer Mitgliedstaat gegen das geltende Recht der EU verstossen hat. Es ist nicht notwendig, dass der nationale Rechtsweg zuvor durchlaufen wurde. Der EuGH ist die rechtlich letzte Instanz, d.h. alle Mitgliedstaaten und die Institutionen der EU müssen sich an seine Urteile halten und können nicht mehr in Berufung gehen.

Verstösst ein Mitgliedstaat gegen EU-Recht, so kann ihn nur die EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Gerichtshof verklagen.

Wichtig für die nationale Rechtsprechung sind insbesondere die sogenannten Vorabentscheidungsverfahren: Die Gerichte der Mitgliedstaaten können bzw. müssen dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorlegen bevor sie in der Sache eine Entscheidung treffen.

Juristische und natürliche Personen können auch klagen, jedoch nur dann, wenn sie durch die Sachlage direkt und unmittelbar von einem Rechtsakt betroffen sind. In diesem Fall müssen sie sich an das EuG wenden. Dieses entscheidet in erster Instanz über alle direkten Klagen von Bürgern.